19.01.2021

Zur "Zimmervermietung" umgestaltetes Bordell in Speyer bleibt geschlossen

Die Stadt Speyer hat ggü. den Betreibern eines zur "privaten Zimmervermietung" umgestalteten Bordells zu Recht eine Nutzungsuntersagung verfügt. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

OVG Rheinland-Pfalz v. 18.1.2021 - 6 B 11589/20.OVG
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerinnen betrieben in Speyer ein Bordell, das sie nach dem Verbot von Prostitutionsstätten durch die 13. Corona-BekämpfungsVO Rheinland-Pfalz im November 2020 ihren eigenen Angaben zufolge so umgestalteten, dass seitdem in den ursprünglich von den Prostituierten genutzten Räumen eine private Zimmervermietung betrieben werde. Ob die Mieter der zur Verfügung gestellten Zimmer Prostitutionsleistungen in Anspruch nähmen, sei ihnen nicht bekannt. Nach Durchführung von Kontrollen in dem Anwesen untersagte die Stadt Speyer die Nutzung der Räume zu Prostitutionszwecken, weil nach Würdigung der Verhältnisse vor Ort nach wie vor ein Bordell betrieben werde. Die Antragstellerinnen erhoben dagegen Widerspruch und wandten sich mit einem Eilantrag an das VG mit der Begründung, sie betrieben lediglich eine private Zimmervermietung. Das VG lehnte den Eilantrag ab.

Das OVG hat nun die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Antragstellerinnen haben eine nach der 13. ebenso wie nach der aktuellen 15. Corona-BekämpfungsVO Rheinland-Pfalz untersagte Prostitutionsstätte betrieben, indem sie ursprünglich als Arbeitszimmer von Prostituierten genutzte Räume des Bordells nunmehr unter der Bezeichnung "Schweden-Hostel" stundenweise an Dritte vermieteten. Es fehlt jedenfalls an der Einrichtung eines Beherbergungsgewerbes durch eine Zimmervermietung, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafzwecken liegt, sondern damit bewusst die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch zu nehmen. Dies ist hier nach den Gesamtumständen der Fall. Die Zimmervermietung findet innerhalb der Räumlichkeiten des eingerichteten Bordellbetriebs statt, dessen Infrastruktur trotz formeller Betriebsschließung nach Aktenlage fortbesteht. Über eine Verlinkung auf einer Website wird weiterhin eine Kontaktaufnahme zu Prostituierten ermöglicht. Zudem hielten sich innerhalb des Betriebsgebäudes Prostituierte in (tageweise für 10 € angemieteten) Ruheräumen bzw. zur Vermeidung von Obdachlosigkeit derzeit sogar wohnhaft auf. Sämtliche Anfragen von Interessenten der Zimmervermietung bezögen sich auf eine online geschaltete Anzeige mit dem Betreff "Stundenzimmer für Dein Rendezvous". Das Bereitstellen dieser räumlichen Infrastruktur für sexuelle Dienstleistungen zielte daher offensichtlich darauf ab, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen (zumindest) in Form von Mieteinnahmen zu erzielen.
OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 3 vom 19.1.2021
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