ZAU Zeitschrift & Digital (Bundle) Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen

ZAU Zeitschrift & Digital (Bundle)

Die ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen liefert mit aktuellen Beiträgen und Kommentaren renommierter Autoren sowie der Berichterstattung über Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen wichtiges Know-how speziell für die arbeitsrechtliche Praxis.

Online erhältlich auch in diesen Modulen:
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Beratermodul ZAU

  • Fundierte Beiträge zu individuellem & kollektivem Arbeitsrecht sowie Personal-Praxis
  • Praxisorientierte Empfehlungen für Ihre tägliche Beratung im Unternehmen
  • Aktuelle Gesetzes- und Gerichtsentscheidungen kompakt aufbereitet
  • Inklusive ZAU Online-Archiv
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 2750-9702

Jahresbezugspreis 2026: 301 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 24 € (inkl. MwSt), Ausland: 43,60 €

1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen und zur Otto Schmidt Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Die ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen liefert mit aktuellen und meinungsstarken Beiträgen und Kommentaren renommierter Autoren sowie der Berichterstattung über Gesetzesvorhaben und Rechtsprechung wichtiges Know-how für die arbeitsrechtliche Praxis. Der Praxisbezug und -nutzen steht dabei stetig im Vordergrund. In den sechs Rubriken (Magazin, Im Fokus, Arbeitsrecht im Unternehmen, Arbeitsrecht Kompakt, Fachbeiträge und Rechtsprechung Kompakt) erfahren Sie alles über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen und Trends – von der schnellen und übersichtlichen Information bis hin zu fundiert recherchierten Fachaufsätzen. Profitieren Sie von der Arbeit einer erfahrenen und innovativen Redaktion, die aus der Informationsflut sorgfältig auswählt, worauf es ankommt.

In den sechs Rubriken erfahren Sie alles über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen und Trends:

  • Mit dem Magazin vorne sind Sie kompakt und aktuell auf dem Laufenden und erfahren was im kommenden Monat ansteht.

  • In der Rubrik Im Fokus widmen wir uns einem aktuellen Fokus-Thema und beleuchten unterschiedliche Aspekte aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

  • In Arbeitsrecht im Unternehmen werden in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) das Wichtigste aus der arbeitsrechtlichen Community und aktuelle Brennpunkte dort beleuchten.

  • Arbeitsrecht Kompakt hat das Ziel, Sie zu den unterschiedlichsten Themen – wie z.B. Mitarbeiterdatenschutz, Vergütung oder New Work – aus dem Arbeitsrecht kompakt und übersichtlich zu informieren.

  • In Fachbeiträge erhalten Sie fundiert recherchierte und zitierbare Fachaufsätze in der gewohnten Qualität.

  • Rechtsprechung Kompakt informiert Sie jeweils auf einer Seite über die wichtigsten Entscheidungen des Monats in Kommentarform und immer mit Praxishinweisen.

 Die Themen

Die ZAU Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen liefert Ihnen das entscheidende Know-how zu den Themen:

  • Arbeitsverträge und Vertragsgestaltung

  • Arbeitszeit und Urlaubsrecht

  • Kündigungsrecht und betriebliches Eingliederungsmanagement

  • Vergütungsrecht

  • Betriebsverfassungsrecht und Betriebsratsarbeit

  • Fremdpersonaleinsatz und neue Arbeitsformen

  • Tarifvertragsrecht

  • Sozialversicherungsrecht

  • Betriebliche Altersversorgung

 Die ZAU richtet sich an Arbeitsrechtler in Unternehmen und deren Berater. Das reicht von der Personalabteilung über Betriebsräte bis hin zu jedweden Personalverantwortlichen. Weitere Informationen und täglich aktuelle News erhalten Sie auf der Webseite www.zau-zeitschrift.de.

Erscheinungsweise:
1x monatlich

Aktuelles Heft

Heft 2/2026

Bücker, Anna Viola, Kein Zufallsprodukt!, ZAU 2026, 73

Magazin

Fricke, Silvio, (Z)Ausblick – Das sollten Sie wissen, ZAU 2026, 76-77

In der Arbeitszeitdebatte positioniert sich die Bundesregierung klar pro Flexibilisierung, bleibt in arbeitswissenschaftlicher und rechtlicher Bewertung jedoch vage. Die jüngste Tourismusstrategie verstärkt diesen Kurs, indem sie die Arbeitszeitfrage in den Kern wirtschaftspolitischer Reformüberlegungen rückt. Wann kommt endlich die Reform, die Flexibilität, Arbeitsschutz und tarifliche Mitbestimmung rechtlich tragfähig verbindet?

