29.05.2026

Zwangsversteigerung: Zessionar des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld nicht Beteiligter

Der Zessionar des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld ist nicht Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens i.S.d. § 9 Nr. 2 ZVG.

BGH v. 23.4.2026 - V ZB 47/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) betreibt aus der in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung des im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentums, das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten zu 4) und 5) (Schuldner) steht. Mit Beschluss vom 15.3.2024 setzte das AG den Verkehrswert für das Wohnungseigentum fest.

Nachdem der Beschluss gegenüber den Schuldnern in Rechtskraft erwachsen war, traten sie etwaige Rückgewähransprüche in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld bis zur Höhe von 38.000 € an den Beteiligten zu 3) (Anmelder) ab; er meldete die abgetretenen Ansprüche an. In dem Versteigerungstermin erhob der Anmelder, dem die Verkehrswertfestsetzung nicht zugestellt worden war, Einwendungen gegen die Wertfestsetzung. In der Versteigerung blieb die Beteiligte zu 6) mit einem auf das Gesamtausgebot abgegebenen Meistgebot über 273.000 € Meistbietende.

Das AG erteilte der Beteiligten zu 6) den Zuschlag. Das LG verwarf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Anmelders als unzulässig und wies die sofortige Beschwerde der Schuldner zurück. Die Rechtsbeschwerde des Anmelders und der Schuldner hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG hat die sofortige Beschwerde des Anmelders zu Recht als unzulässig verworfen, weil er durch die Anmeldung des zedierten Anspruchs auf Rückgewähr eines Teils der in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld nicht Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens i.S.d. § 97 Abs. 1, § 9 ZVG geworden ist. Ob die Erstbeschwerde darüber hinaus auch nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist, bedarf keiner Entscheidung.

Nach § 97 Abs. 1 ZVG steht im Falle der Erteilung des Zuschlags die Beschwerde u.a. jedem Beteiligten zu. Wer außer dem Gläubiger und Schuldner Beteiligter des Verfahrens ist, bestimmt § 9 ZVG. Nach dessen Nr. 1 gelten als Beteiligte diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist. Nach § 9 Nr. 2 ZVG gelten als Beteiligte diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

Hiernach scheidet eine Beteiligtenstellung des Anmelders nach § 9 Nr. 1 ZVG mangels Eintragung im Grundbuch aus. Ob ein zedierter Anspruch auf Rückgewähr einer (Sicherungs-)Grundschuld unter § 9 Nr. 2 ZVG fällt, wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings uneinheitlich beurteilt. In der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich auch das LG bezieht, wurde dies verneint. Der (bedingte) Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld könne auf Grund seiner schuldrechtlichen Natur nur dann zur Beteiligung des Zessionars im Zwangsversteigerungsverfahren führen, wenn der Anspruch entweder durch Vormerkung gesichert sei und deshalb die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 ZVG vorlägen oder wenn er erfüllt, mithin der Erwerb des Grundpfandrechts bereits erfolgt sei.

Die neuere instanzgerichtliche Rechtsprechung und Literatur nimmt hingegen einhellig das Gegenteil an. Der angemeldete Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld führe zur Beteiligung des Zessionars am Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 9 Nr. 2 ZVG. Der Rückgewähranspruch könne nämlich die Geltendmachung des Rechts eines anderen auf Befriedigung aus dem Grundstück ausschließen oder beschränken und dazu verpflichten, das Befriedigungsrecht dem Anmeldenden ganz (oder zum Teil) zu überlassen. Auch der Senat hat - ohne dies allerdings zu problematisieren - den Zessionar eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld als Beteiligten gem. § 9 Nr. 2 ZVG angesehen.

Richtigerweise ist der Zessionar eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld nicht Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens i.S.d. § 9 Nr. 2 ZVG. Legt er gegen die Erteilung des Zuschlags sofortige Beschwerde ein, ist diese mangels Beschwerdeberechtigung nach § 97 Abs. 1 ZVG unzulässig. Soweit dem Beschluss des Senats vom 19.4.2018 (V ZB 93/17) etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten. Das ZVG zählt den Kreis der - kraft Gesetzes (§ 9 Nr. 1 ZVG) und kraft Anmeldung (§ 9 Nr. 2 ZVG) - Beteiligten am Zwangsversteigerungsverfahren abschließend auf. Ohne Anmeldung werden neben dem Gläubiger und dem Schuldner nur die in § 9 Nr. 1 ZVG genannten Berechtigten zu Beteiligten. Für alle anderen, für die zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Recht im Grundbuch eingetragen bzw. durch Eintragung gesichert ist, besteht die Möglichkeit zur Beteiligung nur unter den in § 9 Nr. 2 ZVG erschöpfend aufgeführten und nicht erweiterbaren Voraussetzungen. Die in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Voraussetzungen erfüllt ein Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld nicht. Der Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld begründet für den Zessionar kein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht i.S.d. § 9 Nr. 2 ZVG.

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Aufsatz
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Frank Walter / Christopher Walter, MDR 2026, 692
Rz. 1 - 12
MDR0090377

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