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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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15.05.2023

Fluggastrechte bei Flugannullierung nach plötzlichem Tod des Kopiloten

EuGH v. 11.5.2023 - C-156/22 u.a.

Die Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten befreit das Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen. Ein solcher Tod, so tragisch er auch ist, stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, sondern ist - wie jede unerwartete Krankheit eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds - Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.

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15.05.2023

Streit um Abschluss eines Treuhandvertrages mit Rechtsanwalt als Treuhänder

OLG Brandenburg v. 21.3.2023 - 3 U 81/20

Dass es sich bei diesem Vertrag um einen Treuhandauftrag des Darlehensnehmers an den Treuhänder handelte, ergab sich schon daraus, dass dieser die Sicherheit, auf deren treuhänderische Verwaltung es zur Sicherheit des Treugebers ankam, zu leisten hatte und zudem die Vergütung des Treuhänders trug. § 43 a Abs. 4 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt bei beiden Tätigkeiten im Kernbereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Tätigkeit handelt.

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15.05.2023

Finanzunternehmen: Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit Eigenhandelsabsicht

FG Düsseldorf v. 20.9.2022 - 6 K 3431/16 K

Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen bei einem Finanzunternehmen der Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. angenommen werden kann (Eigenhandelsabsicht als "innere Tatsache"). Zu prüfen war, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel.

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15.05.2023

Zumkeller für weitere drei Jahre als Präsident des BVAU bestätigt

Alexander R. Zumkeller wurde auf der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) am 11. Mai 2023 in Frankfurt/Main für weitere drei Jahre im Amt bestätigt. Dr. Nelly Gerig (neue Vizepräsidentin) und Christian Stadtmüller (neuer Vizepräsident) wurden erstmals in das geschäftsführende Präsidium des Verbandes gewählt, welches zusammen mit BVAU-Präsident Zumkeller nun drei ordentliche Mitglieder umfasst.

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15.05.2023

Corona-Infektion als Arbeitsunfall: Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest erforderlich

SG Speyer v. 9.5.2023 - S 12 U 88/21

Eine Betreuungskraft einer Schule in Rheinland-Pfalz ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gescheitert. Laut Sozialgericht lässt sich bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.

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15.05.2023

Designrechtliche Ansprüche für Tellerschleifgerät

BGH v. 9.3.2023 - I ZR 167/21

Die gem. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) erforderliche Prüfung, ob Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses (hier: Tellerschleifgerät) bedingt sind, ist für jedes den Gesamteindruck prägende Merkmal gesondert anhand aller für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umstände vorzunehmen.

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15.05.2023

Keine Kündigungsprivilegierung nach § 573a BGB bei nur gelegentlicher Nutzung einer Ferienwohnung

LG Traunstein v. 3.5.2023 - 3 S 2451/22

Die Nutzung einer Ferienwohnung in nur geringem Umfang (hier: alle zwei Monate für ein verlängertes Wochenende) ist für die Kündigungsprivilegierung nach § 573a BGB nicht ausreichend. Der zeitliche Umfang ist derart gering, dass eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit von aus dem engen Zusammenleben herrührenden Spannungen nicht besteht.

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15.05.2023

Änderung des Geschlechtseintrags: Eine Erklärung beim Standesamt soll künftig reichen

Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht länger erforderlich sein. Dies sieht der Entwurf für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vor, den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 9.5.2023 veröffentlicht haben. Das Gesetz soll das Transsexuellengesetz von 1980 ablösen, das in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist.

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15.05.2023

Selbstbestimmungsgesetz soll Transsexuellengesetz ablösen - Erleichterungen für Betroffene

Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht länger erforderlich sein. Dies sieht der Entwurf für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vor, den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 9.5.2023 veröffentlicht haben. Das Gesetz soll das Transsexuellengesetz von 1980 ablösen, das in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist.

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12.05.2023

Aussetzung des Verfahrens zur Überprüfung des Sanktionssystems für Fehler im Massenentlassungsanzeigeverfahren

BAG v. 11.5.2023 - 6 AZR 157/22 (A)

Hat ein Arbeitgeber die Betriebsgröße falsch beurteilt und deshalb keine Massenentlassungsanzeige erstattet, ist jedoch derzeit unklar, ob dies - wie vom BAG in ständiger Rechtsprechung seit 2012 angenommen - weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Das vom BAG entwickelte Sanktionssystem steht möglicherweise nicht im Einklang mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes, wie er durch die Massenentlassungsrichtlinie (MERL) vermittelt wird, und könnte darum unverhältnismäßig sein.

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