Wichtige Parameter der Betriebsrentenanpassungen im Jahr 2026, ZAU 2026, 78

Welche Teuerungsquoten Arbeitgeber den aktuellen Anpassungsprüfungen laufender Betriebsrenten zugrunde legen müssen – und wie sich Mehrbelastungen begrenzen lassen.

Zu großer Betriebsrat: einstweiliger Rechtsschutz im Wahlverfahren, ZAU 2026, 79

Lässt sich im einstweiligen Rechtsschutz eine Korrektur des erlassenen Wahlausschreibens erwirken, wenn die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nicht stimmt?

Betriebsverfassung auf Konzernebene sinnvoll gestalten, ZAU 2026, 80

Um Reibungsverluste durch widerstreitende Interessen verschiedener Arbeitnehmervertretungen im Konzern zu verhindern, bieten sich diverse Gestaltungsvarianten an.

Im Fokus

Meinking-Rühling, Patricia / Lipeyko, Susan, Verzicht auf den DSGVO- Auskunftsanspruch im arbeitsgerichtlichen Vergleich, ZAU 2026, 84-86

Ein gezielter Verzicht auf vergangenheitsbezogene Auskunftsbegehren kann unter Rückgriff auf Systematik und Grundrechtsdogmatik sowie die Besonderheiten der arbeitsrechtlichen Vergleichspraxis rechtlich zulässig sein. Der Beitrag gibt einen Überblick und stellt praxisorientierte Empfehlungen zur Gestaltung entsprechender Vergleichsklauseln bereit.

Higer, Xenia / Krings, Luna, Der Einigungsstellenvorsitz im Fokus: Bedeutung, Besetzung und rechtliche Grenzen, ZAU 2026, 87-89

Die Funktionsfähigkeit einer Einigungsstelle wird maßgeblich durch die Neutralität und Fachkompetenz ihres Vorsitzenden geprägt. Daher sollten Unternehmen bei ersten Anzeichen mangelnder Eignung oder Unparteilichkeit frühzeitig handeln. Dieser Beitrag zeigt, worauf bei der Auswahl zu achten ist und welche Reaktionsmöglichkeiten im laufenden Verfahren bestehen.

MacLaughlin, Saskia, Mehr als ein Gespräch: Rechtliche Leitplanken innerbetrieblicher Mediation, ZAU 2026, 90-92

Voraussetzung für den Erfolg innerbetrieblicher Konfliktmanagementsysteme zur vertraulichen, strukturierten und ressourcenschonenden Lösung betriebsinterner Konflikte sind ihre rechtssichere Umsetzung unter Beachtung des Mediationsgesetzes, eine klare arbeitsrechtliche Ausgestaltung sowie der Einsatz qualifizierter und mediationsaffiner Akteure.

Oltmanns, Sönke, Videoverhandlungen sind der neue Goldstandard, ZAU 2026, 93-94

Bereits seit dem Jahr 2002 dürfen mündliche Verhandlungen vor den deutschen Zivil- und damit auch vor den Arbeitsgerichten als Videoverhandlung durchgeführt werden. Allerdings existiert erst seit dem 19.07.2024 mit § 50a ArbGG eine eigenständige Regelung für Videoverhandlungen im Arbeitsgerichtsprozess. Zeit für eine Bestandsaufnahme.

Christin Hotze, Beatrice / Reißnecker, Benedikt, Interessenausgleich, ZAU 2026, 95-96

Versuchen Arbeitgeber einen notwendigen Interessenausgleich mit dem “falschen“ Betriebsrat, steht dies rechtlich dem unterlassenen Versuch gleich. Die Verhandlung mit dem “richtigen“ Betriebsrat ist damit für Arbeitgeber von essenzieller praktischer Bedeutung. Hierbei bestehen jedoch einige Stolpersteine.

Oehlschläger, Johannes, Einreichen von Schriftsätzen und anderen Dokumenten über ein besonderes elektronisches Postfach, ZAU 2026, 97-99

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wird von der Bundesrechtsanwaltskammer für jeden zugelassenen Rechtsanwalt empfangsbereit eingerichtet. Die elektronische Einreichung von Schriftsätzen, Anträgen, Erklärungen und anderen Dokumenten der Parteien bei Gericht ist in §§ 46c ff. ArbGG geregelt.

