ZAU Zeitschrift & Digital (Bundle) Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen
Die ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen liefert mit aktuellen Beiträgen und Kommentaren renommierter Autoren sowie der Berichterstattung über Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen wichtiges Know-how speziell für die arbeitsrechtliche Praxis.
Online erhältlich auch in diesen Modulen:
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Beratermodul ZAU
- Fundierte Beiträge zu individuellem & kollektivem Arbeitsrecht sowie Personal-Praxis
- Praxisorientierte Empfehlungen für Ihre tägliche Beratung im Unternehmen
- Aktuelle Gesetzes- und Gerichtsentscheidungen kompakt aufbereitet
- Inklusive ZAU Online-Archiv
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Die ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen liefert mit aktuellen und meinungsstarken Beiträgen und Kommentaren renommierter Autoren sowie der Berichterstattung über Gesetzesvorhaben und Rechtsprechung wichtiges Know-how für die arbeitsrechtliche Praxis. Der Praxisbezug und -nutzen steht dabei stetig im Vordergrund. In den sechs Rubriken (Magazin, Im Fokus, Arbeitsrecht im Unternehmen, Arbeitsrecht Kompakt, Fachbeiträge und Rechtsprechung Kompakt) erfahren Sie alles über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen und Trends – von der schnellen und übersichtlichen Information bis hin zu fundiert recherchierten Fachaufsätzen. Profitieren Sie von der Arbeit einer erfahrenen und innovativen Redaktion, die aus der Informationsflut sorgfältig auswählt, worauf es ankommt.
In den sechs Rubriken erfahren Sie alles über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen und Trends:
Mit dem Magazin vorne sind Sie kompakt und aktuell auf dem Laufenden und erfahren was im kommenden Monat ansteht.
In der Rubrik Im Fokus widmen wir uns einem aktuellen Fokus-Thema und beleuchten unterschiedliche Aspekte aus unterschiedlichen Blickwinkeln.
In Arbeitsrecht im Unternehmen werden in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) das Wichtigste aus der arbeitsrechtlichen Community und aktuelle Brennpunkte dort beleuchten.
Arbeitsrecht Kompakt hat das Ziel, Sie zu den unterschiedlichsten Themen – wie z.B. Mitarbeiterdatenschutz, Vergütung oder New Work – aus dem Arbeitsrecht kompakt und übersichtlich zu informieren.
In Fachbeiträge erhalten Sie fundiert recherchierte und zitierbare Fachaufsätze in der gewohnten Qualität.
Rechtsprechung Kompakt informiert Sie jeweils auf einer Seite über die wichtigsten Entscheidungen des Monats in Kommentarform und immer mit Praxishinweisen.
Die Themen
Die ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen liefert Ihnen das entscheidende Know-how zu den Themen:
Arbeitsverträge und Vertragsgestaltung
Arbeitszeit und Urlaubsrecht
Kündigungsrecht und betriebliches Eingliederungsmanagement
Vergütungsrecht
Betriebsverfassungsrecht und Betriebsratsarbeit
Fremdpersonaleinsatz und neue Arbeitsformen
Tarifvertragsrecht
Sozialversicherungsrecht
Betriebliche Altersversorgung
Die ZAU richtet sich an Arbeitsrechtler in Unternehmen und deren Berater. Das reicht von der Personalabteilung über Betriebsräte bis hin zu jedweden Personalverantwortlichen. Weitere Informationen und täglich aktuelle News erhalten Sie auf der Webseite www.zau-zeitschrift.de.
Erscheinungsweise:
1x monatlich
Aktuelles Heft
Heft 4/2026
Bücker, Anna Viola, Und täglich grüßt die Betriebsratswahl, ZAU 2026, 209
Magazin
Fricke, Silvio, (Z)Ausblick – Das sollten Sie wissen, ZAU 2026, 212-213
An der Reform des Statusfeststellungsverfahrens für Selbstständige bei der DRV Bund wird derzeit gearbeitet: Eine Ausweitung der infolge des Herrenberg-Urteils gefundenen Übergangsregelung auf andere Tätigkeiten scheidet aus. Und ob zur Abwechslung einmal Grabenkämpfe bei einer Arbeitszeitreform ausscheiden?
