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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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11.11.2021

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 5.11.2021 hat die Finanzverwaltung unter Aufhebung der beiden bisherigen BMF-Schreiben v. 5. 6 2014, BStBl I 2014, 835 und BMF-Schreiben v. 24. 1. 2018, BStBl I 2018, 272 umfassend zur Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten sowie Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen Stellung genommen.

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11.11.2021

Besteuerung von Sportwetten

Kurzbesprechung

Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i.S. des § 763 BGB an den Veranstalter zahlt. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. ist nicht um die gegebenenfalls auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer zu kürzen.

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11.11.2021

Entfallen des unberechtigten Steuerausweises

Kurzbesprechung

1. Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an.
2. Bei der Zustimmung des Finanzamts nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid.

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11.11.2021

Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen aus Wandelanleihen

Kurzbesprechung

Zinsen aus Wandelanleihen führen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG zu beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG finden auf Wandelanleihen keine Anwendung.

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11.11.2021

Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Kurzbesprechung

Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.

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11.11.2021

Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

Kurzbesprechung

Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unterliegen der Erbschaftsteuer. Die Regelungen des ErbStG i.d.F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz sind über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar.

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11.11.2021

Zur Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

EuGH v. 11.11.2021 - C-214/20

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeit, die ein Reserve-Feuerwehrmann in Form von Rufbereitschaft leistet und während deren dieser Arbeitnehmer mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübt, aber im Fall eines Notrufs innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten seine Dienstwache erreichen muss, keine "Arbeitszeit" im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen nicht von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen als Feuerwehrmann nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen.

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11.11.2021

Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon stellen

BAG v. 10.11.2021 - 5 AZR 334/21

Fahrradlieferanten (sog. Rider), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel - etwa ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon - zur Verfügung stellt. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden; geschieht dies in den AGB des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

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11.11.2021

Abweichende Vereinbarung i.S.d. § 54d Abs. 1 UrhG a.F. ist Vertrag zwischen Verwertungsgesellschaften und Vergütungsschuldnern

BGH v. 9.9.2021 - I ZR 118/20

Eine abweichende Vereinbarung i.S.d. § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist allein ein Vertrag zwischen den zur Vereinbarung von Vergütungsverträgen berufenen Verwertungsgesellschaften einerseits und andererseits den Vergütungsschuldnern oder Verbänden, denen die Vergütungsschuldner angehören. Der in § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung genannte Begriff der "durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffenen Möglichkeit", Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG vorzunehmen, ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass ihm auch Geräte unterliegen, die zur betrieblichen Nutzung im Unternehmen des Herstellers bereitgestellt werden.

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11.11.2021

Wappen des AC Mailand kann nicht als Marke mit Benennung der EU registriert werden

EuG v. 20.10.2021 - T-353/20

Das Zeichen, welches das Wappen des Fußballvereins AC Mailand darstellt, kann nicht Gegenstand einer internationalen Registrierung als Marke mit Benennung der Europäischen Union für Schreibwaren und Büroartikel sein. Die starke phonetische Ähnlichkeit und die mittlere visuelle Ähnlichkeit dieses Zeichens im Vergleich zur älteren deutschen Wortmarke MILAN rufen eine Gefahr der Verwechslung bei den Verbrauchern hervor, so dass nicht beide Zeichen gleichzeitig in der Union Schutz genießen können.

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