30.06.2014

Zur Zumutbarkeit des Ortes einer Wohnungseigentümerversammlung

Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Versammlung verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein. Bestehen zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter erhebliche Differenzen ist die Wohnung des Verwalters jedoch ein unzumutbarer Ort für eine Eigentümerversammlung.

AG Büdingen 7.4.2014, 2 C 359/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und die Beklagten sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Beigeladene. Zwischen der Verwalterin und der Klägerin bestehen seit Jahren Differenzen über die Art und Weise der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Im Februar 2012 hatte die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung am 8.3.2012 in die Wohnung des Beklagten zu 1), dem Ehemann der Verwalterin, eingeladen. Die Klägerin schrieb daraufhin die Verwalterin an und äußerte ihre Bedenken hinsichtlich des Tagungsortes. Die Eigentümerversammlung fand ohne die Klägerin an dem vorgesehenen Tagungsort statt.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beschlüsse seien aufgrund des für sie unzumutbaren Tagungsortes unwirksam. Das AG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Alle von den Wohnungseigentümern in der Versammlung am 8.3.2012 getroffenen Beschlüsse waren offensichtlich ungültig.

Schon die Auswahl des Versammlungsortes begründete die Unwirksamkeit aller in der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Denn damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Eigentümerversammlung verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein. Der Versammlungsort war für die Klägerin jedoch unzumutbar. Aufgrund der seit längerem bestehenden erheblichen Differenzen zwischen der Klägerin und der Verwalterin, hätte die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort und nicht in der Wohnung der Verwalterin und ihres Ehemannes stattfinden müssen.

Unerheblich war, dass in der Vergangenheit ein Eigentümerversammlung schon einmal in der Wohnung des Beklagten zu 1) stattgefunden hatte, da die Unzumutbarkeit sich aus den mittlerweile bestehenden Differenzen zwischen der Klägerin und der Verwalterin ergab. Darüber hinaus waren die Beschlüsse aber auch aus weiteren Gründen für unzulässig zu erklären. So ist nach § 23 Abs. 2 WEG für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Dass über den Versammlungsort abgestimmt werden sollte, ergab sich jedoch nicht aus der Einladung, so dass auch aus diesem Grund der gefasste Beschluss für ungültig zu erklären war.

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