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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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18.11.2022

Verjährung der Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch"

BGH v. 27.10.2022 - I ZR 141/21

Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist. Es besteht kein Grund, bei dem in Rede stehenden Anspruch die Entstehung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und damit den Verjährungsbeginn - abweichend von dem allgemeinen Grundsatz - nicht an die bei Festlegung der Vertragsstrafe eintretende Fälligkeit des Anspruchs, sondern an die Vollendung der Zuwiderhandlung zu knüpfen.

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17.11.2022

Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 16.11.2022 hat die Finanzverwaltung zum Lohnsteuerabzug vor Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen zur Lohn- und Einkommensteuerpflicht Stellung genommen.

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17.11.2022

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV)

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 9.11.2022 hat die Finanzverwaltung die Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) geändert.

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17.11.2022

Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 14.11.2022 hat die Finanzverwaltung den Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2023 bekannt gegeben.

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17.11.2022

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG

BMF-Schreiben

Mit gleich lautenden Erlassen v. 11.11.2022 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Billigkeitsmaßnahmen bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG getroffen.

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17.11.2022

Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31.3.2022 (BStBl I 2022, 345)

BMF-Schreiben

BMF-Schreiben v. 11.11.2022 - IV C 2 - S 1900/22/10045 :001, DOK 2022/1139587

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10

Mit BMF-Schreiben v. 31.3.2022 (BStBl. I 2022, 345) hat die Finanzverwaltung übergangsweise Regelungen zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG getroffen. Der zeitliche Anwendungsbereich wurde nun bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

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17.11.2022

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d sowie e und f UStG

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 11.11.2022 hat die Finanzverwaltung auf die Neuregelungen in § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG mit einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses reagiert.

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17.11.2022

Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation

Kurzbesprechung

Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist.

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17.11.2022

Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten

BVerwG v. 15.11.2022 - 2 C 4.21

Wird ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter wieder dienstfähig und beantragt er seine Reaktivierung (erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis), hat der Dienstherr dem Antrag zu entsprechen, sofern dem nicht ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. In diesem Rahmen hat der Dienstherr nur zu prüfen, ob es an jeglicher zumutbaren Verwendungsmöglichkeit fehlt. Dagegen darf er die Reaktivierung nicht solange hinausschieben, bis er tatsächlich einen dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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17.11.2022

Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus

Kurzbesprechung

Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein "Übersteigen" der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.

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