ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis
Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.
Online erhältlich auch in diesen Modulen
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Beratermodul Arbeitsrecht
Aktionsmodul Zivilrecht
juris Arbeitsrecht
juris Arbeitsrecht premium
Owlit Personalabteilung
- Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
- Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
- Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.
Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
Archiv des ArbRB seit 2001
Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar
Preis, Der Arbeitsvertrag
Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht
Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.
Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.
Aktuelles Heft
Heft 11/2024
Aktuelle Kurzinformationen
BAG: Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Versendung von Briefwahl-Unterlagen, ArbRB 2024, 323
BAG: EuGH-Vorlage zur Überlassungshöchstdauer bei Betriebsübergang auf Entleiherseite, ArbRB 2024, 323
BAG: Vergütungsabstand zur höchsten tariflichen Vergütung bei AT-Angestellten, ArbRB 2024, 323
Fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aktualisiert, ArbRB 2024, 323-324
Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz veröffentlicht, ArbRB 2024, 324
BAG-Terminvorschau Dezember 2024, ArbRB 2024, 324
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
BAG v. 19.6.2024 - 5 AZR 241/23 / Braun, Axel, Entgeltfortzahlung bei Erkrankung nach Tätigkeitsverbot auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, ArbRB 2024, 325
BAG v. 20.6.2024 - 8 AZR 124/23 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Kein Schadensersatz nach der DSGVO bei bloßer Befürchtung eines Datenmissbrauchs, ArbRB 2024, 326
BAG v. 25.7.2024 - 8 AZR 24/24 / Range-Ditz, Daniela, Bewerbung bei öffentlichem Arbeitgeber – Ausschluss wegen möglichen Verstoßes gegen das Vorbeschäftigungsverbot, ArbRB 2024, 326-327
LAG Köln v. 12.9.2024 - 6 SLa 76/24 / Windeln, Norbert, Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne vorheriges Präventionsverfahren – Folgen, ArbRB 2024, 327-328
LAG Köln v. 20.6.2024 - 6 Sa 632/23 / Kühnel, Artur, “Erste Führungserfahrung“ in Stellenausschreibung kein Indiz für Altersdiskriminierung, ArbRB 2024, 328-329
LAG Düsseldorf v. 16.4.2024 - 3 SLa 10/24 / Hülbach, Henning, Zur Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, ArbRB 2024, 329-330
LAG Baden-Württemberg v. 19.6.2024 - 4 Sa 26/23 / Range-Ditz, Daniela, Darlegungslast des Arbeitgebers bei ungleicher Bezahlung von Arbeitnehmern, ArbRB 2024, 330-331
Kollektives Arbeitsrecht
BAG v. 24.4.2024 - 7 ABR 22/23 / Einfeldt, Eva, Generelle Briefwahloption für Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat unzulässig, ArbRB 2024, 331-332
LAG Hamm v. 10.5.2024 - 12 TaBV 115/23 / Markowski, Jürgen, Arbeitgeberseitige Darlegungslast im Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 BetrVG, ArbRB 2024, 332
Sonstiges Recht
LSG Berlin-Brandenburg v. 22.7.2024 - L 3 U 114/23 / Roigk, Jacqueline, Infektion mit SarsCoV-2 – Anerkennung als Arbeitsunfall nur im Vollbeweis, ArbRB 2024, 333
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Oberthür, Nathalie, Erleichterungen bei den Schriftformerfordernissen im Arbeitsverhältnis, ArbRB 2024, 334-337
Der Bundestag hat am 26.9.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Am 18.10.2024 hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, so dass es am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals und damit voraussichtlich am 1.1.2025 in Kraft treten kann. Die Neuregelung lockert die gesetzlichen Formvorgaben in einigen Bereichen des Arbeitsvertragsrechts, z.B. bei dem Nachweis von Arbeitsbedingungen, bei Arbeitszeugnissen und bei dem Aushang von Gesetzen. Dies ist dringend nötig, denn die strenge Schriftform setzt nicht nur eine eigenhändige Unterschrift voraus, sondern auch die Übermittlung des verkörperten Schriftstücks an den Empfänger, und begrenzt damit die zunehmende Digitalisierung der Personalverwaltung. Ursprünglich als Schutz der Arbeitnehmer vor unklaren vertraglichen Verhältnissen gedacht, erscheint sie in modernen Arbeitsformen als schwerfälliger Anachronismus. Nachfolgend werden zunächst die verschiedenen gesetzlichen Formerfordernisse dargestellt, anschließend die nun beschlossenen Erleichterungen.
