ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis
Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.
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Beratermodul Arbeitsrecht
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ArbRB bei juris:
juris Arbeitsrecht
juris Arbeitsrecht premium
- Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
- Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
- Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.
Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht mit folgenden Inhalten zur Verfügung.
Archiv des ArbRB seit 2001
Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar
Preis, Der Arbeitsvertrag
Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
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Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.
Aktuelles Heft
Heft 7/2026
Aktuelle Kurzinformationen
EuGH-Generalanwalt: Zur Überlassungsdauer bei einem Betriebsübergang, ArbRB 2026, 197
BAG: Folgen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige, ArbRB 2026, 197
BAG: Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit, ArbRB 2026, 197
Arbeitsrechtliche Vorhaben laut Koalitionsausschuss, ArbRB 2026, 197-198
ILO-Übereinkommen zur Plattformarbeit verabschiedet, ArbRB 2026, 198
Bundesrat: Rentenerhöhung ab 1.7.2026, ArbRB 2026, 198
BAG-Terminvorschau August 2026, ArbRB 2026, 198
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
EuGH v. 18.6.2026 - C-484/24 / Einfeldt, Eva, Kein generelles Beweisverwertungsverbot für unter Verletzung des Datenschutzes erlangte Daten, ArbRB 2026, 198-199
BAG v. 19.2.2026 - 8 AZR 83/25 / Jacobi, Jessica, Auskunftsanspruch eines Betriebsratsmitglieds nach dem EntgTranspG – Altfall, ArbRB 2026, 199-200
BAG v. 18.5.2026 - 6 AZN 90/26 / Lunk, Stefan, Versetzung zur Vorbereitung eines Betriebsübergangs, ArbRB 2026, 200-201
BAG v. 12.11.2025 - 10 AZR 184/24 / Hülbach, Henning, Ein “Arbeitsunfall“ i.S.d. TV 13. Monatseinkommen ist bereits auf der Fahrt zur Baustelle möglich, ArbRB 2026, 201-202
Hessisches LAG v. 9.3.2026 - 16 SLa 723/25 / Markowski, Jürgen, Grundlage der Sozialauswahl sind alle vergleichbaren Arbeitnehmern des gesamten Betriebs, ArbRB 2026, 203
ArbG Düsseldorf v. 11.2.2026 - 3 Ca 6587/25 / Kühnel, Artur, Weisungsrecht: Einschränkung von Homeoffice, ArbRB 2026, 203-204
Kollektives Arbeitsrecht
BAG v. 27.1.2026 - 1 ABR 18/25 / Kleinebrink, Wolfgang, Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen in einer Matrixstruktur, ArbRB 2026, 204-205
BAG v. 27.1.2026 - 1 AZR 147/24 / Reuter, Marc, Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss ist trotz Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unwirksam, ArbRB 2026, 205-206
BAG v. 29.1.2026 - 2 AZR 128/25 / Schewiola, Sascha, Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei Wartezeitkündigung, ArbRB 2026, 206-207
Sonstiges Recht
BAG v. 27.1.2026 - 3 AZR 100/25 / Wortmann, Florian, Auslegung von Versorgungszusagen – Vollzugspraxis als Auslegungskriterium, ArbRB 2026, 207-208
BAG v. 7.5.2026 - 8 AZB 25/25 / Sasse, Stefan, Zeugnisanspruch – Zwangsvollstreckung nach Vergleich – Vollstreckbarer Inhalt, ArbRB 2026, 208
OLG Zweibrücken v. 31.3.2026 - 4 W 4/26 / Krülls, Sebastian / Lautenschläger, Luise, Auskunftsanspruch gegen ein Arbeitgeber-Bewertungsportal, ArbRB 2026, 208-209
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian / Tarnowski, Lorin, Entgelttransparenzrichtlinie: Welche Rechte und Pflichten gelten bereits?, ArbRB 2026, 210-213
Die Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) verschärft die Vorgaben für Arbeitgeber erheblich. Als europäische Richtlinie bedarf sie jedoch grds. eines Umsetzungsaktes des nationalen Gesetzgebers. Die Umsetzungsfrist ist am 7.6.2026 abgelaufen, während ein nationales Umsetzungsgesetz wohl frühestens für 2027 zu erwarten ist. Der Beitrag geht deshalb der Frage nach, inwieweit die Richtlinie bereits jetzt gilt.
Klenk, Paula, Mehr Mitbestimmung durch Entgelttransparenz?, ArbRB 2026, 213-216
Die Frist zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL – RL (EU) 2023/970) endete am 7.6.2026. Ein Gesetzesentwurf lässt gleichwohl auf sich warten. Trotzdem oder gerade deshalb sollten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sich vorbereiten, denn es steht fest, dass sich die Rolle der Betriebsräte in Entgelttransparenzfragen ändern wird und neue Aufgaben auf die Betriebsparteien zukommen. Welche Vorkehrungen bereits jetzt getroffen werden können und sollten, rückt der nachfolgende Beitrag in den Fokus.
Kleinebrink, Wolfgang, Amtstätigkeit eines Betriebsratsmitglieds trotz Arbeitsunfähigkeit, ArbRB 2026, 217-220
Manchmal möchten arbeitsunfähige Betriebsratsmitglieder ihr Betriebsratsamt dennoch weiter ausüben. Wenn der Betriebsratsvorsitzende dies ermöglicht und sie weiterhin zu Betriebsratssitzungen einlädt, ist fraglich, ob die Beschlüsse, die der Betriebsrat mit ihrer Beteiligung fasst, wirksam sind. Von Interesse ist außerdem, ob eine solche Amtstätigkeit Auswirkungen auf den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, aufgrund derer diese Betriebsratsmitglieder keine Arbeitsleistung erbringen. Diese Fragen werden im vorliegenden Beitrag vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung beantwortet.
Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Der Schutz vor Repressalien nach dem HinSchG, ArbRB 2026, 220-224
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) verdichtet sich die Rechtsprechung zum Repressalienschutz. Im Mittelpunkt eines ersten BAG-Urteils und einiger Entscheidungen aus den Instanzen steht die prozessual wichtige und im Anwendungsbereich bisher unklare Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 HinSchG. Die nach Erlass des Gesetzes geäußerte Sorge, der Repressalienschutz könne sich zu einem faktischen Sonderkündigungsschutz für Whistleblower verdichten, bekommt nun neues Gewicht. Der Beitrag analysiert die jüngste Rechtsprechung und zeigt, wie sich Arbeitgeber vor einer “Flucht ins Whistleblowing“ schützen können.
Wiesenecker, Philipp, KI und Mitbestimmung – Regeln und Methoden zur Einführung von KI in Unternehmen, ArbRB 2026, 224-228
Um im Markt bestehen zu können, führt an der zügigen Einführung von KI-Anwendungen in Unternehmen kein Weg vorbei – oft gar nicht mit dem primären Ziel, Kosten zu senken und Personal zu reduzieren, sondern um Abläufe zu verschlanken, zu beschleunigen und zeit- und marktgerecht zu gestalten. Doch wie führt man KI im Unternehmen ein? Wie ist der Betriebsrat zu beteiligen, was ist im Individualarbeitsrecht zu beachten und welche Vorgaben macht die KI-Verordnung? Der nachfolgende Praxis-Leitfaden soll Arbeitgeber sowohl rechtlich als auch tatsächlich bei der KI-Transformation unterstützen.
Autoren und Redaktion
Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin i.R. Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.
Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Charlotte Beck, RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Prof. Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.
RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),
Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,
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