24.02.2026

Zum Anspruch auf Zahlung eines vereinbarten Zeithonorars

Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. Die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

BGH v. 19.2.2026 - IX ZR 226/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte beauftragte die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P. GmbH & Co. KG infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung. In der Mandatsvereinbarung heißt es u.a., dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8.10.2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit "Anlage zum Mandatsbrief vom 5.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG ./. P. GmbH & Co. KG" überschrieben ist. Die Vergütungsvereinbarung regelt, dass anwaltliche Dienstleistungen nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden.

Die Klägerin vertrat die Beklagte anschließend in einem von der P. GmbH & Co. KG gegen die Beklagte vor dem LG und OLG Düsseldorf geführten Rechtsstreit. Am 28.4.2017 verkündete das LG Düsseldorf ein Grundurteil zugunsten der P. GmbH & Co. KG, gegen das die Beklagte - vertreten durch die Klägerin - Berufung einlegte. Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Tätigkeiten im vorgenannten Rechtsstreit und für Tätigkeiten in weiteren Angelegenheiten laufend Rechnungen auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte bezahlte für bis zum 26.7.2017 gestellte Rechnungen insgesamt rd. 109.000 €.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage weitere Vergütungsansprüche i.H.v. rd. 32.000 € nebst Zinsen für Tätigkeiten aus der Zeit vom 3.7.2017 bis zum 20.2.2019 geltend, die sie unter Anwendung der Vergütungsvereinbarung berechnet hat. Die Beklagte meint, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung, jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG und den weiteren Angelegenheiten ab. Sie nimmt die Klägerin daher widerklagend auf Erstattung gezahlter Anwaltshonorare i.H.v. insgesamt rd. 78.000 € nebst Zinsen in Anspruch. 

Das LG wies Klage und Widerklage ab. Das OLG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von hilfsweise auf die gesetzliche Vergütung gestützten Honorars i.H.v. restlichen rd. 2.000 € nebst Zinsen und gab auf der Widerklage vollständig statt. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat der Klägerin mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zeithonorars aberkannt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es ebenso rechtsfehlerhaft einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für Zahlungen verneint, welche die Beklagte auf Zeithonorarabrechnungen der Klägerin geleistet hat.

Ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des sich durch Anwendung einer nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG formbedürftigen Vergütungsvereinbarung ergebenden Zeithonorars in nicht auf die gesetzlichen Gebühren beschränkter Höhe erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Vereinbarten auch, dass die Parteien das Vereinbarte formgerecht erklärt haben. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das OLG die Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung nicht hinreichend von der Beachtung der vorgeschriebenen Form unterschieden. Zudem hat es das Formerfordernis aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG überspannt, indem es für die Inhaltsermittlung keine Umstände zugelassen hat, die außerhalb der Textfassung der Vergütungsvereinbarung liegen. Auch bei einer formbedürftigen Vereinbarung ist zunächst gem. §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen. Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Insbesondere dürfen für die Auslegung auch außerhalb der Textfassung liegende Umstände herangezogen werden.

Das OLG hat zudem das Textformerfordernis überspannt. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. Das folgt aus der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG. Diese besteht darin, den Mandanten klar erkennbar darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft.

Die Vergütungsvereinbarung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Dabei kann offenbleiben, ob infolge des bei der Beurteilung der Transparenz der Zeithonorarvereinbarung im Rechtsverkehr mit Unternehmern abweichenden Maßstabs. Allerdings hat die Klägerin keinen den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG genügenden Hinweis erteilt. Nach dieser Vorschrift hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Laut der Gesetzesbegründung soll der rechtsuchenden Person damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss. Aus der in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Angabe "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" ergibt sich nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss. Der ungenügende Hinweis lässt indessen den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt.

Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dass die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung führe. Vergütungsvereinbarungen der Rechtsanwälte unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über die Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgeht. Zwar ist die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel hat zum Inhalt, dass mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben. Nichts Anderes gilt im Rechtsverkehr mit Unternehmern. Die Vergütungsvereinbarung bleibt - erst recht im unternehmerischen Verkehr - im Übrigen gleichwohl wirksam. Damit hat die Klägerin die erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Art und Weise darzulegen und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen.

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