09.12.2013

Zur isolierten Drittwiderklage des Generalplaners gegen die von ihm beauftragten Fachplaner

Eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine isolierte Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Generalplaners gegen die von ihm beauftragten Fachplaner auf Freistellung von den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen des Bauherrn ist unzulässig.

BGH 7.11.2013, VII ZR 105/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im April 2004 die Beklagte als Generalplanerin mit sämtlichen zur Herstellung eines Bauvorhabens erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragt. Die Beklagte plante eine Glasfassade sowie Heiz- und Kühldecken. Sie beauftragte ihrerseits die Drittwiderbeklagten mit verschiedenen Planungs- und Überwachungsaufgaben.

Die Klägerin hielt die Klimatisierung für unzureichend; die Raumtemperaturen seien teils zu hoch und teils zu niedrig. Sie nahm die Beklagte unter Berufung auf Planungs- und Überwachungsverschulden auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte stellte zunächst Planungs- sowie Überwachungsmängel in Abrede und verkündete daraufhin den Drittwiderbeklagten den Streit. Diese traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei.

Mit der sodann erhobenen Drittwiderklage verlangte die Beklagte von den Drittwiderbeklagten Freistellung von den Schadensersatzansprüchen der Klägerin und machte geltend, dass etwaige Mängel allein von den Drittwiderbeklagten zu verantworten seien. Diese verweigerten allerdings ihre Zustimmung zur Drittwiderklage.

Das LG wies die die Drittwiderklage durch Teilurteil ab. Im Berufungsverfahren beantragte die Beklagte in erster Linie, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin freizustellen, hilfsweise die Drittwiderklage abzutrennen und diese an das LG zurückzuverweisen. Weder die Berufung noch die Revision der Beklagten war erfolgreich.

Gründe:
Eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig.

Eine Ausnahme hat der BGH in der besonderen Fallgestaltung angenommen, wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann. Die Zulässigkeit einer sog. isolierten Drittwiderklage wurde auch dann bejaht, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist nach dieser Maßgabe auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung auf einem einheitlichen Schadensereignis beruhen.

Das Erfordernis der tatsächlich und rechtlich engen Verknüpfung der Gegenstände von Klage und Drittwiderklage war im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Namentlich die rechtlichen Verhältnisse waren im Hinblick auf die erhobenen Ansprüche gerade nicht dieselben. Die jeweils geltend gemachten Ansprüche beruhten auf verschiedenen Vertragsverhältnissen. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und die Freistellungsansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten wurden aus gänzlich anderen Werkverträgen hergeleitet. Richtig war zwar, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche letztlich auf mangelhafte Leistungen der Drittwiderbeklagten zurückzuführen sein können und damit ein Teilaspekt der Klage auch die Drittwiderklage betraf. Möglicherweise vermochte ein einziges Sachverständigengutachten auch die Mängelursache einzugrenzen und damit Klarheit darüber herbeizuführen, wer die Mängel des Werkes zu vertreten hatte. Das stellte jedoch keine ausreichende enge Verknüpfung der verschiedenen Klagegegenstände her.

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