22.07.2019

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Klausel "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens"

Die Klausel "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" eines gemeinschaftlichen Testaments kann nur dann so verstanden werden, dass der genannte Fall auch bei zeitlich weit auseinanderfallendem Ableben der Testierenden eintreten soll, wenn diese Auslegung des Erblasserwillens zumindest annährend im Wortlaut des Testaments zu finden ist und damit die Formvoraussetzungen eines Testaments i.S.d. §§ 2247, 2267 BGB erfüllt sind.

BGH v. 19.6.2019 - IV ZB 30/18
Der Sachverhalt:
Die kinderlose Erblasserin starb Mitte 2016, ihr Ehemann war etwa ein Jahr zuvor vorverstorben. Das Ehepaar errichteten Ende 2012 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Etwa 10 Jahre später fügten sie folgenden Text an:

"Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt:

Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen der Angesprochenen] aufgeteilt werden."


Es handelt sich um die Neffen und die Nichte des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin. Das Nachlassgericht erteilte den Genannten einen Erbschein. Die Cousine der Erblasserin regte daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht an, dass die Testamentsergänzung keine allgemeine Schlusserbenregelung sei, sondern lediglich den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute betreffe.

Das AG zog den Erbschein ein. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Neffen und der Nichte zurück. Die Revision derselben blieb vor dem BGH ebenfalls erfolglos.

Die Gründe:
Die Neffen und die Nichte des Ehemanns der Erblasserin sind nicht generell als Schlusserben eingesetzt worden.

Die Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" erfasst Fälle, in dem welchen die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten. Dies ist hier nicht der fall. Insofern stellt sich die Frage, ob besondere Umstände ergeben könnten, dass die Testierenden den Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn dahingehend verstanden hätten, dass er auch das Versterben in einem erheblichem zeitlichen Abstand umfassen solle.

Der wirkliche Wille des Erblassers, der als Ergebnis der Testamentsauslegung zu ermitteln ist, muss in der letztwilligen Verfügung angedeutet sein, um formwirksam erklärt zu sein. Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen.

Der Erblasserwille geht jedoch nur dann jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor, falls er formgerecht erklärt ist. Die Vorschriften über die Form dienen insbesondere dem Zweck, nach Möglichkeit die Selbstständigkeit des Willens des Erblassers zu verbürgen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen. Sie sollen weiterhin dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten.

Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, kann den aufgeführten Formzwecken nicht gerecht werden. Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig. Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, dass dessen Wortlaut überhaupt auslegungsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt. So ist es unbeachtlich, ob der Tatrichter einen bestimmten Willen des Erblassers unterstellen könnte, solange mangels formgerechter Erklärung sich dieser nicht unter den Wortlaut des Testaments subsumieren lässt.

Nach diesem Prüfungsmaßstab ist der Testamentsurkunde keine Andeutung für den Willen der Erblasserin zu entnehmen, der die Neffen und die Nichte des Ehemanns der Erblasserin als Schlusserben bestimmen würde. Umstände, wie das Fehlen einer generellen Schlusserbeneinsetzung oder die zehnjährige Zeitspanne zwischen der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute und der Testamentsergänzung, lassen nicht den Schluss zu, dass die Neffen und die Nichte als Schlusserben hätten eingesetzt werden sollten.

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