08.10.2021

Zur Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen

Ein in Regensburg ansässiger Mieterverein ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) einzutragen. Hieraus folgt seine Befugnis, bestimmte Verbandsklagen im Verbraucherinteresse zu erheben.

OVG Münster v. 23.9.2021 - 4 A 1073/20
Der Sachverhalt:
Der klagende Mieterverein begehrte beim beklagten Bundesamt für Justiz in Bonn die Eintragung in die dort bundesweit geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem UKlaG. Das Bundesamt lehnte den Antrag entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis mit der Begründung ab, der Kläger gewährleiste neben der verbraucherbezogenen Aufklärung keine individuelle Beratung in persönlichen Gesprächen, die über den Kreis seiner Mitglieder hinaus allen Verbrauchern zugänglich sei.

Das VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verpflichtete das Bundesamt für Justiz, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen einzutragen. Die Berufung des Bundesamts hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem UKlaG, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, Interessen der Verbraucher in seinem Tätigkeitsbereich durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.

Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach dem UKlaG muss ein Verein seit jeher - ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände - im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben, sich in seinem Tätigkeitsbereich also an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine auf die eigenen Mitglieder beschränkte Aufklärung oder Beratung einer Eintragung in jedem Fall entgegensteht.

Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbraucheraufklärung und -beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist. Mietervereine, für die dies zutrifft, werden seit jeher als klassische Verbraucherverbände bzw. -vereine angesehen.

Der Kläger hat neben seiner Aufklärung gegenüber der gesamten Verbraucherschaft im Raum Regenburg eine umfangreiche Beratungstätigkeit in mietrechtlichen Angelegenheiten belegt, die in regelmäßig jährlich 5.000 oder mehr individuellen persönlichen und telefonischen Einzelberatungen seiner Mitglieder besteht. Bei fast 5.000 Mietern als Mitgliedern, die diese Beratungstätigkeit in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, steht die Wirksamkeit der Verbraucherberatung, die für eine größere Anzahl von Verbrauchern im auf Regensburg und Umgebung beschränkten Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist, außer Frage.
OVG Münster PM vom 7.10.2021
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