ZAU Zeitschrift & Digital (Bundle) Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen

ZAU Zeitschrift & Digital (Bundle)

Die ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen liefert mit aktuellen Beiträgen und Kommentaren renommierter Autoren sowie der Berichterstattung über Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen wichtiges Know-how speziell für die arbeitsrechtliche Praxis, speziell im Unternehmen.

Online erhältlich auch in diesen Modulen:
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Beratermodul ZAU

  • Fundierte Beiträge zu individuellem & kollektivem Arbeitsrecht sowie Personal-Praxis
  • Praxisorientierte Empfehlungen für Ihre tägliche Beratung im Unternehmen
  • Aktuelle Gesetzes- und Gerichtsentscheidungen kompakt aufbereitet
  • Inklusive ZAU Online-Archiv
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 2750-9702

Jahresbezugspreis 2026: 301 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 24 € (inkl. MwSt), Ausland: 43,60 €

1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen und zur Otto Schmidt Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Die ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen liefert mit aktuellen und meinungsstarken Beiträgen und Kommentaren renommierter Autoren sowie der Berichterstattung über Gesetzesvorhaben und Rechtsprechung wichtiges Know-how für die arbeitsrechtliche Praxis. Der Praxisbezug und -nutzen steht dabei stetig im Vordergrund. In den sechs Rubriken (Magazin, Im Fokus, Arbeitsrecht im Unternehmen, Personal & Digital, Fachbeiträge und Rechtsprechung Kompakt) erfahren Sie alles über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen und Trends – von der schnellen und übersichtlichen Information bis hin zu fundiert recherchierten Fachaufsätzen. Profitieren Sie von der Arbeit einer erfahrenen und innovativen Redaktion, die aus der Informationsflut sorgfältig auswählt, worauf es ankommt.

In den sechs Rubriken erfahren Sie alles über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen und Trends:

  • Mit dem Magazin vorne sind Sie kompakt und aktuell auf dem Laufenden und erfahren was im kommenden Monat ansteht.

  • In der Rubrik Im Fokus widmen wir uns einem aktuellen Fokus-Thema und beleuchten unterschiedliche Aspekte aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

  • In Arbeitsrecht im Unternehmen werden in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) das Wichtigste aus der arbeitsrechtlichen Community und aktuelle Brennpunkte dort beleuchten.

  • Personal & Digital hat das Ziel, Sie zu den unterschiedlichsten Themen wie z.B. Rechtsanwaltsrecht, Digitalisierung (inkl. KI), HR (inkl. Entgeltabrechnung) oder New Work – kompakt und übersichtlich zu informieren.

  • In Fachbeiträge erhalten Sie fundiert recherchierte und zitierbare Fachaufsätze in der gewohnten "DER BETRIEB"-Qualität.

  • Rechtsprechung Kompakt informiert Sie jeweils auf einer Seite über wichtige Entscheidungen zum Focus-Thema in Kommentarform und immer mit Praxishinweisen.

 Die Themen

Die ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen liefert Ihnen das entscheidende Know-how zu den Themen:

  • Arbeitsverträge und Vertragsgestaltung

  • Arbeitszeit und Urlaubsrecht

  • Kündigungsrecht und betriebliches Eingliederungsmanagement

  • Vergütungsrecht

  • Betriebsverfassungsrecht und Betriebsratsarbeit

  • Fremdpersonaleinsatz und neue Arbeitsformen

  • Tarifvertragsrecht

  • Sozialversicherungsrecht

  • Betriebliche Altersversorgung

 Die ZAU richtet sich an Arbeitsrechtler in Unternehmen und deren Berater. Das reicht von der Personalabteilung über Betriebsräte bis hin zu jedweden Personalverantwortlichen. Weitere Informationen und täglich aktuelle News erhalten Sie auf der Webseite www.zau-zeitschrift.de.