Matrix-Strukturen: Unklarheiten vor den Betriebsratswahlen 2026, ZAU 2026, 214
Das BAG hat entschieden, dass Führungskräfte in Matrix-Strukturen in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können. Doch was bedeutet das konkret?
Wann braucht der Betriebsrat einen KI-Sachverständigen?, ZAU 2026, 215
KI wird im betrieblichen Alltag immer wichtiger. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Erforderlichkeitsfiktion des § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu verstehen ist.
Was bringt die Errichtung alternativer Arbeitnehmervertretungen?, ZAU 2026, 216
Was sind die Vor- und Nachteile solcher Gremien? Wie unterscheiden sie sich von einem Betriebsrat? Und was sollten Arbeitgeber vor deren Errichtung bedenken?
Im Fokus
Niklas, Thomas, Freistellung von Betriebsratsmitgliedern und deren Folgen, ZAU 2026, 220-223
Die Vorbereitungen für die turnusgemäßen Betriebsratswahlen laufen auf Hochtouren – teilweise wurde auch bereits gewählt. In Betrieben mit in der Regel 200 und mehr Arbeitnehmern bedeutet dies, dass mindestens ein Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen ist. In der Folge müssen – in der oft noch viel relevanteren Wahl – auch die freizustellenden Betriebsratsmitglieder gewählt werden.
Salamon, Erwin, Betriebsratsvergütung und Qualifikationen aus der Betriebsratstätigkeit, ZAU 2026, 224-225
Das BAG hat die Frage geklärt, ob Qualifikationen eines Betriebsratsmitglieds mit Relevanz für die Vergütung berücksichtigt werden dürfen, die das Betriebsratsmitglied während und wegen des Betriebsratsamts erworben hat.
Neufeld, Tobias / Dagli, Serhat, Zwischen Verantwortung und Kontrollverbot – Datenschutz in der Betriebsratsarbeit, ZAU 2026, 226-229
§ 79a BetrVG weist die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit dem Arbeitgeber zu, verpflichtet aber zugleich den Betriebsrat eigenständig zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Diese Rollenverteilung birgt in der Praxis erhebliches Konfliktpotenzial – insb. bei Datenpannen und Auskunftsverlangen. Der Beitrag analysiert die zentralen Spannungsfelder und gibt Handlungsempfehlungen für eine datenschutzkonforme Zusammenarbeit.
Knuth, Claudia / Barkowski, Jasper, Kostenbewusst in die neue Amtsperiode, ZAU 2026, 230-232
Die Neuwahlen der Betriebsräte gehen regelmäßig mit einem erhöhten Bedarf an Schulungsmaßnahmen für die neu gewählten Mitglieder einher. Dies wirft in der Praxis häufig die Frage auf, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber für die entstehenden Schulungskosten aufzukommen hat.
Arndt, Theresa / Kanschik, Niklas, Rechtssicherer Umgang mit der Betriebsratsvergütung, ZAU 2026, 233-235
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist in der Praxis ein komplexes Thema, das Arbeitgebern erhebliche Unsicherheiten bereiten kann. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Rspr. sowie der damit verbundenen zivil- und strafrechtlichen Risiken für Entscheidungsträger im Unternehmen ist ein rechtssicherer Umgang mit der Betriebsratsvergütung unerlässlich. Dieser Beitrag gibt einen zusammenfassenden Überblick über die zentralen Fragestellungen: Wie werden Vergleichsgruppen gebildet? Wie wird die “richtige“ Vergütung ermittelt und angepasst? Und welche Best Practices haben sich in der Praxis bewährt?
Thönißen, Klaus / Kuß, Christian, § 79a BetrVG sorgt(e) für Verwirrung, ZAU 2026, 236-237
§ 79a BetrVG hält den Betriebsrat dazu an, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Gleichzeitig wird jedoch der Arbeitgeber zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen und damit zum Haftenden. Die Autoren zeigten bereits im Jahr 2022 auf, dass § 79a BetrVG überflüssig ist – die Praxis hat dies bestätigt.
