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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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03.04.2025

Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 27.3.2025 hat die Finanzverwaltung neue Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie eine Neufassung des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen  bekannt gemacht.

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03.04.2025

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 27.3.2025 hat die Finanzverwaltung zum Nachweis durch elektronisch übermittelte Rechnungen Stellung genommen.

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03.04.2025

Anerkennung der ausländischen Heiratsurkunde eines gleichgeschlechtlichen Paares

EuGH, C-713/23: Schlussanträge des Generalanwalts vom 3.4.2025

Das Unionsrecht verpflichtet einen Mitgliedstaat zur Anerkennung der Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen, aber nicht zur Eintragung der Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Eintragung das einzige Mittel ist, die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen in einem Mitgliedstaat anzuerkennen, der dies nicht vorsieht.

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03.04.2025

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 31.3.2025 hat die Finanzverwaltung auf die neue Sichtweise des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung reagiert.

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03.04.2025

Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder; Aufnahme des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter

Kurzbesprechung

1. Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung von Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10.04.2024 - II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252).
2. Der Insolvenzverwalter kann den durch die Insolvenzeröffnung im Revisionsverfahren unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen, wenn er der vom Finanzamt im Insolvenzverfahren geltend gemachten Insolvenzforderung widersprochen hat. Streitgegenstand ist in diesem Fall die Feststellung, ob der Widerspruch berechtigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163).

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03.04.2025

Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn II

Kurzbesprechung

1. Eine Veräußerung, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes ‑‑UmwStG‑‑ 2006) führt, liegt auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt wird.
2. Jedenfalls dann, wenn die eingebrachten Anteile durch den Formwechsel nicht wieder in denjenigen ertragsteuerlichen Status zurückfallen, den sie vor der Einbringung hatten, ist weder eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 vorzunehmen noch ist die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II unbillig im Sinne des § 163 der Abgabenordnung.
3. Die EU-Fusionsrichtlinie (RL 2009/133/EG) ist auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar, wenn der nationale Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, innerstaatliche und grenzüberschreitende Fälle nicht gleich zu behandeln. Dies ist hinsichtlich der deutschen Regelung über den Anteilstausch (§ 21 UmwStG 2006) der Fall.

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03.04.2025

Zur Auswirkung der Hinzurechnung gem. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auf die Höhe des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG und zum Begriff des Kapitalkontos

Kurzbesprechung

1. Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG einzubeziehen.
2. Ein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG liegt in der Regel vor, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden, die auf diese Weise stehen gebliebene Gewinne aufzehren können (Bestätigung der Rechtsprechung). Kann der Kommanditist frei über das auf dem für ihn geführten Gesellschafterkonto bestehende Guthaben verfügen, spricht dies gegen die Einordnung des Kontos als Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG.

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03.04.2025

Organschaft und atypisch stille Beteiligung

Kurzbesprechung

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren ‑‑unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten‑‑ handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes an den Organträger abführen kann.

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03.04.2025

Rechtmäßige Kündigung nach unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Neffen

AG Frankfurt a.M. v. 20.2.2025 - 33093 C 422/24

Auch in Fällen, in denen der Vermieter zuvor zugestimmt hat, dass ein naher Familienangehöriger (hier: ein Neffe) in die Wohnung aufgenommen wird, darf diesem die Wohnung nicht zum alleinigen Gebrauch überlassen werden. Andernfalls liegt eine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor und der Kündigungstatbestand des § 543 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist erfüllt.

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03.04.2025

Unzulässige Zwangsvollstreckung: Kein erneuter Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung

BGH v. 19.2.2025 - XII ZB 377/24

Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern.

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