Erscheinungsweise:
10 Ausgaben/Jahr

Aktuelles Heft

Heft 10/2026

Magazin

Bücker, Anna Viola, Next Gen Retirement, ZAU 2026, 569

Fricke, Silvio, (Z)Ausblick – Das sollten Sie wissen, ZAU 2026, 572-573

Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ist das Vorhaben einer (weiteren) Modernisierung der Betriebsverfassung festgehalten. Im zuletzt verkündeten “Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ ist das Thema erneut zu finden. Auch der Deutsche Juristentag nimmt sich des Themas an.

Neue Grundsatzentscheidungen für Syndikusrechtsanwälte, ZAU 2026, 574

Diese aktuellen Entscheidungen von Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof und der Sozialgerichtsbarkeit sollten Syndikusrechtsanwälte kennen.

Berücksichtigung von bAV-Zusagen bei der Entgeltermittlung, ZAU 2026, 575

Betriebsrenten sind ein Entgeltbestandteil nach der Entgelttransparenzrichtlinie. Unklar ist jedoch, auf welcher Basis die Umrechnung der bAV in ein Entgeltäquivalent zu erfolgen hat.

Abfindung von Pensionszusagen im Zuge der Nachfolgeplanung, ZAU 2026, 576

Insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer wirft die Abfindung von Pensionszusagen erhebliche arbeits- und steuerrechtliche Abgrenzungsfragen auf.

Im Fokus

Frank, Thomas, Befreiung von Pensionsverbindlichkeiten, ZAU 2026, 580-582

Viele Unternehmen wollen sich aus unterschiedlichen Gründen von den Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) trennen. Kommerzielle Anbieter sind in den letzten Jahren auf den Markt getreten, um diese Verpflichtungen zu übernehmen. Sowohl die praktischen Erfahrungen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind noch im Fluss.

Karst, Michael, Rentenreform 2026, ZAU 2026, 583-586

Die Alterssicherungskommission (ASK) fordert in ihrem Abschlussbericht deutliche Anpassungen der Alterssicherung. Zentrale Punkte: Festlegung einer Nettoersatzquote von mindestens 70% für Durchschnittsverdienende aus dem Gesamtsystem der Alterssicherung als politische Zielgröße, Einführung einer obligatorischen Kapitalrente im Rahmen der 1. Säule sowie Anhebung der Altersgrenzen entsprechend der künftigen Steigerung der Lebenserwartung.

Groß, Ferdinand, Altersteilzeit im Blockmodell noch möglich?, ZAU 2026, 587-588

Die Altersteilzeit im Blockmodell ist ein wichtiges Restrukturierungsinstrument. Die geplante Abschaffung schafft jedoch Unsicherheit für bestehende und neue Vereinbarungen.

Ebsen, Christina, Betriebliche Altersversorgung unter dem Transparenzgebot, ZAU 2026, 589-593

Die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in die Entgelttransparenz gehört zu den bislang wenig geklärten Folgefragen der Richtlinie (EU) 2023/970. Der Entgeltbegriff kann, abhängig von der konkreten Ausgestaltung, auch Arbeitgeberbeiträge, Kapitalbausteine und Versorgungsleistungen erfassen. Klärungsbedürftig ist, wie Versorgungszusagen zu vergleichen sind und wann Zugangs- oder Bemessungsregelungen eine mittelbare Benachteiligung bewirken.

Reichenberger, Joachim, “Silver Worker“, ZAU 2026, 594-596

Mit der sog. Aktiv-Rente hat der Gesetzgeber zum 01.01.2026 die Beschäftigung von Altersrentnern attraktiver gestaltet und damit den akuten Fachkräftemangel in Deutschland ins Visier genommen. Bereits unter den bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen war die Beschäftigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessant, wurde aber durch die Gesetzesänderung noch reizvoller.

Saal, Jochen / Hartmann, Christina, Die betriebliche Altersversorgung im Betriebsübergang, ZAU 2026, 597-599

Zu den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, in die der Erwerber im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eintritt, zählt auch die vom Veräußerer zugesagte bAV.

