26.06.2026

Zum gutgläubigen Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs

Das Abhandenkommen einer beweglichen Sache (hier: ein auf die Verfolgung der Zeugen Jehovas während der Zeit des Nationalsozialismus bezogenes Familienarchiv) ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt. Der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache weiterhin abhandengekommen ist.

BGH v. 26.6.2026 - V ZR 92/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein Verein der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland, ist Erbe der im Jahr 2005 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte die Verfolgung ihrer Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas von der Machtübernahme der Nationalsozialisten an bis zu ihrer eigenen Verhaftung am 25.10.1944 umfassend dokumentiert und eine Vielzahl darauf bezogener Schriftstücke archiviert.

Im Jahr 2008 bat die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Kläger um leihweise Überlassung der archivierten Dokumente für eine museale Ausstellung. Der Kläger verwies die Beklagte mit ihrer Anfrage an den Bruder der Erblasserin, der zu diesem Zeitpunkt Besitzer des Archivs war; wie er den Besitz erlangt hat, ist ungeklärt. Im Jahr 2009 veräußerte der Bruder der Erblasserin das Archiv an die Beklagte, die es derzeit im Militärhistorischen Museum in Dresden ausstellt. Gestützt auf die Behauptung, das Archiv gehöre zu der Erbmasse und der Bruder der Erblasserin habe es ihm als dem Erben nach dem Tod der Erblasserin entwendet, verlangt der Kläger von der Beklagten Herausgabe des Archivs.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten nicht angenommen und der Herausgabeanspruch des Klägers nicht abgelehnt werden. Für die Revisionsinstanz ist - da vom OLG ausdrücklich offengelassen - zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Dokumente ursprünglich im Alleineigentum der Erblasserin standen und dem Kläger nach Eintritt des Erbfalls dadurch abhandengekommen sind, dass der Bruder der Erblasserin das noch vollständige Archiv eigenmächtig an sich genommen hat.

Auf dieser Grundlage steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten an den Dokumenten gem. § 932 BGB die Ausschlusswirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Die Rechtswirkungen des Abhandenkommens einer Sache enden zwar, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt. Die Feststellungen des OLG tragen aber die Annahme nicht, dass der Kläger mittelbaren Besitz i.S.v. § 868 BGB an den Dokumenten erlangt hat. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass der Kläger den Besitz des Bruders der Erblasserin geduldet habe. Das reicht für die Annahme eines sog. Besitzmittlungsverhältnisses nicht aus. Denn bloßes Dulden hat ähnlich wie das Schweigen - im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert.

Dass der Kläger mit dem Bruder der Erblasserin einen Leihvertrag abgeschlossen hat, hat das OLG ebenfalls nicht festgestellt. Ein mittelbarer Besitz würde außerdem voraussetzen, dass der Bruder der Erblasserin seinen unmittelbaren Besitz für den Kläger ausgeübt und dessen Eigentum anerkannt hat. Dagegen spricht bereits seine Versicherung in dem Kaufvertrag mit der Beklagten, der Vertragsgegenstand stehe in seinem Eigentum und er könne frei darüber verfügen. Schließlich ist es dem Kläger nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf ein Abhandenkommen der Dokumente i.S.v. § 935 BGB zu berufen.

Infolgedessen sind weitere Feststellungen erforderlich. So wird das OLG nunmehr aufklären müssen, ob die Erblasserin Alleineigentümerin der Dokumente war und der Kläger mit ihrem Tod als deren Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Rechtsstellung eingetreten ist. Allerdings liegt bei lebensnaher Betrachtung aufgrund der konkreten Umstände die Annahme nahe, dass die selbst unmittelbar von der Verfolgung bedrohten Familienmitglieder der Erblasserin die Dokumente übereignet haben, so dass diese Alleineigentümerin geworden ist.

Ferner wird das OLG nochmals kritisch in den Blick zu nehmen haben, ob die Bundesrepublik Deutschland bei Erwerb der Dokumente gutgläubig war. Insbesondere kommt in Betracht, dass die Beklagte vor dem Ankauf des singulären, historisch bedeutsamen Archivs Nachforschungen darüber anstellen musste, ob der Bruder der Erblasserin tatsächlich Eigentümer der Dokumente oder zumindest verfügungsberechtigt war. Sollte die Beklagte bei dem Erwerb gutgläubig gewesen sein, wird zu klären sein, ob die Dokumente dem Kläger dadurch abhandengekommen sind, dass der Bruder der Erblasserin sie eigenmächtig an sich genommen und so den Erbenbesitz des Klägers (§ 857 BGB) verletzt hat.

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