Zu wenig Personal im Kontrollbereich - Fluggast erhält Schadensersatz aus Amtshaftung
OLG Brandenburg v. 1.12.2025 - 2 U 13/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von der Beklagten Ersatz für vergeblich aufgewandte Kosten einer Flugreise nach Korsika und Sardinien verlangt. Die von der Beklagten zu verantwortenden Sicherheitskontrollen am Flughafen hätten so lange gedauert, dass er trotz rechtzeitigem Erscheinen am Flughafen den Flug verpasst habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die Beklagte eine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, die für seinen Schaden ursächlich geworden wäre. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf die durchgeführte Überprüfung nach § 5 LuftSiG, da er weder die Rechtmäßigkeit noch die Dauer der konkreten Kontrollmaßnahme in Frage stelle. Vielmehr sei die Wartezeit nach dem Check-In und vor der Sicherheitskontrolle unzumutbar lang gewesen. Die Beklagte sei aber für den Übergang in den Kontrollbereich nicht verantwortlich.
Der Kläger war der Ansicht, das LG habe nicht ausreichend den Grund für den Rückstau in der Flughafenhalle vor dem "Nadel-öhr" des Zugangs zum Kontrollbereich gewürdigt. Schadensauslösend sei allein die zu geringe Personalbesetzung gewesen. Er forderte im Berufungsverfahren weiterhin die Zahlung von 3.016,40 €.
Das OLG hat die Entscheidung des LG abgeändert und der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Amtshaftung gem. § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu.
Bedienstete der Beklagten hatten schuldhaft die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgerechten Gestaltung und Organisation der Flugsicherheitskontrolle verletzt und ihm so den geltend gemachten Schaden zugefügt. Die Bediensteten hatten auch dem Kläger als Dritten gegenüber eine bestehende Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB verletzt. Die Bundespolizei nimmt an Flughäfen gem. § 4 BPolG die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 LuftSiG wahr. Hierzu gehört die Durchführung von Gepäck- und Personenkontrollen gem. § 5 Abs. 1 LuftSiG zum Zwecke des Auffindens verbotener Gegenstände. Sie ist verpflichtet, diese Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in so ausreichender Zahl und mit hinlänglicher Ausbildung einzusetzen, dass die Kontrollen effektiv durchgeführt werden können und unnötige Verzögerungen vermieden werden. Kontrollen dürfen auch nicht beliebig oder willkürlich verzögert werden.
Dieser Pflicht hatten die für die Organisation der Sicherheitskontrollen verantwortlichen Bediensteten der Be-klagten nicht genügt. Vorliegend waren unstreitig erhebliche Passagierzahlen zu erwarten angesichts der Schulferien in acht deutschen Bundesländern. Gleichwohl waren an dem fraglichen Vormittag nur zwei von insgesamt zehn Kontrollspuren "grün", d.h. geöffnet. Zwar ist die Einlasskontrolle in den Kontrollbereichen Sache des Flughafens und nicht der Beklagten. Allein ursächlich i.S. einer conditio sine qua non und auch zurechenbar war vorliegend aber die Pflichtverletzung der Beklagten. Die sich bis in die Flughafenhalle erstreckenden Warteschlangen gab es nur wegen der begrenzten Kontrollkapazitäten. Die Einlasskontrolle am "Nadelöhr" verzögerte sich nur deshalb so sehr, weil die Kontrollen in Ermangelung ausreichenden Personals nur zögerlich erfolgen konnten und auch der Kontrollbereich nach den unstreitigen Angaben des Klägers schon voll war.
Die späte Kontrolle des Klägers und seiner Frau haben diese auch nicht selbst verursacht. Vorliegend hatte die Beklagte ein Erscheinen der Passagiere an der Sicherheitskontrolle spätestens 120 Minuten vor dem Abflug empfohlen. Dem waren der Kläger und seine Frau nachgekommen. Auch ein Mitverschulden des Klägers durch Verletzung der Schadensminderungspflicht war nicht ersichtlich. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, er sei nicht in der Lage gewesen, die Reise nachträglich anzutreten. Ihm habe keine Möglichkeit offen gestanden, Ersatzflüge zu buchen, mit denen sie ihr Reiseziel zeitnah hätten erreichen können. Es liegt auch keinesfalls auf der Hand, dass in der Hoch-Urlaubszeit kurzfristig Flüge in zentrale Urlaubsregionen wie Korsika und Sardinien verfügbar gewesen sein müssen.
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OLG Brandenburg
Der Kläger hatte von der Beklagten Ersatz für vergeblich aufgewandte Kosten einer Flugreise nach Korsika und Sardinien verlangt. Die von der Beklagten zu verantwortenden Sicherheitskontrollen am Flughafen hätten so lange gedauert, dass er trotz rechtzeitigem Erscheinen am Flughafen den Flug verpasst habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die Beklagte eine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, die für seinen Schaden ursächlich geworden wäre. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf die durchgeführte Überprüfung nach § 5 LuftSiG, da er weder die Rechtmäßigkeit noch die Dauer der konkreten Kontrollmaßnahme in Frage stelle. Vielmehr sei die Wartezeit nach dem Check-In und vor der Sicherheitskontrolle unzumutbar lang gewesen. Die Beklagte sei aber für den Übergang in den Kontrollbereich nicht verantwortlich.
Der Kläger war der Ansicht, das LG habe nicht ausreichend den Grund für den Rückstau in der Flughafenhalle vor dem "Nadel-öhr" des Zugangs zum Kontrollbereich gewürdigt. Schadensauslösend sei allein die zu geringe Personalbesetzung gewesen. Er forderte im Berufungsverfahren weiterhin die Zahlung von 3.016,40 €.
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Die späte Kontrolle des Klägers und seiner Frau haben diese auch nicht selbst verursacht. Vorliegend hatte die Beklagte ein Erscheinen der Passagiere an der Sicherheitskontrolle spätestens 120 Minuten vor dem Abflug empfohlen. Dem waren der Kläger und seine Frau nachgekommen. Auch ein Mitverschulden des Klägers durch Verletzung der Schadensminderungspflicht war nicht ersichtlich. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, er sei nicht in der Lage gewesen, die Reise nachträglich anzutreten. Ihm habe keine Möglichkeit offen gestanden, Ersatzflüge zu buchen, mit denen sie ihr Reiseziel zeitnah hätten erreichen können. Es liegt auch keinesfalls auf der Hand, dass in der Hoch-Urlaubszeit kurzfristig Flüge in zentrale Urlaubsregionen wie Korsika und Sardinien verfügbar gewesen sein müssen.
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