25.03.2020

Zur Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten

Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig. Deshalb ist ein Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des Verbandes. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gem. § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband.

BGH 13.12.2019, V ZR 43/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahr 2014 schloss die Beklagte mit der Streithelferin einen Pflegevertrag über die Durchführung von "verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen". Der zur Wohnanlage gehörende Baumbestand sollte hiernach einmal jährlich kontrolliert werden. Am 7.1.2016 führte die Streithelferin eine solche Kontrolle durch; in einem schriftlichen Bericht bestätigte sie den verkehrssicheren Zustand der Bäume.

Am 2.5.2016 wurde ein von der Klägerin auf dem Parkplatz der Wohnanlage abgestelltes Kraftfahrzeug dadurch beschädigt, dass ein großer Ast einer auf dem Grundstück der Anlage stehenden Platane abbrach und auf das Fahrzeug fiel. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlung von 6.650 € (Fahrzeugschaden und Gutachterkosten) nebst Zinsen.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG hat deliktische Ansprüche der Klägerin zutreffend verneint. Es liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Wohnungseigentümer bzw. den Verband vor.

Das LG verneint insbesondere zutreffend einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. § 280 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch käme in Betracht, wenn die Beklagte aufgrund eines zwischen ihr und der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung bestehenden Schuldverhältnisses die Einhaltung der auf den Baumbestand (einschließlich der schadensursächlichen Platane) bezogenen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen gehabt hätte. Unter dieser Voraussetzung wäre die Streithelferin nämlich als Erfüllungsgehilfin (§ 278 Satz 1 BGB) der Beklagten anzusehen, weil die von ihr aufgrund des Vertrages aus dem Jahr 2014 wahrgenommenen Aufgaben objektiv zum Pflichtenkreis der Beklagten gehört hätten. Dies hätte wiederum zur Folge, dass sich die Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung der Streithelferin im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten Baumkontrolle - von einer solchen Pflichtverletzung ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin auszugehen - zurechnen lassen müsste. Die Beklagte hat jedoch durch den Abschluss des Vertrages mit der Streithelferin keine ihr im Innenverhältnis zu der Klägerin obliegende Pflicht erfüllt.

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verband keine Pflicht gegenüber den Wohnungseigentümern hat, gefasste Beschlüsse durchzuführen. Dies hat er maßgeblich mit der Funktion und Struktur der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Nach dem Regelungsgefüge des Wohnungseigentumsgesetzes obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem (§ 20 Abs. 1 WEG), nicht jedoch dem Verband. Der Verband ist bei der im Jahr 2007 in Kraft getretenen Reform des Wohnungseigentumsrechts nicht als Entscheidungssubjekt im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung konzipiert worden, sondern lediglich als Mittel, eine solche Verwaltung nach außen durchzusetzen. Infolgedessen sind Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands i.S.v. § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Diese Überlegungen zu dem Pflichtengefüge im Innenverhältnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten für die hier zu beantwortende Frage entsprechend. Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung i.S.d. § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3 WEG; für diese ist der Verband im Innen-verhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig. Entsprechende Pflichten des Verbandes lassen sich auch nicht aus einer Schutzpflicht gegen-über den Wohnungseigentümern herleiten. Deshalb ist ein Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, im Innenverhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des Verbandes i.S.v. § 278 Abs. 1 BGB. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gem. § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband.
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