26.09.2014

Zur Frage der Einbeziehung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung dieses Verfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber wirksam an sich gezogen hat, auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel unter Heranziehung eines anderen Rechtsanwaltes, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung keine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorzunehmen.

BGH 27.8.2014, VII ZB 8/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie machte im Hauptsacheverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte L. & Partner, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln des Wärmeverbundsystems der Außenfassade eines zu dieser Gemeinschaft gehörenden Hauses geltend. Zuvor hatten zwei Erwerber von Wohnungseigentum, vertreten durch die Rechtsanwälte E., ein selbständiges Beweisverfahren wegen der betreffenden Mängel gegen die Beklagte betrieben.

Das LG gab der Kostenvorschussklage überwiegend statt. Die Kosten des Rechtsstreits legte das LG der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auf. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren bezog das LG Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ein und rechnete die auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr an.

Die Klägerin wandte sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sowie gegen diese Anrechnung. Das OLG wies die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hob der BGH den Beschluss des OLG auf und sprach der Klägerin weitere 1.181 € zu.

Gründe:
Zwar fehlte es nicht an der erforderlichen Identität der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens mit denen des Hauptsacheverfahrens. Denn wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümer-gemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.

Zu Unrecht hatten die Vorinstanzen jedoch im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen. Denn werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gem. Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG aus.

Zudem schied auch eine im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigende Anrechnung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aus. Zwar wird in der in der OLG-Rechtsprechung ganz überwiegend vertreten, dass die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO die Prüfung erfordert, ob ein Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren notwendig gewesen ist. Der Senat musste diesen Streit jedoch hier nicht grundsätzlich entscheiden. Denn jedenfalls in dem Fall, dass Erwerber von Wohnungseigentum ein selbständiges Beweisverfahren mit einem Anwalt ihres Vertrauens eingeleitet haben und die Wohnungseigentümergemeinschaft dann aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, das Hauptsacheverfahren mit einem anderen Anwalt durchführt, kann die Verfahrensgebühr beider Anwälte im Rahmen der Kostenfestsetzung in Ansatz gebracht werden.

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