05.03.2021

Zur Höhe des Schmerzensgeldes für einen Geburtsschaden

Das Maß des Leidens, das durch die Einsichtsfähigkeit in die eigene Situation ausgelöst wird, erscheint bei der Schädigung eines zuvor gesunden Kindes aufgrund von dessen Wahrnehmung des Verlustes der zuvor vorhandenen Lebensqualität gravierender als in Fällen eines Geburtsschadens, bei denen das Kind von vornherein nur ein gewisses Maß an Lebensqualität erreichen kann. Ein immaterieller Schaden lässt sich nicht schematisch in Tagegeldern abbilden.

OLG Koblenz v. 16.12.2020 - 5 U 836/18
Der Sachverhalt:
Wie bereits rechtskräftig entschieden, haftet der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach für eine Schädigung, die sie bei ihrer Geburt im Jahr 2006 erlitten hat. Die Haftung beruht auf einer nicht ausreichenden Aufklärung der Kindesmutter durch den Beklagten über die im vorliegenden Fall erhöhten Risiken einer vaginalen Entbindung im Vergleich zu einer geplanten Kaiserschnittentbindung. Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt unter einer infantilen globalen dyskinetischen Cerebralparese mit Störung des Bewegungsapparates und gravierenden Koordinationsstörungen. Betroffen sind die psychischen und kognitiven Bereiche sowie die Persönlichkeitsbildung. Sie leidet an einem ausgeprägten Intelligenzverlust und hat einen Intelligenzquotienten von 30. Die Sehkoordination und Hörfähigkeit ist gemindert.

Seit ihrer Geburt wird die Klägerin zu Hause von den Eltern gepflegt. Sie ist aktuell in Pflegestufe V eingeordnet. Im November 2017 zahlte der Beklagte der Klägerin einen Betrag i.H.v. 400.000 €, von dem 300.000 € auf das Schmerzensgeld und 100.000 € auf die Pflegeleistungen entfielen. Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung ihr stehe für Pflegemehraufwendungen für den Zeitraum Februar 2006 bis Ende 2009 ein Betrag i.H.v. 3.500 € im Monat zu, woraus sich ein Klagebetrag von 166.500 € ergebe. Bei der Berechnung sei ein Stundenlohn von 25 € anzusetzen. Als Schmerzensgeld sei ein Betrag von mind. 680.000 € angemessen.

Das LG hat der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 500.000 € abzüglich gezahlter 300.000 € sowie einen Betrag i.H.v. 143.165 € abzüglich gezahlter 100.000 € für Pflegemehraufwendungen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Allerdings wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zuzulassen.

Die Gründe:
Das LG hat einen der Höhe nach angemessenen Schmerzensgeldbetrag und auch einen - jedenfalls nicht zu niedrigen - Betrag bezüglich des geltend gemachten Pflegemehrbedarfs zugesprochen.

Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der verbliebenen kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, ihre Einschränkungen im Vergleich zu anderen Kindern zu erkennen, rechtfertigt es nicht, das Maß ihrer Lebensbeeinträchtigung mit den Fällen einer völligen Zerstörung der Persönlichkeit bei einer Hirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers bei der Geburt gleichzusetzen. Das Maß des Leidens, das durch die Einsichtsfähigkeit in die eigene Situation ausgelöst wird, erscheint bei der Schädigung eines zuvor gesunden Kindes aufgrund von dessen Wahrnehmung des Verlustes der zuvor vorhandenen Lebensqualität gravierender als in Fällen eines Geburtsschadens, bei denen das Kind von vornherein nur ein gewisses Maß an Lebensqualität erreichen kann. Im Hinblick darauf, dass ihre Persönlichkeit zwar schwer beeinträchtigt ist, in geringem Umfange aber durchaus noch zum Tragen kommt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld, das einen Betrag von 500.000 € übersteigt, nicht mehr angemessen (so bei einem vergleichbaren Fall jüngst noch OLG Köln VersR 2019, 697-699; OLG Oldenburg Urteil v.13.11.2019 - 5 U 108/18).

Es ist nicht angezeigt, den vom LG ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag bei dem hier vorliegenden Dauerschaden anhand einer tageweisen Schmerzensgeldberechnung einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (so aber OLG Frankfurt, Urteil v. 4.6.2020 - 22 U 244/19, unter Fortführung von OLG Frankfurt, Urteil v. 18.10.2018 - 22 U 97/16, NZV 2019, 351). Wenngleich dies zu einer größeren Transparenz und rechnerischen Nachvollziehbarkeit von Schmerzensgeldentscheidungen führen mag, erscheint dieser Ansatz dem Senat angesichts der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung etablierten Grundsätze, welche bei der im Rahmen des § 253 BGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung des Gerichts maßgeblich sind, zu schematisch.

Die Vereinigten Großen Senate des BGH haben noch 2016 entschieden, dass ausgehend vom Maß der Lebensbeeinträchtigung auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden können, die dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben. Ein allgemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Umstände lasse sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (vgl. BGH, Beschluss v. 16.9.2016 - VGS 1/16). Daran orientiert sich der Senat und sieht keinen Anlass davon abzuweichen.

Auch bezüglich des Pflegemehraufwandes ergibt sich kein über den vom LG bereits ausgeurteilten Betrag von 143.165 € hinausgehender Anspruch. Diesen hat das LG, anders als die Berufung meint, mit einem Betrag von 10 € je Stunde jedenfalls nicht zu gering bemessen. Der Senat schätzt diesen unter Anwendung des § 287 ZPO anhand des Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflegebranche. Ausweislich der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, geltend ab Januar 2015 betrug der Mindestlohn in den westlichen Bundesländern 9,40 €/Stunde. Der vom LG angenommene Betrag, der noch dazu für den davorliegenden Zeitraum von Februar 2006 bis Ende 2009 zu zahlen ist, ist daher nicht zu niedrig angesetzt.
Justizportal Rheinland-Pfalz
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