Zur Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Masselosigkeit des Nachlasses
OLG Oldenburg v. 24.2.2026 - 3 W 4/26
Der Sachverhalt:
Der 2008 verstorbene A (Erblasser) wurde von den Beteiligten zu 2) und 3) beerbt. Dem Beteiligten zu 1) steht eine titulierte Forderung gegen den Nachlass zu. Die Erfüllung dieser Forderung wurde unter Verweis auf die Überschuldung des Nachlasses abgelehnt. Daraufhin richtete das AG - Nachlassgericht - auf Antrag des Beteiligten zu 1) die Nachlassverwaltung ein und bestellte die Beteiligte zu 4) zur Nachlassverwalterin. In der Folge teilte die Nachlassverwalterin dem AG mit, dass kein positiver Nachlass vorhanden sei. Auf die hierauf eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) hob das AG die Nachlassverwaltung auf. Die Nachlassverwalterin legte ein Nachlassverzeichnis vor, wonach der Nachlass mit mindestens 200.000 € überschuldet ist.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung. Er ist der Ansicht, dass die Nachlassverwalterin vor der Aufhebung der Nachlassverwaltung gehalten sei, den Nachlass an ihn als Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. Mit Vorsitzendenverfügung wurde der Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass ein Nachlassverwalter nicht zur Herausgabe des Nachlasses im Wege der Zwangsvollstreckung befugt sei und seine Beschwerde daher keine Erfolgsaussichten habe. Ergänzend trug der Beteiligte zu 1) daraufhin vor, dass der Nachlass nicht wertlos sei.
Das AG half der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht ab. Vor dem OLG hatte sie ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Eine Nachlassverwaltung kann nach § 1988 Abs. 2 BGB aufgehoben werden, nachdem keine den Kosten entsprechende Masse im Nachlass vorhanden und die Deckung der Kosten auch auf andere Art und Weise nicht sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Ermittlungen der Nachlassverwalterin und der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 2) übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten den Aktivnachlass mit über 200.000 €.
Mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung hat das AG die Voraussetzungen für die Erhebung der Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Erben und die Herausgabe des Nachlasses zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers durch die Erben (§ 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB) geschaffen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist der Nachlassverwalter nicht zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede berechtigt und in der Folge auch nicht zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet.
Eine Verpflichtung der Nachlassverwalterin, vor der Aufhebung der Nachlassverwaltung die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, bestand vorliegend nicht. Diese grundsätzlich nach §§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 1 BGB bestehende Verpflichtung entfällt zumindest in den Fällen, in denen hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird (§ 26 InsO). In diesem Fall ist die Stellung eines Insolvenzantrags durch die Nachlassverwaltung untunlich.
Soweit vertreten wird, dass der Nachlassverwalter auch in diesem Fall zunächst zur Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens verpflichtet ist wird dem nicht gefolgt. Hierfür spricht zwar zunächst die uneingeschränkte Verweisung des § 1985 Abs. 2 BGB auf die Pflicht des Erben zur Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses (§ 1980 Abs. 1 BGB). Allerdings ist bereits der Nachlassverwalter gehalten, die Nachlassgläubiger zu befriedigen und zu diesem Zwecke den Stand des Nachlasses und die Frage der Masselosigkeit gründlich und unabhängig von den Erben zu prüfen. Zum Schutz der Nachlassgläubiger ist es daher nicht erforderlich, diese Prüfung erneut im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens durchzuführen.
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Der 2008 verstorbene A (Erblasser) wurde von den Beteiligten zu 2) und 3) beerbt. Dem Beteiligten zu 1) steht eine titulierte Forderung gegen den Nachlass zu. Die Erfüllung dieser Forderung wurde unter Verweis auf die Überschuldung des Nachlasses abgelehnt. Daraufhin richtete das AG - Nachlassgericht - auf Antrag des Beteiligten zu 1) die Nachlassverwaltung ein und bestellte die Beteiligte zu 4) zur Nachlassverwalterin. In der Folge teilte die Nachlassverwalterin dem AG mit, dass kein positiver Nachlass vorhanden sei. Auf die hierauf eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) hob das AG die Nachlassverwaltung auf. Die Nachlassverwalterin legte ein Nachlassverzeichnis vor, wonach der Nachlass mit mindestens 200.000 € überschuldet ist.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung. Er ist der Ansicht, dass die Nachlassverwalterin vor der Aufhebung der Nachlassverwaltung gehalten sei, den Nachlass an ihn als Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. Mit Vorsitzendenverfügung wurde der Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass ein Nachlassverwalter nicht zur Herausgabe des Nachlasses im Wege der Zwangsvollstreckung befugt sei und seine Beschwerde daher keine Erfolgsaussichten habe. Ergänzend trug der Beteiligte zu 1) daraufhin vor, dass der Nachlass nicht wertlos sei.
Das AG half der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht ab. Vor dem OLG hatte sie ebenfalls keinen Erfolg.
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Soweit vertreten wird, dass der Nachlassverwalter auch in diesem Fall zunächst zur Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens verpflichtet ist wird dem nicht gefolgt. Hierfür spricht zwar zunächst die uneingeschränkte Verweisung des § 1985 Abs. 2 BGB auf die Pflicht des Erben zur Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses (§ 1980 Abs. 1 BGB). Allerdings ist bereits der Nachlassverwalter gehalten, die Nachlassgläubiger zu befriedigen und zu diesem Zwecke den Stand des Nachlasses und die Frage der Masselosigkeit gründlich und unabhängig von den Erben zu prüfen. Zum Schutz der Nachlassgläubiger ist es daher nicht erforderlich, diese Prüfung erneut im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens durchzuführen.
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