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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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04.12.2019

Zum Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

EuGH v. 4.12.2019 - C-432/18

Die Eintragung der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) "Aceto Balsamico di Modena" und der sich aus ihr ergebende Schutz betreffen die Bezeichnung als Ganzes, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich "aceto" und "balsamico", sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen.

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04.12.2019

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung ist nicht anfechtbar

BGH v. 1.10.2019 - II ZB 23/18

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens (hier: im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal) zurückweisende Entscheidung des OLG ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels, da sie keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen kann.

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03.12.2019

Pflichtangaben zum Widerrufsrecht im Verbraucherdarlehensvertrag nicht in einer Urkunde

BGH v. 17.9.2019 - XI ZR 662/18

Die gem. Art. 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.

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03.12.2019

Krankenschreibung per WhatsApp ist auch bei Erkältung rechtswidrig

LG Hamburg 3.9.2019, 406 HK O 56/19 u.a.

Die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Wege der Ferndiagnose (hier u.a per WhatsApp) verstößt - auch nur bei leichteren Erkrankungen wie Erkältungen - gegen die ärztliche Sorgfalt. Auch die für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wichtige Schwere der Erkrankung kann ohne unmittelbaren persönlichen Eindruck nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Daran ändert es auch nichts, dass herkömmliche, mit persönlichem Kontakt zum Patienten ausgestellte Krankschreibungen in einer mehr oder minder großen Zahl von Fällen nicht der ärztlichen Sorgfalt entsprechen.

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03.12.2019

Krankenschein per WhatsApp ist auch bei Erkältung rechtswidrig

LG Hamburg 3.9.2019, 406 HK O 56/19 u.a.

Die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Wege der Ferndiagnose (hier u.a per WhatsApp) verstößt - auch nur bei leichteren Erkrankungen wie Erkältungen - gegen die ärztliche Sorgfalt. Auch die für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wichtige Schwere der Erkrankung kann ohne unmittelbaren persönlichen Eindruck nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Daran ändert es auch nichts, dass herkömmliche, mit persönlichem Kontakt zum Patienten ausgestellte Krankschreibungen in einer mehr oder minder großen Zahl von Fällen nicht der ärztlichen Sorgfalt entsprechen.

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03.12.2019

Führt die Besteuerung einer Altersrente zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung?

FG Baden-Württemberg v. 1.10.2019 - 8 K 3195/16

Die Besteuerung einer Altersrente führt nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Sofern Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist der für die Veranlagungszeiträume bis 2004 gewährte Sonderausgabenabzug zwischen den Ehegatten gleichmäßig im Verhältnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten Versicherungsbeiträgen aufzuteilen und dann der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln. Eine hälftige Aufteilung des Vorwegabzugs ist nicht sachgerecht.

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03.12.2019

Vollverzinsung beim Bauträger und gleichzeitigem Bauunternehmer

BFH v. 8.10.2019, V R 15/18

Für § 233a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 AO ist bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid maßgeblich, in dem die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt. Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG an und nicht darauf, ob der Leistungsempfänger geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das Finanzamt gegen einen Erstattungsanspruch, der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann, so dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 233a Abs. 2a AO liegt.

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03.12.2019

Ermäßigter Steuersatz für Einnahmen einer Hochschule aus der Auftragsforschung?

BFH v. 26.9.2019, V R 16/18

Für die Finanzierung des Trägers einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S.v. § 68 Nr. 9 AO kommt es auf den Mitteltransfer an, der ihm ohne eigene Gegenleistung zufließt. Zum Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 9 AO gehören nur notwendige Nebentätigkeiten zur Eigen- und Grundlagenforschung.

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03.12.2019

Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

FG Münster v. 14.11.2019 - 8 K 168/19 GrE

Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei. Denn die Weihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sog. Scheinbestandteil.

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02.12.2019

Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

FG Münster v. 31.10.2019 - 1 K 3448/17 E

Gem. § 6 Abs. 1 AStG führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Diese sog. Wegzugsbesteuerung kann gem. § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Hierfür ist neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand.

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