15.06.2026

Zum Grundsatz der materiellen Subsidiarität

Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).

BGH v. 2.6.2026 - VI ZB 14/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, als Wohngebäudeversicherer aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Wasserschadens ihres Versicherungsnehmers H. aus dem Jahr 2018 geltend, für den sie einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Wasserzählerbügel verantwortlich macht. Die Klage wurde im Dezember 2022 erhoben. Im Januar 2023 ordnete das LG das Ruhen des Verfahrens an, bis ein in einem Parallelverfahren in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten vorliege. Nach Vorlage des Gutachtens setzte das LG das Verfahren im Mai 2024 fort. Die Beklagte erhob daraufhin die Einrede der Verjährung.

Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Forderung aus dem Schadensfall H. aus dem Jahr 2018 sei nach der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren bereits zum 31.12.2021 verjährt. Der Eingang der Klage im Dezember 2022 habe daher keine Hemmung der Verjährung mehr herbeiführen können. Ein Verjährungsverzicht sei von der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht abgegeben worden; eine entsprechende Verzichtserklärung der Beklagten gegenüber einer anderen Gesellschaft aus derselben Unternehmensgruppe habe keine Wirkungen gegenüber der Klägerin entfaltet. Dies könne jedoch dahinstehen, da auch bei Eingreifen eines Verjährungsverzichts befristet bis zum 31.12.2022 mittlerweile Verjährung eingetreten wäre. Denn das Verfahren sei mit der Ruhenderklärung im Januar 2023 infolge Nichtbetreibens zum Stillstand gekommen. Die mit Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung habe folglich sechs Monate später im Juli 2023 geendet, § 204 Abs. 2 BGB. Ein zur Nichtanwendung des § 204 Abs. 2 BGB führender Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens liege nicht vor.

Das OLG verwarf die Berufung der Klägerin - nach vorherigem Hinweis - durch Beschluss als unzulässig. Die Klägerin habe sich mit der Berufung allein gegen die Annahme der Verjährung infolge der zwischenzeitlichen Ruhendstellung des erstinstanzlichen Verfahrens gewandt, aber keinen Berufungsangriff gegen die eigenständig tragende Begründung des LG geführt, dass der Ersatzanspruch der Klägerin schon vor Eingang der Klage verjährt gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Soweit das OLG die Berufung der Klägerin bzgl. weiterer Schadensfälle als unbegründet zurückgewiesen hat, ist dies Gegenstand des gesonderten Verfahrens VI ZR 251/25.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Einer Berufung der Klägerin auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) steht jedenfalls der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt des OLG, wonach die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung des Erstgerichts angreifen muss, wenn dieses die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie sich in ihrer Berufungsbegründung nicht gegen die Erwägung des LG gewandt hat, ihre Forderung sei bereits bei Klageerhebung verjährt gewesen. Die Klägerin meint jedoch, das OLG habe die entsprechenden Ausführungen des LG zu Unrecht als tragend angesehen, da das LG diese Frage letztlich habe dahinstehen lassen. Die Ausführungen des LG seien zumindest auslegungsfähig, weshalb das OLG im Zweifel zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz insoweit keine die Klageabweisung eigenständig tragende Begründung habe annehmen dürfen.

Dieser Einwand ist der Klägerin nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren und hinsichtlich des grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gilt, verwehrt. Denn die Klägerin hat es versäumt, zu den entsprechenden Ausführungen des OLG in dessen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO Stellung zu nehmen, und sich stattdessen wie schon in ihrer Berufungsbegründung auf Ausführungen zu der - nach erklärter Auffassung des OLG - zweiten die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägung des LG beschränkt. Damit hat sie die ihr eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht genutzt.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die angegriffene Entscheidung in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stünde. Das von der Rechtsbeschwerde insoweit angeführte Urteil des VIa. Zivilsenats vom 4.2.2025 (VIa ZR 1201/22) geht vielmehr von den gleichen abstrakten Grundsätzen wie das OLG aus, indem es einen Berufungsangriff gegen jede die Entscheidung des Erstgerichts selbständig tragende rechtliche Erwägung fordert. Die weiteren Ausführungen des VIa. Zivilsenats betreffen dagegen den hier nicht einschlägigen Fall, in dem bei einem einheitlichen Streitgegenstand schon der allein vorgebrachte Berufungsangriff geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 20

Beratermodul Zöller Zivilprozessrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BGH online