Buhl, Samir / Haberkorn, Georg, Altersteilzeit im Blockmodell vor dem Aus?, ZAU 2026, 600-602

Die Alterssicherungskommission (ASK) empfiehlt die Abschaffung der Altersteilzeit im Blockmodell; der Koalitionsausschuss hat sich politisch auf die vollständige und zügige Umsetzung der Empfehlungen verständigt. Noch liegt jedoch keine gesetzliche Neuregelung vor. Für Unternehmen besteht gleichwohl Anlass, bestehende Programme und künftige Gestaltungen frühzeitig zu überprüfen – von der Restrukturierung bis zur Nachfolgeplanung.

Arbeitsrecht im Unternehmen

Zumkeller, Alexander R., Psyche und Arbeit, ZAU 2026, 603-604

Wenn Arbeitgeber Pflichten treffen, muss sich das bei den Pflichten der Arbeitnehmer spiegeln.

Schmidt, Björn, Kontraproduktiv: Geplante Verschärfung zur Krankschreibung, ZAU 2026, 605-607

Im Programm für Aufschwung und Beschäftigung der Koalition steht viel Richtiges. Diskussionswürdig dagegen sind die verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag, die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung sowie die verschärfte Strafandrohung für das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse. An diesen Stellen überzeugt die “Diagnose“ der Regierung größtenteils nicht. Die geplante “Therapie“ führt zu keiner Linderung – im Gegenteil.

Karst, Michael / Stein, Markus, Zeitwertkonten statt ATZ-Blockmodell, ZAU 2026, 608-610

Die mögliche Abschaffung des Altersteilzeit-Blockmodells erhöht den Handlungsdruck auf Unternehmen. Zeitwertkonten ermöglichen vergleichbare Übergangsmodelle, bieten zugleich mehr Flexibilität und können Bilanz- sowie Sozialversicherungsaufwand reduzieren.

Personal & Digital

Federle, Manuel, Das Versorgungswerk – Rente und Reform, ZAU 2026, 611-613

Erfahren Sie regelmäßig mehr über Ihre berufsständische Versorgung, deren Charakteristika und Vorteile. Die Rentenreform ist in aller Munde. Ob und inwieweit diese Auswirkung auf das Versorgungswerk haben, erfahren Sie hier.

Ung Kim, Seraphim / Flogaus, Siegfried, Insolvenz-Vorsorge für die betriebliche Altersvorsorge, ZAU 2026, 614-616

Damit eine Unternehmenssanierung möglichst reibungslos gelingen kann, müssen die Verantwortlichen die betriebliche Altersvorsorge ihrer Betriebsrentner und Anwärter frühzeitig im Blick haben.

Siegmund, Alexander, Zwei Lebenserwartungen für eine Belegschaft, ZAU 2026, 617-619

Die Alterssicherungskommission will die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Lebenserwartung binden. In der betrieblichen Altersversorgung ist die Lebenserwartung schon heute die Rechengröße, die über Kapitalbedarf, Rentenhöhe und Arbeitgeberrisiko entscheidet, nur steht sie selten im Vordergrund.

Nichau, Alexander, Wenn KI-Agenten zu viel dürfen, ZAU 2026, 620-622

Autonome KI-Agenten können selbstständig planen, Werkzeuge einsetzen und auf Unternehmenssysteme zugreifen. Damit entstehen Risiken, die sich nicht allein durch sorgfältige Anweisungen beherrschen lassen. Vier von Anthropic dokumentierte Sicherheitsvorfälle zeigen, weshalb Unternehmen Berechtigungen technisch begrenzen, Agenten voneinander trennen und ihre Systeme vor dem produktiven Einsatz unabhängig prüfen lassen sollten.

Fachbeiträge

Huff, Martin W., Aktuelle Rechtsprechung für Syndikusrechtsanwälte, ZAU 2026, 623-626

Der Beitrag beleuchtet die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf rückwirkende Befreiung ohne Anwaltszulassung, des Bundesgerichtshofs zum Widerruf der Syndikuszulassung in der Passivphase der Altersteilzeit und der Sozialgerichtsbarkeit zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei vorgezogener Altersrente des Versorgungswerks.

