28.08.2014

Zum Beschwerdewert bei Geheimhaltungsinteresse

In Fällen, in denen es für das Erreichen der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG auf ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers ankommt, muss dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, darlegen. Insbesondere muss er durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert vortragen und erforderlichenfalls glaubhaft machen.

BGH 30.7.2014, XII ZB 85/14
Der Sachverhalt:
Das AG hatte den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Erwerbseinkommen in der Zeit von Januar 2012 bis August 2013 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers und der in diesem Zeitraum abgegebenen kompletten Einkommensteuererklärungen sowie der ergangenen Einkommensteuerbescheide zu belegen.

Seine Beschwerde, deren Zulässigkeit der Antragsgegner u.a. damit begründete, ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten zu haben, verwarf das OLG wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme. Das Beschwerdegericht war der Ansicht, dass der Aufwand für die Erteilung der geschuldeten Auskunft auf nicht mehr als 150 € zu schätzen sei. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragsgegners vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung der Beschwer war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte.

Dass das Beschwerdegericht für ein - die Beschwer erhöhendes - Geheimhaltungsinteresse den bloßen Hinweis des Antragsgegners auf die Vertraulichkeit von Gehaltsmitteilungen und einen allgemeinen, auf sein Persönlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten- und Geheimschutz nicht hat ausreichen lassen, war von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass die betreffenden Gehaltsmitteilungen mit einem Vermerk "vertraulich" versehen war, vermochte ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Auskunftsberechtigten nicht begründen. Vielmehr soll dadurch regelmäßig sichergestellt werden, dass die Gehaltsmitteilung dem Arbeitnehmer und nicht etwa einem Dritten im Betrieb zugeht. Auch der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach die Auskunftsverpflichtung den Arbeitsplatz des Antragsgegners gefährden könne, war nicht nachvollziehbar, da es für die Hergabe der Gehaltsbescheinigung an die Antragstellerin der Einbeziehung des Arbeitgebers nicht bedarf.

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