17.06.2026

Zulässige Schätzung des tatsächlichen Stromverbrauchs nach Manipulation des Zählers bei Betrieb einer Cannabis-Plantage

Entnimmt ein Kunde durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen unerlaubt Strom, darf und kann der Stromversorger den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es ist dann Sache des Kunden, darzulegen und zu beweisen, dass diese Schätzung unrichtig ist. Bei der Schätzung sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt a.M. v. 16.1.2026 - 3 U 89/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin lieferte dem Beklagten aufgrund eines Gas- und Stromlieferungsvertrags für das von ihm angemietete Haus Strom und Gas vom Sommer 2019 bis zum Sommer 2021. Der Beklagte baute dort Marihuana an und hatte den Stromzähler bewusst manipuliert: Er hatte die Plomben des Zählers aufgerissen und die Drehscheibe des Zählers blockiert.

Im Juni 2021 wurde der Beklagte wegen des Marihuana-Anbaus verhaftet und inzwischen rechtskräftig vom LG Limburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte das Wohnhaus angemietet, um dort eine Cannabis-Plantage aufzubauen und zu betreiben. Nach anfänglichen Schwierigkeiten und einer großen Fliegen-Belastung habe er ab Ende 2020 Cannabis ernten können. Die Plantage habe sich am Ende nahezu über die gesamten Räumlichkeiten des Hauses erstreckt. In dem Haus hätten sich zahlreiche Lampen, Lüfter und E-Heizungen mit einer Gesamtleistung von 28.900 W befunden. Die Klägerin schätzte den Stromverbrauch für die zwei Jahre auf rund 320.000 kWh und nahm den Beklagten insgesamt auf Zahlung von rund 94.000 € in Anspruch. Der Beklagte hat auf Basis des von ihm geschätzten niedrigeren Stromverbrauchs hiervon einen Betrag von gut ca. 12.000 € anerkannt. Das LG sprach der Klägerin daraufhin weitere rund 38.000 € zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das OLG verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung des aufgrund der Manipulation nicht entrichteten Strom- und Gasentgelts sowie einer Vertragsstrafe i.H.v. insgesamt gut 82.000 €. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das Urteil beim BGH begehren.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für den aufgrund der Manipulation der Messeinrichtungen nicht erfassten Strom und Gasverbrauch. Entnimmt ein Kunde, wie hier, durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen unerlaubt Strom, darf und kann der Stromversorger den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es ist dann Sache des Kunden, darzulegen und zu beweisen, dass diese Schätzung unrichtig ist. Bei der Schätzung sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hat der Beklagte zwar nicht bereits vom ersten Tag an mit der Aufzucht der Pflanzen begonnen. Entsprechend den Feststellungen im Strafurteil hat es vielmehr anfänglich Verzögerungen gegeben. Im Übrigen hat der Beklagte jedoch die Grundlage der klägerischen Schätzung u.a. im Hinblick auf die Verbrauchsgeräte und den Umfang der Plantage nicht erschüttern können.

Der Klägerin steht neben diesem Nachzahlungsanspruch aufgrund der bewussten Umgehung und Beeinflussung der Messeinrichtungen auch ein Anspruch auf Vertragsstrafe zu. Die Vertragsstrafe knüpft an den unbefugten Gebrauch an und soll weiterem Missbrauch vorbeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Stromunternehmen auf die Ehrlichkeit ihrer Kunden angewiesen sind.

Unter Berücksichtigung des anerkannten Zahlungsanspruchs über rund 12.000 € steht der Klägerin damit insgesamt ein Zahlungsanspruch i.H.v. gut 82.000 € zu.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 33 vom 16.6.2026