Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist keine gleichartige betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich
OLG Hamm v. 5.1.2026 - 5 UF 127/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten hatten am 13.5.2015 geheiratet. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor. Die Eheleute leben seit Februar 2024 getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 25.3.2025. Während der Ehe erwarben beide Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsteller erwarb außerdem ein betriebliches Anrecht bei der D. und die Antragsgegnerin ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Beschwerdeführerin.
Mit dem angefochtenen Verbundbeschluss hat das Familiengericht in Detmold die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es u.a. bestimmt, dass ein Ausgleich des Anrechts bei der Beschwerdeführerin nicht stattfindet, weil dieses Anrecht und das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei der D. gleichartig seien und die Differenz der Kapitalwerte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.494 € nicht überschreite.
Hiergegen wandte sich die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit ihrer Beschwerde. Sie trug vor, die Anrechte bei ihr und bei der D. seien nicht gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Daher sei das bei ihr bestehende Anrecht auszugleichen.
Das OLG hat den Beschluss hinsichtlich des Versorgungsausgleichs teilweise abgeändert.
Die Gründe:
Von einem Ausgleich der Anrechte konnte nicht abgesehen werden.
Ein Absehen nach § 18 VersAusglG kam hier nicht in Betracht. Nach Abs. 1 werden gleichartige Anrechte mit geringer Wertdifferenz nicht ausgeglichen. Gleichartigkeit setzt jedoch eine strukturelle Vergleichbarkeit hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierung und Anpassung voraus. Diese lag hier nicht vor. Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unterscheiden sich wesentlich von solchen aus der betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes. Zwar handelt es sich ebenfalls um betriebliche Altersversorgung, jedoch in einer Sonderform mit eigenen gesetzlichen Vorgaben (u.a. § 18 BetrAVG; §§ 45 ff. VersAusglG). Insbesondere erfolgt die Finanzierung der Zusatzversorgungskassen teilweise umlagebasiert und im Rahmen einer Pflichtversicherung. Daher fehlt es an der erforderlichen strukturellen Übereinstimmung; § 18 Abs. 1 VersAusglG ist nicht anwendbar.
Auch § 18 Abs. 2 VersAusglG griff hier nicht ein. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze betrug 2025 bei Ehezeitende 4.494 €. Die Ausgleichswerte von 4.718,02 € (VBL, vor Teilungskosten) und 4.600,70 € (D.) überschritten diese Grenze jeweils. Ein Ausschluss wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) schied ebenfalls aus. Die durch die interne Teilung entstehenden Kosten von 250 € rechtfertigten für sich genommen keinen Verstoß gegen das Gerechtigkeitsempfinden.
Die externe Teilung der Anrechte bei der D. erfolgte mangels Ausübung des Wahlrechts der Antragsgegnerin (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der Versorgungsausgleichskasse. Der Ausgleichsbetrag von 4.600,70 € ist dorthin zu zahlen und ab dem Folgemonat nach Ehezeitende bis zur Rechtskraft zu verzinsen.
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Aufsatz
Klaus Weil
Übergangene Anrechte im Versorgungsausgleich
FamRZ 2026, 582
Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
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Justiz NRW
Die Beteiligten hatten am 13.5.2015 geheiratet. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor. Die Eheleute leben seit Februar 2024 getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 25.3.2025. Während der Ehe erwarben beide Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsteller erwarb außerdem ein betriebliches Anrecht bei der D. und die Antragsgegnerin ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Beschwerdeführerin.
Mit dem angefochtenen Verbundbeschluss hat das Familiengericht in Detmold die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es u.a. bestimmt, dass ein Ausgleich des Anrechts bei der Beschwerdeführerin nicht stattfindet, weil dieses Anrecht und das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei der D. gleichartig seien und die Differenz der Kapitalwerte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.494 € nicht überschreite.
Hiergegen wandte sich die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit ihrer Beschwerde. Sie trug vor, die Anrechte bei ihr und bei der D. seien nicht gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Daher sei das bei ihr bestehende Anrecht auszugleichen.
Das OLG hat den Beschluss hinsichtlich des Versorgungsausgleichs teilweise abgeändert.
Die Gründe:
Von einem Ausgleich der Anrechte konnte nicht abgesehen werden.
Ein Absehen nach § 18 VersAusglG kam hier nicht in Betracht. Nach Abs. 1 werden gleichartige Anrechte mit geringer Wertdifferenz nicht ausgeglichen. Gleichartigkeit setzt jedoch eine strukturelle Vergleichbarkeit hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierung und Anpassung voraus. Diese lag hier nicht vor. Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unterscheiden sich wesentlich von solchen aus der betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes. Zwar handelt es sich ebenfalls um betriebliche Altersversorgung, jedoch in einer Sonderform mit eigenen gesetzlichen Vorgaben (u.a. § 18 BetrAVG; §§ 45 ff. VersAusglG). Insbesondere erfolgt die Finanzierung der Zusatzversorgungskassen teilweise umlagebasiert und im Rahmen einer Pflichtversicherung. Daher fehlt es an der erforderlichen strukturellen Übereinstimmung; § 18 Abs. 1 VersAusglG ist nicht anwendbar.
Auch § 18 Abs. 2 VersAusglG griff hier nicht ein. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze betrug 2025 bei Ehezeitende 4.494 €. Die Ausgleichswerte von 4.718,02 € (VBL, vor Teilungskosten) und 4.600,70 € (D.) überschritten diese Grenze jeweils. Ein Ausschluss wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) schied ebenfalls aus. Die durch die interne Teilung entstehenden Kosten von 250 € rechtfertigten für sich genommen keinen Verstoß gegen das Gerechtigkeitsempfinden.
Die externe Teilung der Anrechte bei der D. erfolgte mangels Ausübung des Wahlrechts der Antragsgegnerin (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der Versorgungsausgleichskasse. Der Ausgleichsbetrag von 4.600,70 € ist dorthin zu zahlen und ab dem Folgemonat nach Ehezeitende bis zur Rechtskraft zu verzinsen.
Aufsatz
Klaus Weil
Übergangene Anrechte im Versorgungsausgleich
FamRZ 2026, 582
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