Herfs-Röttgen, Ebba, “Schreib mir kurz auf WhatsApp“ – Zur Nutzung von Chatprogrammen im Arbeitsverhältnis, ArbRB 2024, 337-341
Chatprogramme wie WhatsApp sind für uns zu selbstverständlichen Kommunikationsmitteln geworden. Damit sind sie aber auch aus unserer Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Was sich so schnell schreibt und schickt, kann arbeitsrechtlich allerdings zu einem bösen Erwachen führen. Der Beitrag zeichnet den schmalen Grat zwischen schneller einfacher Kommunikation und ihren arbeitsrechtlichen Implikationen nach.
Lauth, Torsten, Strafrechtliche Auswirkungen der Neuregelung der Betriebsratsvergütung, ArbRB 2024, 341-344
Die BGH-Entscheidung vom 10.1.2023 – 6 StR 133/22 – in Sachen “Volkswagen“ hat für erhebliche Unruhe in Unternehmen mit Betriebsräten gesorgt. Hiernach soll der objektive Straftatbestand der Untreue erfüllt sein, “wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied des Betriebsrats ein erhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.“ Infolge des Urteils haben eine Vielzahl von Unternehmen die Arbeitsentgelte ihrer Betriebsräte gekürzt. Die damit einhergehenden Konflikte liegen auf der Hand. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und die §§ 37, 78 BetrVG zum 25.7.2024 angepasst. Die strafrechtlichen Auswirkungen dieser Neuregelung und hieraus folgende Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber sollen nachfolgend dargestellt werden.
Dachner, Anja, Betriebsratsvergütung: Der Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung nach § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG n.F., ArbRB 2024, 344-347
Mit dem “Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“, das am 25.7.2024 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das BetrVG um mehrere Regelungen zur Bemessung der Betriebsratsvergütung ergänzt. Die Neuregelungen sollen die bisherige Rechtslage – ausweislich der Gesetzesbegründung – nicht ändern, sondern lediglich der Klarstellung dienen. § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG n.F. regelt den Zeitpunkt, zu dem die mit einem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer zu ermitteln sind. Ferner sieht er erstmals die Möglichkeit einer späteren Neubestimmung der Vergleichsgruppe bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vor. Welche Folgen die Neuregelung des § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG n.F. für die Vergleichsgruppenbildung hat und wann ein sachlicher Grund vorliegt, beleuchtet dieser Beitrag.
Fröhlich, Oliver / Kranz, Dominik, Das Jobrad, ArbRB 2024, 347-350
Die Gewährung eines Dienstwagens ist seit Jahrzehnten gängige Praxis in der Arbeitswelt. Seit ein paar Jahren erfreut sich auch das Jobrad großer Beliebtheit. Insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels kann das Jobrad im Wettstreit um qualifizierte Mitarbeiter für Unternehmen einen entscheidenden Vorteil bringen. Ein Jobrad ist eine großartige Möglichkeit, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und gleichzeitig einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Bei dessen Gewährung sind jedoch bestimmte arbeitsrechtliche Fallstricke zu berücksichtigen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den bislang lediglich rudimentär geklärten Fragen, was in arbeitsrechtlicher Hinsicht bei der Vertragsgestaltung, in Trennungssituationen und bei der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu beachten ist.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
Kleinebrink, Wolfgang, Betriebsvereinbarung zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ArbRB 2024, 350-354
Zuletzt haben das Potsdamer Treffen, bei dem auch Politikern offen eine “Remigration“ gefordert haben, und das “Sylt-Video“, mit dem fremdenfeindliche Sprechchöre und nationalsozialistische Gesten einer Partygesellschaft veröffentlicht wurden, gezeigt, dass rechtsextremistisches Personenpotential und rassistische und fremdenfeindliche Handlungen deutlich zugenommen haben. Vor diesem Hintergrund müssen Unternehmen gerade im Vorfeld von Wahlen befürchten, dass fremdenfeindliche und rassistische Handlungen im Betrieb zunehmen. Es ist daher sinnvoll, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in der sich die Betriebspartner offen zu einem respektvollen Umgang mit ausländischen Beschäftigten bekennen, um so einen Beitrag zu einer wirksamen Integration zu leisten. Der Beitrag zeigt wichtige Regelungsbereiche auf und gibt Musterformulierungen an die Hand.
Autoren
Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.
Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte †, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.
Redaktion
RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),
Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,