04.05.2022

Zum Widerrufsrecht des Kunden bei an der Haustür abgeschlossenen Handwerkerverträgen

Bei einem Verbraucherbauvertrag sind die gegenseitigen Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten ist deren Wert zu ersetzen. Bei einem "schlichten" Verbrauchervertrag schuldet der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

OLG Celle v. 26.4.2022 - 6 U 6/22
Der Sachverhalt:
Handwerker bieten gelegentlich einfachere Arbeitsleistungen unaufgefordert an der Haustür an. Die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen oder Malerarbeiten an Holz und Fassade werden so oftmals handschriftlich vereinbart. Eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht, das Verbrauchern in Fällen solcher Haustürgeschäfte zusteht, erfolgt dabei häufig nicht.

Im Streitfall vereinbarten der beklagte Handwerker und der klagende Kunde die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen sowie die Sanierung von Holz zu einem Preis von 21.000 €. Nachdem die Arbeiten teilweise erbracht waren, widerrief der Kunde seine Vertragserklärung und forderte seine Anzahlung von 12.500 € zurück. Der Beklagte hielt dem einen vermeintlichen Anspruch für erbrachte Leistungen i.H.v. 8.050 € entgegen.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Maßgeblich ist die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages: Bei einem Verbraucherbauvertrag sind die gegenseitigen Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten ist deren Wert zu ersetzen. Bei einem "schlichten" Verbrauchervertrag schuldet der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Eben daran fehlte es vorliegend.

Ein Verbraucherbauvertrag liegt bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur dann vor, wenn diese Arbeiten "erheblich" sind. Dabei müssen sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Einen solchen Umfang hatten die im vorliegenden Fall vereinbarten Arbeiten nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, lagen nicht vor.

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OLG Celle PM vom 3.5.2022
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