Veit, Annekatrin / Braun, Caroline, Betriebliche Altersversorgung und ETRL, ZAU 2026, 627-631

Die seit Juni 2023 geltende EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) soll die Durchsetzung gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit verbessern. Obwohl die Umsetzungsfrist am 07.06.2026 abgelaufen ist, liegt in Deutschland noch kein Gesetzentwurf zur Umsetzung vor; zahlreiche Auslegungs- und Umsetzungsfragen sind deshalb ungeklärt. Der Beitrag untersucht für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), ob bei der Bestimmung des Entgelts auf die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge oder auf die späteren Versorgungsleistungen abzustellen ist. Hierfür werden auch das historische Verständnis der bAV und die Entgeltbegriffe europäischer und deutscher Vorgängerregelungen betrachtet.

Gerlach, Lucas, Abfindung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer im Spannungsfeld von Arbeits- und Steuerrecht, ZAU 2026, 632-637

Die Abfindung von Pensionszusagen wirft insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer erhebliche rechtliche und steuerrechtliche Abgrenzungsfragen auf. Vor diesem Hintergrund untersucht der vorliegende Beitrag die Abfindung von Pensionszusagen als Instrument zur Entledigung von Versorgungsverpflichtungen. In diesem Zusammenhang werden Grundlagen des § 3 BetrAVG, der persönliche Geltungsbereich und der Einfluss des § 19 BetrAVG analysiert. Zudem werden Abfindungszeitpunkt, -höhe sowie steuerrechtliche Folgen für Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer dargestellt und praxisorientierte Gestaltungsansätze der Abfindung von Pensionszusagen aufgezeigt.

Rechtsprechung Kompakt

Rein, Michael / Šilić, Luka, BAG bekräftigt Bedeutung eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses, ZAU 2026, 638

Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer ein. Voraussetzung ist jedoch eine ordnungsgemäße Willensbildung des Betriebsrats. Mit Urteil vom 27.01.2026 entwickelt das BAG seine bisherige Rspr. zu einem fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss weiter und verdeutlicht zugleich, welche Konsequenzen sich daraus für die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen und deren gerichtliche Überprüfung ergeben. Die Entscheidung hat große Auswirkungen für die Praxis insb. bei langlaufenden Verpflichtungen wie der betrieblichen Altersversorgung. Fehler aufseiten des Betriebsrats können sich Jahre oder Jahrzehnte später zum Nachteil des Arbeitgebers auswirken.

Rein, Michael / Wenzlaff, Laila, Billiges Ermessen bei der Anhebung der Höchstgrenze einer bAV-Gesamtzusage mit gespaltener Rentenformel, ZAU 2026, 639

Wie weit reicht der Spielraum von Arbeitgebern bei der Anpassung von Höchstgrenzen in gespaltenen Rentenformeln? Das BAG setzt mit seiner aktuellen Entscheidung einen neuen Maßstab: Verpflichtet sich die Arbeitgeberin über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze “zu gegebener Zeit“ zu entscheiden, ist billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht mehr gewahrt, wenn der ursprünglich vorgesehene Abstand zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Höchstgrenze um mehr als 25% unterschritten wird.

Böglmüller, Matthias / Reichel, Friederike, Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG, ZAU 2026, 640

Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe, über die im Anpassungszeitpunkt eine Prognose anzustellen ist. Dabei ist maßgebend, ob sich auf Grundlage der bisherigen Entwicklung – in der Regel der letzten drei Jahre – eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt.

Autoren und Redaktion

Anna Viola Bücker (verantw. Redakteurin), Anschrift: Verlag Dr. Otto Schmidt KG Niederlassung Düsseldorf Neumannstr. 10 40235 Düsseldorf, Tel. 0211 210911-11 bzw. 0221/93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: a.buecker@fachmedien.de

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