Arbeitsrecht im Unternehmen

Zumkeller, Alexander R., Flexibilität!?, ZAU 2026, 100-102

Es ist schon eine Krux: der Teilzeitanspruch. Seit 2001 gibt es den allgemeinen Teilzeitanspruch aus dem TzBfG. Ebenso lange den aus BEEG und SGB IX. Etwas jünger ist der Anspruch auf Pflegeteilzeit. Daneben gibt es tarifliche Modelle der Altersteilzeit oder auch Sabbaticals. In den Fokus geraten ist nun, initiiert durch die Mittelstands- und Wirtschaftsunion, der allgemeine Teilzeitanspruch als “Lifestyle-Teilzeit“. Er sei mit den Bedarfen der Unternehmen nicht vereinbar. Zudem wird mit Zahlen jongliert, die fraglich sind.

Patzal, Carsten, KI als digitaler Zwilling, ZAU 2026, 103-107

Ein digitaler KI-Zwilling verspricht Juristen in der Praxis Effizienz- und Qualitätsgewinne, indem er das individuelle Fach- und Erfahrungswissen in ein generatives KI-Tool überführt.

Personal & Digital

Lilienthal, Nadine, Legal Context Engineering, ZAU 2026, 108-109

Anthrophics “Legal Plugin“ hat Anfang Februar die Börsenwerte bekannter Legal-Tech-Anbieter auf Talfahrt geschickt. Auch auf Social Media schlugen die Wellen hoch – aber was steckt wirklich dahinter?

Federle, Manuel, Das Versorgungswerk – Leistungsfälle, ZAU 2026, 110-113

Erfahren Sie regelmäßig mehr über Ihre berufsständische Versorgung, deren Charakteristika und Vorteile. Die Leistungsfälle sind dem SGB zwar ähnlich, unterscheiden sich jedoch in wichtigen Details.

Schäfer, Anja, Gesprächsführung als Schlüsselkompetenz für Unternehmensjuristen, ZAU 2026, 114-116

Gute juristische Beratung scheitert selten am Recht – aber häufig an der Kommunikation. Ob im Austausch mit Fachabteilungen, Führungskräften oder der Geschäftsleitung: Unternehmensjuristen stehen regelmäßig vor der Herausforderung, komplexe rechtliche Inhalte verständlich zu vermitteln und zugleich Orientierung für Entscheidungen zu geben. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum Gesprächsführung eine zentrale Schlüsselkompetenz für Unternehmensjuristen ist und an welchen fünf Stellschrauben Sie drehen können, um Ihre Beratung klarer, strukturierter und wirkungsvoller zu gestalten.

Fachbeiträge

Betriebliche Altersversorgung

Andersen, Jan / Ringwald, Gerd, Teuerungsanpassung der Betriebsrenten im Jahr 2026, ZAU 2026, 117-122

Sagt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, so ist er gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG grds. verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung dieser Leistungen aufgrund der Teuerungsrate zu prüfen. Der folgende Beitrag erörtert und erläutert die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe.

Betriebsverfassungsrecht

Schwipper, Markus, Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Wahl eines zu großen Betriebsrats (§ 9 BetrVG), ZAU 2026, 123-128

Im nächsten Jahr finden wieder die turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt. Die Wahlen sind dabei sehr fehleranfällig, die Fehlerquellen vielfältig. Ein in der Praxis immer wieder auftretender Streitfall ist die Einleitung der Wahl eines zu großen, nicht der gesetzlichen Größe (§ 9 BetrVG) entsprechenden Betriebsrats. Der Beitrag beleuchtet, ob bzw. inwieweit der Arbeitgeber mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes in diesem speziellen Fall in eine laufende Betriebsratswahl korrigierend eingreifen kann.

Linck, Rüdiger / Salamon, Erwin, Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebsverfassung auf Konzernebene, ZAU 2026, 129-134

In Konzernen bestehen vielfältige Anknüpfungspunkte für die Errichtung betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmervertretungen. Dabei können sehr unterschiedliche Interessenlagen zwischen den örtlichen Betriebsräten, dem Gesamt- und dem Konzernbetriebsrat bestehen. Ebenso kann sich der gesetzlich vorgegebene Aufbau der Mitbestimmung bei einzelnen Unternehmens- oder Konzernstrukturen sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerseite als ineffektiv und nicht zielführend erweisen. Besondere Aufmerksamkeit gilt zudem bei einer Konzernspitze im Ausland. Es stellt sich daher immer wieder die Frage einer sachgerechteren Behandlung und Durchführung der Mitbestimmung durch Regelungen nach § 3 BetrVG.

