Zwangsgeld bei unvollständiger Pflichtteilsauskunft über Bankguthaben
LG Stuttgart v. 1.10.2026 - 7 O 244/24
Der Sachverhalt:
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisurteil vom 30.3.2026. Darin ist die Schuldnerin verpflichtet, durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen. Die Auskunft umfasst u.a. sämtliches beim Erbfall vorhandenes Vermögen des Erblassers im In- und Ausland. Das Urteil wurde der Schuldnerin am 31.3.2026 zugestellt, dem Gläubiger wurde am 1.6.2026 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
Bereits vor Erlass des Urteils hatte die Schuldnerin mit Schreiben vom 14.8.2024 mitgeteilt, dass die A-Bank noch keine genaue Auskunft über die einzelnen Konten erteilt habe. Sie kündigte an, diese Auskunft nachzureichen. Mit Schreiben vom 4.11.2024 stellte die Schuldnerin außerdem eine Bankauskunft zu möglichen Geschäftsbeziehungen des Erblassers mit der B-Bank in Aussicht. In diesem Schreiben erwähnte sie eine Zahlung von 60.000 € im Juni 2021 und bezeichnete ein zuvor genanntes Konto bei der C-Bank als ihr eigenes Konto.
Mit Antrag vom 29.5.2026 beantragte der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der titulierten Auskunftspflicht. Die Schuldnerin berief sich auf die von ihr bereits erteilten Auskünfte. In einem weiteren Auskunftsschreiben vom 1.7.2026 verwies sie hinsichtlich der inländischen Bankguthaben pauschal auf den früheren außergerichtlichen Schriftverkehr. Es wurde ein ungefähres Gesamtguthaben von 3.700 € genannt. Eine abschließende Aufstellung der Konten des Erblassers und ihrer jeweiligen Guthaben am Todestag, dem 29.4.2024, liegt nicht vor.
Die Schuldnerin erklärte sich bereit, auf Rückfrage weitere Auskünfte zu erteilen. Sie ist allerdings hochbetagt und erkrankt. Ein ärztliches Attest vom 22.1.2025 bescheinigt ihr eine dauerhafte Unfähigkeit zur Teilnahme an Gerichtsverhandlungen.
Das LG hat dem Antrag des Gläubigers stattgegeben. Es hat Zwangsgeld von 1.000 € festgesetzt bzw. ersatzweise Zwangshaft von zehn Tagen.
Die Gründe:
Der Antrag des Gläubigers war nach § 888 Abs. 1 ZPO begründet. Die Schuldnerin hatte ihre Pflicht aus dem rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisurteil vom 30.3.2026 noch nicht vollständig erfüllt. Danach muss sie durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über das beim Erbfall vorhandene Vermögen des Erblassers im In- und Ausland erteilen. Das Urteil wurde ihr am 31.3.2026 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Gläubiger am 1.6.2026 erteilt.
Die Auskunftserteilung ist eine unvertretbare Handlung. Ob die Schuldnerin die Pflicht erfüllt hat, ist im Verfahren nach § 888 ZPO zu prüfen. Ein nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldetes Nachlassverzeichnis muss die inländischen Bankguthaben unter Bezeichnung der einzelnen Konten und Angabe der jeweiligen Guthaben am Todestag ausweisen.
Daran fehlte es hier. Die Schuldnerin hatte genaue Auskünfte der A-Bank und eine Auskunft zu möglichen Geschäftsbeziehungen mit der B-Bank angekündigt. Eine abschließende Aufstellung der Konten und Guthaben am 29.4.2024 liegt nicht vor. Auch das Schreiben vom 1.7.2026 enthielt sie nicht. Ein pauschaler Verweis auf früheren Schriftverkehr und die Angabe eines ungefähren Gesamtguthabens von 3.700 € konnten die fehlenden Angaben ebenso wenig ersetzen wie der Hinweis auf eine Zahlung von 60.000 € im Juni 2021. Soweit keine weiteren Konten oder Guthaben bestanden, hätte dies abschließend mitgeteilt werden müssen. Die Schuldnerin kann die Angaben bei den Kreditinstituten beschaffen.
