05.11.2013

Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines "prominenten" Vaters

Sind Vorname, Alter und Abstammung des Kindes eines "prominenten" Vaters bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt und sind die Daten weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich, wird das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition des Kindes durch die Weiterverbreitung gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Eine Abwägung erfolgt somit zugunsten der Meinungs- und Medienfreiheit.

BGH 5.11.2013, VI ZR 304/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J. Sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wurde u.a. wie folgt berichtet:

"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."

Mascha S. verlangte daraufhin von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ließ der BGH die Revision zu, hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu.

Die Klägerin wird zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Allerdings muss sie diese Beeinträchtigung hinnehmen. Dies gilt auch trotz des Gebotes der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes, das die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden kann, verpflichtet.

Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienenen Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption waren aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten waren auch weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung war dadurch somit gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert.

Infolgedessen musste als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 181 vom 5.11.2013
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