19.06.2020

Zur Verzinsung von Wildschadensansprüchen

Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugs- oder Prozesszinsen aus einem Wildschadensersatzanspruch muss kein Vorverfahren i.S.v. § 35 Satz 1 BJagdG durchlaufen werden. Der Wildschadensersatzanspruch nach dem BJagdG wird im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig. Tritt der Schädiger einem Vorbescheid nach § 35 Satz 1 BJagdG durch Klage erfolglos entgegen, kann der Geschädigte Prozesszinsen in entsprechender An-wendung von § 291 Satz 1 BGB verlangen.

BGH v. 28.5.2020 - III ZR 138/19
Der Sachverhalt:
Mit Vorbescheid einer Verbandsgemeindeverwaltung in Rheinland-Pfalz vom 9.10.2015 war der Beklagte zur Zahlung von rund 9.266 € Wildschadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet worden. Dagegen hat der Beklagte am 4.11.2015 Klage vor dem AG erhoben. Dieses hielt den Vorbescheid in Höhe von 8.909 € aufrecht. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten blieb auch nach Erhebung einer Gehörsrüge erfolglos.

Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den Beklagten auf, den ausgeurteilten Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Klage gegen den Vorbescheid zu zahlen. Der Beklagte erfüllte am 11.12.2017 lediglich die Hauptforderung. Für den Zeitraum vom 5.11.2015 bis 11.12.2017 begehrt der Kläger rund 773 € Zinsen.

Mit Vorbescheid vom 20.6.2016 wurde der Beklagte zur Zahlung von weiteren 3.886 € Wildschadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beklagte am 4.7.2016 ebenfalls Klage, die im ersten und zweiten Rechtszug einschließlich Erhebung einer Gehörsrüge ohne Erfolg blieb. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den Beklagten auf, den festgesetzten Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beglich am 8.12.2017 lediglich die Hauptforderung. Für die Zeit vom 4.7.2016 bis 8.12.2017 verlangt der Kläger 229 € Zinsen.

Das AG hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3 € - Verzugszinsen für den Zeitraum vom 9. bis zum 11.12.2017 auf die Forderung von 8.909 € - nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2017 zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG das Urteil dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger weitere 1.000 € - ohne Zinsen - zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten blieb vor dem BGH weitgehend erfolglos.

Gründe:
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger sein Zinsbegehren nicht zum Gegenstand eines Vorverfahrens gemacht hatte. Anders als die Revision meint, führt auch der Umstand, dass der Kläger sein Zinsbegehren nicht schon in den beiden Vorprozessen gerichtlich geltend gemacht hatte, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Beim Wildschadensersatzanspruch handelt es sich nämlich um einen originär zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, der vormals in § 835 BGB geregelt war und nunmehr im Bundesjagdgesetz normiert ist.

Es ist keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, welche eine Partei hinderte, zunächst einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch ohne Zinsen zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen und nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem weiteren Prozess einen hierauf aufbauenden Zinsanspruch einzuklagen. Überdies führte der Kläger in den beiden dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen Verfahren keine Aktivprozesse, mit denen er seine Forderungen verfolgte. Vielmehr hatte der Beklagte dort Klage gegen die Vorbescheide erhoben.

Die Zuerkennung der Zinsansprüche durch das Berufungsgericht ist auch materiell-rechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dahinstehen kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit Erhebung der Klagen gegen die Vorbescheide wegen ernsthafter und endgültiger Leistungs-verweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geriet, gerechtfertigt ist. Denn die vom Kläger geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich dem Grunde nach jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Wildschadensersatzanspruch nach dem BJagdG wird im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig. Tritt der Schädiger einem Vorbescheid nach § 35 Satz 1 BJagdG durch Klage erfolglos entgegen, kann der Geschädigte Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB verlangen.
BGH online
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