Zur Bestellung einer Gemeinde zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
BGH v. 4.7.2025 - V ZR 225/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ebenso wie die Gemeinde U. Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 27.9.2022 stellte sich eine bei der Gemeinde angestellte Mitarbeiterin, die selbst kein Mitglied der GdWE ist, für die Gemeinde zur Wahl des Verwaltungsbeirats. Die Wohnungseigentümer fassten daraufhin unter TOP 7 den Beschluss: "Die Eigentümergemeinschaft wählt Frau S. R. in den Verwaltungsbeirat". Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage.
AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG nimmt zu Recht an, dass die Eigentümer nicht die namentlich bezeichnete Mitarbeiterin der Gemeinde, sondern die Gemeinde selbst zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt haben, und dass der Beschluss nicht deshalb für ungültig zu erklären ist, weil eine Gemeinde, und damit eine juristische Person in Gestalt einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, bestellt wurde.
Allerdings ist umstritten, ob juristische Personen zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer GdWE bestellt werden können. Nach einer Ansicht kann die juristische Person selbst nicht in den Beirat gewählt werden, wohl aber deren vertretungsberechtigte Organe und besonders bevollmächtigte Sachbearbeiter. Nach anderer Ansicht ist die Bestellung einer juristischen Person zum Mitglied des Verwaltungsbeirats zulässig. Der Senat entscheidet die Frage in dem Sinne, dass zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch juristische Personen bestellt werden können, nicht aber - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.
Da die Bestellung von gesetzlichen Vertretern oder bevollmächtigten Mitarbeitern einer juristischen Person, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind, also nicht zulässig ist, sind Beschlüsse über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat, in denen solche Vertreter oder Mitarbeiter - wie hier - namentlich benannt werden, im Zweifel so auszulegen, dass die durch sie vertretene juristische Person zum Verwaltungsbeirat bestellt werden soll; dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz, wonach Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen.
Das LG hat daher zutreffend angenommen, dass der Beschluss über die Bestellung der Gemeinde zum Mitglied des Verwaltungsbeirats mit § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG vereinbar und nicht für ungültig zu erklären ist.
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Hogenschurz in Jennißen, WEG, Kommentar, 8. Auflage
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Die Klägerin ist ebenso wie die Gemeinde U. Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 27.9.2022 stellte sich eine bei der Gemeinde angestellte Mitarbeiterin, die selbst kein Mitglied der GdWE ist, für die Gemeinde zur Wahl des Verwaltungsbeirats. Die Wohnungseigentümer fassten daraufhin unter TOP 7 den Beschluss: "Die Eigentümergemeinschaft wählt Frau S. R. in den Verwaltungsbeirat". Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage.
AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG nimmt zu Recht an, dass die Eigentümer nicht die namentlich bezeichnete Mitarbeiterin der Gemeinde, sondern die Gemeinde selbst zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt haben, und dass der Beschluss nicht deshalb für ungültig zu erklären ist, weil eine Gemeinde, und damit eine juristische Person in Gestalt einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, bestellt wurde.
Allerdings ist umstritten, ob juristische Personen zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer GdWE bestellt werden können. Nach einer Ansicht kann die juristische Person selbst nicht in den Beirat gewählt werden, wohl aber deren vertretungsberechtigte Organe und besonders bevollmächtigte Sachbearbeiter. Nach anderer Ansicht ist die Bestellung einer juristischen Person zum Mitglied des Verwaltungsbeirats zulässig. Der Senat entscheidet die Frage in dem Sinne, dass zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch juristische Personen bestellt werden können, nicht aber - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.
Da die Bestellung von gesetzlichen Vertretern oder bevollmächtigten Mitarbeitern einer juristischen Person, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind, also nicht zulässig ist, sind Beschlüsse über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat, in denen solche Vertreter oder Mitarbeiter - wie hier - namentlich benannt werden, im Zweifel so auszulegen, dass die durch sie vertretene juristische Person zum Verwaltungsbeirat bestellt werden soll; dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz, wonach Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen.
Das LG hat daher zutreffend angenommen, dass der Beschluss über die Bestellung der Gemeinde zum Mitglied des Verwaltungsbeirats mit § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG vereinbar und nicht für ungültig zu erklären ist.
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