Das erstmalige Zwangsgeld von 1.000 € ist auch mit Blick auf die Teilauskünfte, das Alter und die Erkrankung der Schuldnerin angemessen. Das Attest belegte nicht, dass sie schriftlich auch mit Unterstützung ihrer Bevollmächtigten keine Auskunft erteilen kann. Die ersatzweise Zwangshaft ist auf zehn Tage begrenzt und darf bei näher und erheblicher Gesundheitsgefahr nicht vollstreckt werden.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisurteil vom 30.3.2026. Darin ist die Schuldnerin verpflichtet, durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen. Die Auskunft umfasst u.a. sämtliches beim Erbfall vorhandenes Vermögen des Erblassers im In- und Ausland. Das Urteil wurde der Schuldnerin am 31.3.2026 zugestellt, dem Gläubiger wurde am 1.6.2026 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
Bereits vor Erlass des Urteils hatte die Schuldnerin mit Schreiben vom 14.8.2024 mitgeteilt, dass die A-Bank noch keine genaue Auskunft über die einzelnen Konten erteilt habe. Sie kündigte an, diese Auskunft nachzureichen. Mit Schreiben vom 4.11.2024 stellte die Schuldnerin außerdem eine Bankauskunft zu möglichen Geschäftsbeziehungen des Erblassers mit der B-Bank in Aussicht. In diesem Schreiben erwähnte sie eine Zahlung von 60.000 € im Juni 2021 und bezeichnete ein zuvor genanntes Konto bei der C-Bank als ihr eigenes Konto.
Mit Antrag vom 29.5.2026 beantragte der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der titulierten Auskunftspflicht. Die Schuldnerin berief sich auf die von ihr bereits erteilten Auskünfte. In einem weiteren Auskunftsschreiben vom 1.7.2026 verwies sie hinsichtlich der inländischen Bankguthaben pauschal auf den früheren außergerichtlichen Schriftverkehr. Es wurde ein ungefähres Gesamtguthaben von 3.700 € genannt. Eine abschließende Aufstellung der Konten des Erblassers und ihrer jeweiligen Guthaben am Todestag, dem 29.4.2024, liegt nicht vor.
Die Schuldnerin erklärte sich bereit, auf Rückfrage weitere Auskünfte zu erteilen. Sie ist allerdings hochbetagt und erkrankt. Ein ärztliches Attest vom 22.1.2025 bescheinigt ihr eine dauerhafte Unfähigkeit zur Teilnahme an Gerichtsverhandlungen.
Das LG hat dem Antrag des Gläubigers stattgegeben. Es hat Zwangsgeld von 1.000 € festgesetzt bzw. ersatzweise Zwangshaft von zehn Tagen.
Die Gründe:
Der Antrag des Gläubigers war nach § 888 Abs. 1 ZPO begründet. Die Schuldnerin hatte ihre Pflicht aus dem rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisurteil vom 30.3.2026 noch nicht vollständig erfüllt. Danach muss sie durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über das beim Erbfall vorhandene Vermögen des Erblassers im In- und Ausland erteilen. Das Urteil wurde ihr am 31.3.2026 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Gläubiger am 1.6.2026 erteilt.
Die Auskunftserteilung ist eine unvertretbare Handlung. Ob die Schuldnerin die Pflicht erfüllt hat, ist im Verfahren nach § 888 ZPO zu prüfen. Ein nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldetes Nachlassverzeichnis muss die inländischen Bankguthaben unter Bezeichnung der einzelnen Konten und Angabe der jeweiligen Guthaben am Todestag ausweisen.
Daran fehlte es hier. Die Schuldnerin hatte genaue Auskünfte der A-Bank und eine Auskunft zu möglichen Geschäftsbeziehungen mit der B-Bank angekündigt. Eine abschließende Aufstellung der Konten und Guthaben am 29.4.2024 liegt nicht vor. Auch das Schreiben vom 1.7.2026 enthielt sie nicht. Ein pauschaler Verweis auf früheren Schriftverkehr und die Angabe eines ungefähren Gesamtguthabens von 3.700 € konnten die fehlenden Angaben ebenso wenig ersetzen wie der Hinweis auf eine Zahlung von 60.000 € im Juni 2021. Soweit keine weiteren Konten oder Guthaben bestanden, hätte dies abschließend mitgeteilt werden müssen. Die Schuldnerin kann die Angaben bei den Kreditinstituten beschaffen.
Das erstmalige Zwangsgeld von 1.000 € ist auch mit Blick auf die Teilauskünfte, das Alter und die Erkrankung der Schuldnerin angemessen. Das Attest belegte nicht, dass sie schriftlich auch mit Unterstützung ihrer Bevollmächtigten keine Auskunft erteilen kann. Die ersatzweise Zwangshaft ist auf zehn Tage begrenzt und darf bei näher und erheblicher Gesundheitsgefahr nicht vollstreckt werden.
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