Arbeitsrecht im Unternehmen
Zumkeller, Alexander R., “Wir sind gefordert, Gewohnheiten aufzugeben“, ZAU 2026, 238-239
Am 25.03.2026 hat der Vizekanzler eine mit Spannung erwartete Rede bei der Bertelsmann-Stiftung gehalten. Er verspricht darin, Deutschland zu modernisieren, spricht davon, Gewohnheiten und Blockaden aufzugeben und von Reformen. Was kann uns das im Arbeitsrecht bringen?
Haase, Thilo, Digitale Mitbestimmung: Wie Legal Tech die Personalabteilungen entlastet, ZAU 2026, 240-244
Wo Betriebsräte an Prozessen zu beteiligen sind, bedeutet das Bürokratie für Personaler und Unternehmen. Diese Bürokratie ist teuer. Die clarait GmbH hat eine Plattform für digitale Mitbestimmungsprozesse entwickelt, die die Zusammenarbeit zwischen Personalabteilung und Betriebsrat vereinfacht und Kosten reduziert. Im Interview erfahren Sie, wie die Software-Lösungen HRflows & BRbase auf dieser Plattform ineinandergreifen und warum gerade jetzt digitale Aufbruchstimmung bei Labour Relations, Human Resources und Betriebsrat herrscht.
Janko, Markus / Siemen, Miriam, Ready for take-off 2.0, ZAU 2026, 245-250
2026 ist es wieder soweit und es werden die (neuen) Betriebsratsgremien gewählt. Arbeitgeber sollten nach den Wahlen besonderes Augenmerk auf das Onboarding des neu gewählten Betriebsrats legen. Seit den letzten Wahlen haben sich dafür einige Neuerungen und Veränderungen ergeben, auf die geachtet werden muss. Was seit dem Jahr 2022 gleichgeblieben ist und welche Neuerungen es gibt, soll dieser Beitrag zeigen.
Personal & Digital
Lilienthal, Nadine, Legal Context Engineering, ZAU 2026, 251-252
KI-Nutzung stellt Juristen in der Personalabteilung vor viele Herausforderungen, aber der intelligente Einsatz von KI bietet auch die Chance, sich als strategischer Berater der Geschäftsführung neu zu positionieren.
Schäfer, Anja, Onboarding als Unternehmensjurist strategisch nutzen, ZAU 2026, 253-255
Ein tragfähiges berufliches Netzwerk entsteht nicht beiläufig – es ist im besten Fall das Ergebnis strategischer Entscheidungen, proaktiven Vorgehens, klarer beruflicher Ziele und eines konsistenten Handelns. Gerade für Juristen, die ihre berufliche Karriere in der Rechtsabteilung eines Unternehmens starten, durch einen Abteilungswechsel eine neue Aufgabe übernehmen oder in einem anderen Unternehmen eine Führungsposition antreten, ist der Auf- und Ausbau des eigenen Netzwerks eine strategische Aufgabe, die weit über die Einarbeitungszeit hinausgeht.
Schneiders, Sebastian, Onboarding – welche Daten die Abrechnung wirklich benötigt, ZAU 2026, 256-258
Onboarding endet nicht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags und einer herzlichen Begrüßung im Team. Die Entgeltabrechnung muss den neuen Mitarbeiter in der Abrechnung anlegen und benötigt dafür die relevanten Daten. Diese werden regelmäßig per “Personalstammblatt“ abgefragt. Doch welche dieser Angaben sind essenziell – möglicherweise gar für die Bewertung der Zulässigkeit der Beschäftigung an sich – und was ist nur “nice to have“?
Müller-Ehrlichmann, Katharina, Die Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts bei der Sitzverteilung im Betriebsrat, ZAU 2026, 259-260
Für die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats gelten strenge Vorgaben aus dem BetrVG und der WO. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG ist sicherzustellen, dass das im Betrieb zahlenmäßig schwächere Geschlecht im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem Anteil vertreten ist. Die Regelung soll Diskriminierungen vermeiden und eine ausgewogene Interessenvertretung sicherstellen – steht aber selten im Fokus.
