10.04.2026

Zur Prüffrist des Regulierungsbüros bei einem Inlandsunfall mit Auslandsbeteiligung

Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der dem Haftpflichtversicherer zuzubilligenden Prüffrist keine festen oder starren Regeln. Ihre Dauer ist vielmehr vom Einzelfall abhängig, wobei nach überwiegender Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet wird. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern.

Saarländisches OLG v. 24.3.2026 - 3 W 12/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte gegen den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 18.11.2024 ereignet hatte und an dem ein in Frankreich zugelassener Pkw beteiligt war. Vorgerichtlich forderte die Klägerin das inländische Regulierungsbüro im System des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.1.2025 und weiterem Schreiben vom 13.3.2025 zur Regulierung auf. Mit E-Mail vom 27.3.2025 teilte dieses mit, dass bislang nur eine Deckungszusage vorliege, eine abschließende Stellungnahme zur Haftung mangels Schadensanzeige des VN nicht möglich und die amtliche Ermittlungsakte angefordert worden sei, nach deren Erhalt man auf die Sache zurückkomme.

Mit Klage vom 28.5.2025, dem Beklagten zugestellt am 25.6.2025, nahm die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz i.H.v. rd. 7.000 € nebst Zinsen und Anwaltskosten i.H.v. 800 € in Anspruch. Nachdem das Regulierungsbüro am 15.7.2025 einen Gesamtbetrag von rd. 8.000 € gezahlt hatte, nahm die Klägerin die Klage i.H.v. rd. 160 € zurück. Im Übrigen erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Das LG erlegte der Klägerin gestützt auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Das Regulierungsbüro habe aus dem Schweigen auf das Schreiben vom 27.3.2025 darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin zumindest zunächst mit einem Zuwarten und der vorherigen Akteneinsicht einverstanden sei. Vor Klageerhebung habe die Klägerin das Regulierungsbüro erneut zur Regulierung auffordern müssen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin änderte das OLG den Beschluss des LG ab und entschied, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Regulierungsbüro hat die streitgegenständliche Forderung bis auf einen Betrag von rd. 160 € erfüllt. Damit hat sich letztlich der Beklagte, auf dessen Anweisung die Regulierung erfolgt ist, in die Rolle des Unterlegenen begeben. Soweit das LG demgegenüber für die Billigkeitsentscheidung maßgeblich darauf abgehoben hat, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, ist dem unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht zu folgen.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass einem Kfz-Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, eine Prüffrist zuzubilligen ist, die erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist. Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der dem Haftpflichtversicherer zuzubilligenden Prüffrist keine festen oder starren Regeln. Ihre Dauer ist vielmehr vom Einzelfall abhängig, wobei nach überwiegender Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet wird. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern.

Keinen Bedenken begegnet die Annahme des LG, dass die Prüffrist mit Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 27.1.2025 bei dem Regulierungsbüro am 28.1.2025 angelaufen ist. Allerdings war die dem Regulierungsbüro zuzubilligende Prüffrist bei Eingang der Klage am 28.5.2025 als dem für die Frage der Klageveranlassung i.S.d. § 93 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt bereits abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Zeitraum von vier Monaten verstrichen. Damit stand dem Regulierungsbüro - auch wenn man berücksichtigt, dass dieses erst am 4.3.2025 die Deckungszusage des französischen Versicherers erhalten hat - ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, um die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. Eine darüberhinausgehende Prüffrist war auch angesichts des Umstands, dass es sich um einen Unfall mit Auslandsberührung handelt, nicht zuzubilligen.

Entgegen der Auffassung des LG hat der Umstand, dass die Klägerin auf das Schreiben des Regulierungsbüros vom 27.3.2025 nicht reagiert hat, unter den gegebenen Umständen keinen Einfluss auf die Prüffrist. Einem Schweigen kann nur ausnahmsweise ein - durch Auslegung im Einzelnen zu bestimmender - Erklärungswert zukommen, wenn das Schweigen bei verständiger Würdigung aller Umstände nur die Bedeutung einer Willenserklärung haben kann. Danach kommt dem Schweigen der Klägerin auf das Schreiben des Regulierungsbüros hier keinerlei Erklärungswert zu. Anerkanntermaßen rechtfertigt die beabsichtigte Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte grundsätzlich keine Verlängerung der Prüfpflicht des Versicherers, da sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben.

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