IT-Rechtsberater - ITRB Informationsdienst für IT-Recht und Datenschutz
Der IT-Rechtsberater informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.
Online erhältlich auch in diesen Modulen:
Beratermodul ITRB - IT-Recht und Datenschutz
juris IT-Recht
Owlit Rechtsabteilung
- Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis
- Lösungsmöglichkeiten und Hinweise
- Inklusive Beratermodul ITRB
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
Beschreibung
Der IT-Rechtsberater (ITRB) informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Im Vordergrund steht, die im IT-rechtlichen Alltag auftretenden Problembereiche aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten. In einem Rechtsprechungsteil werden die für die Beratungspraxis besonders wichtigen gerichtlichen Entscheidungen zusammengefasst, kommentiert und ihre praktischen Konsequenzen konkret aufgezeigt. In einem Kompaktteil werden IT-Rechtsfragen aus der Praxis leicht verständlich erläutert und ihre konkrete Bedeutung für die juristische Beratung dargestellt. Zudem geben erfahrene IT-Rechtler klare Hinweise zur Gestaltung IT-rechtlicher Verträge. Abgerundet wird ITRB mit aktuellen Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul ITRB: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.
Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ITRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul ITRB, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
- Archiv des IT-Rechtsberaters seit 2001
- Volltexte zu Gesetzen und Entscheidungen
- Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
- Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 1.
Aktuelles Heft
Heft 10/2024
Aktuelle Kurzinformationen
Söbbing, Thomas, EuGH-Urteile gegen Apple und Google, ITRB 2024, 249-250
Sommer, Tobias, OLG Hamm: Kein Wettbewerbsverstoß durch berechtigte Mahnung per SMS, ITRB 2024, 250
von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, LG Köln: Unzulässige Bearbeitung einer Sprachwerks in einem Lehrvideo, ITRB 2024, 250
von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, AG Arnsberg: Vorlagefragen zu rechtsmissbräuchlichem Auskunftsverlangen, ITRB 2024, 250-251
Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, USA: Kein Fair Use bei Digitalisierung und kostenfreier Veröffentlichung von Büchern, ITRB 2024, 251
Scheuch, Brian, 290 Mio. Euro Bußgeld für rechtswidrige Datenübermittlung in die USA, ITRB 2024, 251
Rechtsprechung
BGH v. 25.7.2024 - I ZR 90/23 / Kartheuser, Ingemar, Vorlagefragen zur Dienstleistungsfreiheit eines EU-Sportwettenanbieters, ITRB 2024, 252-253
BGH v. 25.7.2024 - I ZR 143/23 / Rössel, Markus, Keine Verpflichtung zur Aufschlüsselung eines Bewertungsdurchschnitts, ITRB 2024, 253-254
BGH v. 3.7.2024 - XII ZB 538/23 / Engels, Thomas, Unwirksame Schriftsatzeinreichung per beA, ITRB 2024, 254-255
BGH v. 11.6.2024 - X ZB 5/22 / Hüttermann, Aloys, Keine Erfindung eines deutschen Patents durch KI – DABUS, ITRB 2024, 255-256
BGH v. 4.6.2024 - X ZR 81/23 / Vogt, Aegidius, Bestellbutton bei Abschluss mehrerer Verträge, ITRB 2024, 256-257
BGH v. 16.5.2024 - I ZR 45/23 / Trost, Sebastian, Keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Abbildung eines Luftfahrzeugkennzeichens, ITRB 2024, 257-258
BGH v. 23.4.2024 - KVB 56/22 / Rössel, Markus, Überragende marktübergreifende Bedeutung Amazons für den Wettbewerb, ITRB 2024, 258-263
LG Paderborn v. 12.3.2024 - 2 O 325/23 / Kartheuser, Ingemar, Formloser Widerspruch gegen E-Mail-Werbung, ITRB 2024, 263-264
Beiträge für die Beratungspraxis
IT-Rechtsfragen aus der Praxis
Bierekoven, Christiane, Die neue KI-Verordnung – Teil 1, ITRB 2024, 264-269
Die Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) soll die Einführung vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz und Innovation und ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Umweltschutz, vor den möglichen schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union sicherstellen. Hierzu implementiert sie einen risikobasierten Ansatz zur Klassifizierung von KI-Systemen und -Modellen und legt entsprechend diesen Klassifizierungen Anforderungen für Entwicklung, Inverkehrbringen, Vertrieb und Verwendung für Akteure fest. Der vorliegende Beitrag gibt im ersten Teil einen Überblick über Systematik, Konzept und Governance und ordnet die für das Verständnis der KI-VO in der Praxis wesentlichen Begriffe ein. Im zweiten Teil werden die Anforderungen an Entwicklung, Inverkehrbringen und Betrieb von KI-Systemen und KI-Modellen sowie ihre Bedeutung erläutert und Handlungsempfehlungen für die Praxis gegeben.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
Redeker, Helmut, Schadensersatzansprüche für frustrierte Aufwendungen im Softwareprojekt, ITRB 2024, 269-272
Softwareprojekte verzögern sich häufig und scheitern nicht selten. In viele dieser Projekte hat auch der Auftraggeber viel investiert, Berater engagiert, Hardware angeschafft und insb. seine Mitarbeiter für das Projekt arbeiten lassen. Diese Aufwendungen sind nach dem Scheitern umsonst. Der Beitrag beschäftigt sich damit, ob, wann und in welcher Höhe Ansprüche gegen das Softwareunternehmen auf Ersatz dieser Aufwendungen bestehen.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Situation nach einem gescheiterten Softwareprojekt. Es werden die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB und die des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 284 BGB behandelt. Grundsätzlich bestehen bei Pflichtverstößen des Softwareunternehmens Ansprüche. Trotz mancher Bedenken ist oft auch ein Ersatz für vergebliche Arbeit von Mitarbeitern des Kunden zu leisten. In einem zweiten Teil wird die Situation bei verzögerten oder umgeplanten Projekten untersucht, wo es solche Ansprüche seltener gibt. Darüber hinaus werden Hinweise zur Berechnung der Höhe solcher Ansprüche gegeben.
Literaturempfehlungen
Klotz, Isabella, Datenschutzrechtlicher Rahmen für den Einsatz von KI, ITRB 2024, 272-273
Autoren
Herausgeber: RA Prof. Dr. Jochen Schneider