Rechtsprechung Kompakt

Römisch, Felix, Kein Mitbestimmungsrecht wegen Täuschung über Planungsstand einer Betriebsänderung, ZAU 2026, 135

Wird in einem betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung einer Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet mit der Maßnahme so lange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist. Genauso wenig ist es dem Arbeitgeber verboten, die Umsetzung einer Maßnahme aufgrund einer bevorstehenden Betriebsratsgründung zu beschleunigen. Täuscht der Arbeitgeber die Belegschaft über den Planungsstand einer Betriebsänderung, stellt dies keine Vereitelung einer rechtzeitigen Betriebsratswahl dar.

Sura, Stephan, Entfall der AGB-Kontrolle für in Bezug genommene Tarifregelungen nur bei Globalverweisung, ZAU 2026, 136

Arbeitsvertraglich in Bezug genommene Bestimmungen eines Tarifvertrags unterliegen nur dann keiner Inhaltskontrolle, wenn sich die Bezugnahme auf das gesamte Tarifwerk erstreckt; eine Verweisung auf lediglich bestimmte Regelungen oder Teilkomplexe eines Tarifwerks reicht nicht aus.

Wittek, Wolfgang / Hülsmann, Marie-Luisa, Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers, ZAU 2026, 137

Gerichtliche Entscheidungen über Auflösungsanträge von Arbeitnehmern sind aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit in § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG regelmäßig Einzelfallentscheidungen. Die Rspr. stellt – zu Recht – hohe Anforderungen. Trotz der starken Einzelfallbezogenheit lassen sich auf Grundlage der bisherigen Rspr. Fallgruppen bilden, in denen ein Auflösungsantrag auf Arbeitnehmerseite Erfolg haben kann. Als Auflösungsgründe kommen z.B. erhebliche Ehrverletzungen oder die Ankündigung rechtswidriger arbeitsrechtlicher Maßnahmen durch den Arbeitgeber in Betracht. Das Urteil des LAG Köln illustriert die genannten Fallgruppen.

Baur, Maximilian, Bezahlte Frühstückspause kann nicht durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschafft werden, ZAU 2026, 138

Was in einem Tarifvertrag geregelt ist, kann nicht durch Betriebsvereinbarung geändert werden. So eindeutig lässt sich die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG zusammenfassen. Diese scheinbare Klarheit führt in der Praxis dennoch oft zu Unklarheiten. Dies gilt insb. dann, wenn eine Betriebsvereinbarung auf den ersten Blick nicht im Widerspruch zu einer tariflichen Regelung steht. Das BAG bestätigte nun, dass es für eine Regelungssperre ausreicht, dass sich die Regelungsgegenstände von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung überschneiden. Das LAG hat nach Zurückverweisung nun erneut darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich das Recht auf eine 15-minütige morgendliche Auszeit hat und zudem Zeitgutschrift für ausgefallene Frühstücke verlangen kann.

Serbina, Tatjana, Anspruch auf Geldentschädigung bei permanenter unzulässiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz, ZAU 2026, 139

Es liegt eine besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, die eine Geldentschädigung i.H.v. 15.000 € rechtfertigt, wenn Arbeitnehmer in nahezu allen Betriebsräumen und am Arbeitsplatz selbst durchgehend per Video überwacht werden. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an dieser Maßnahme liegt nur in Ausnahmefällen vor.

Reisner, Andreas / Ruccia, Michele, Betriebsratswahl: Keine Nachfrist bei unzureichender Bewerberzahl, ZAU 2026, 140

Noch vor dem Betriebsratswahljahr 2026 klärt das BAG die strittige Frage, ob der Wahlvorstand bei Einreichung einer Vorschlagsliste mit weniger Wahlbewerbern als zu besetzenden Betriebsratssitzen verpflichtet ist, eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu setzen. Der 7. Senat bestätigt seine bisherige Auffassung und lehnt eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 WO überzeugend ab.

Autoren und Redaktion

Anna Viola Bücker (verantw. Redakteurin), Anschrift: Verlag Dr. Otto Schmidt KG Niederlassung Düsseldorf Neumannstr. 10 40235 Düsseldorf, Tel. 0211 210911-11 bzw. 0221/93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: a.buecker@fachmedien.de

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