Fachbeiträge
Onnis, Benjamin / Weiß, Leonie, Betriebsratswahlen in Matrix-Strukturen nach der Entscheidung des BAG, ZAU 2026, 261-264
Matrix-Strukturen im Unternehmen stellen das Betriebsverfassungsrecht vor erhebliche Herausforderungen und werfen komplexe Fragen der Betriebszugehörigkeit sowie der Wahlberechtigung auf. Das BAG hat nun klargestellt, dass Matrix-Führungskräfte bei tatsächlicher Eingliederung in mehrere Betriebe – unabhängig vom vertraglichen Beschäftigungsort – dort wahlberechtigt sein können, was Mehrfachwahlrechte ermöglicht. Die Entscheidung wirkt richtungsweisend für laufende und bevorstehende Betriebsratswahlen. Sie wirft jedoch weitere Fragen zur Übertragbarkeit auf andere Konstellationen wie internationale Matrix-Strukturen und das passive Wahlrecht auf, denen dieser Artikel nachgeht.
Kögel, Daniel / Bögle, Benedikt, Der Anspruch des Betriebsrats auf einen KI-Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, ZAU 2026, 265-270
Künstliche Intelligenz (KI) nimmt auch im betrieblichen Alltag eine immer größere Rolle ein. Hierdurch sind – je nach Einsatz der KI – verschiedene Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen. Aus diesem Grund sollten Betriebsräte durch die Einführung von § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erleichterten Zugang zu sachverständigem Rat erhalten. Im Detail ist allerdings vieles offen – vom maßgeblichen KI-Begriff über die Reichweite der in § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bestimmten Erforderlichkeitsfiktion bis zur Höhe angemessener Kosten. Der Beitrag stellt die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf einen KI-Sachverständigen dar.
Kleinebrink, Wolfgang, Alternative Arbeitnehmervertretungen als Strategie von Arbeitgebern, ZAU 2026, 271-277
In vielen Betrieben, in denen keine Betriebsräte gewählt wurden oder nicht gewählt werden konnten, sind alternative Arbeitnehmervertretungen entstanden. Der folgende Beitrag geht näher insb. auf die Vor- und Nachteile, die rechtliche Zulässigkeit, das Zustandekommen und die Beteiligungsrechte dieser Vertretungen ein. Zahlreiche Gestaltungshinweise sollen der Praxis außerdem im Umgang mit diesen Gremien helfen.
Rechtsprechung Kompakt
Grambow, Tobias, Eingliederung in eine Matrix-Organisation, ZAU 2026, 278
Nimmt eine Führungskraft in einem anderen konzernangehörigen Unternehmen Vorgesetztenfunktionen wahr, ist für die Beurteilung, ob darin eine Einstellung gem. § 99 BetrVG liegt, insb. darauf abzustellen, ob die Führungskraft den Weisungen des Arbeitgebers des Einsatzbetriebs unterliegt.
Dierks, Martina, Betriebsratswahlen: Mehrfache Wahlberechtigung von Führungskräften in Matrix-Strukturen, ZAU 2026, 279
In Matrix-Organisationen stellt sich häufig die Frage, welchem Betrieb Führungskräfte betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen sind. Das BAG stellt nun klar, dass Führungskräfte in Matrix-Strukturen, die in die Organisation mehrerer Betriebe tatsächlich eingegliedert sind, bei der Wahl des Betriebsrats auch in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können. Dies kann auch Auswirkungen auf die Anzahl der Betriebsratsmitglieder des betroffenen Betriebs haben.
Frahm, Sebastian, Wartezeit für den besonderen Kündigungsschutz sog. Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl, ZAU 2026, 280
Arbeitnehmer sind bei Probezeitkündigungen vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht durch einen Sonderkündigungsschutz als Initiatoren einer Betriebsratswahl geschützt. Weitere Voraussetzung des Sonderkündigungsschutzes ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung seinen Arbeitgeber über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informieren muss.
Autoren und Redaktion
Anna Viola Bücker (verantw. Redakteurin), Anschrift: Verlag Dr. Otto Schmidt KG Niederlassung Düsseldorf Neumannstr. 10 40235 Düsseldorf, Tel. 0211 210911-11 bzw. 0221/93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: a.buecker@fachmedien.de
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