Steuer-Seminar Praktische Fälle des Steuerrechts

Steuer-Seminar - Monatliche Fachzeitschrift für Steuerrecht
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Beratermodul Steuerrecht
Beratermodul Steuerberater-Center
Aktionsmodul Steuerrecht
- Darstellung auch komplizierter steuerrechtlicher Probleme anhand praktischer Steuerfälle in Sachverhalt - Frage - Antwort - Begründung
- Konkrete, praxisbezogene Lösungen für Steuerfälle statt umfangreicher theoretischer Erörterungen
- Ausführliche Begründungen mit Hinweisen auf zugrunde liegende Gesetze, Urteile und Verwaltungsanweisungen
- Steuerliche Auswirkungen neuer Gesetze und geänderter Rechtsprechung sowie Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Steuerarten werden deutlich
- Monat für Monat 7 bis 10 Fälle aus allen Steuerrechtsgebieten
- Inklusive Beratermodul Steuer-Seminar
- Inklusive Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Steuerrechtliche Probleme an praktischen Steuerfällen erklärt
Diese Fachzeitschrift von Erich Fleischer wird bei Otto Schmidt fortgeführt. Sie erklärt steuerrechtliche Probleme anhand praktischer Steuerfälle. Sie stellt Problemfälle strukturiert dar und bietet konkrete praxisbezogene Lösungen. Steuerliche Auswirkungen neuer Gesetze und geänderter Rechtsprechung sowie Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Steuerarten werden deutlich gemacht.
Ab sofort gehört zur Zeitschrift auch das Beratermodul Steuer-Seminar in der Datenbank Otto Schmidt online.
Ihre Vorteile:
Recherchieren Sie in allen Jahrgängen der Steuer-Seminar ab 2019 und nutzen Sie die Verlinkungen mit Gesetzen und Urteilsvolltexten.
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Aktuelles Heft
Heft 8/2025
Praktische Fälle des Steuerrechts
Einkommensteuer
Kälberer, Daniel R., Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, StSem 2025, 225-229
Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne weiteres zu Arbeitslohn. Dies stellte der BFH klar. Im Urteilsfall sprachen gewichtige Gründe gegen einen solchen Zusammenhang. Mit Blick auf die Nachfolgeproblematik im deutschen Mittelstand sind hieraus sachdienliche Hinweise abzuleiten.
Weber, Christian, Kosten für ein Ferienlager als Kinderbetreuungskosten?, StSem 2025, 229-230
Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Stpfl. gehört, können i.H.v. 80 %, höchstens bis zu 4.800 €, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gehören hierzu auch Aufwendungen für ein Kinderferienlager?
Schoor, Hans Walter, Tarifbegünstigung bei Betriebsaufgabe über zwei Veranlagungszeiträume, StSem 2025, 231-235
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs gilt als Betriebsveräußerung. Betriebsaufgabegewinne sind damit steuerlich ebenso begünstigt wie Betriebsveräußerungsgewinne. Entsprechendes gilt z.B. auch für die Aufgabe einer freiberuflichen Praxis. Fraglich ist, ob die Steuervergünstigungen auch zum Zuge kommen, wenn der begünstigte Aufgabegewinn in zwei Veranlagungszeiträumen anfällt.
Weber, Christian, Rechenschritte bei Günstigerprüfung für Riestervergünstigungen, StSem 2025, 235-237
Ist eine Riester-Zulage – bei erfolgreicher Günstigerprüfung – hinzuzurechnen, wird in der Praxis die tarifliche Einkommensteuer zunächst um die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG reduziert und erst dann die Zulage addiert. Übersteigt die Steuerermäßigung die tarifliche Einkommensteuer, kann sich durch die Hinzurechnung wieder eine festzusetzende Einkommensteuer ergeben, obwohl ggf. noch Abzugsvolumen aus der Steuerermäßigung vorhanden ist. Ob diese Berechnung zutreffend ist, hat der BFH nun entschieden.
Körperschaftsteuer
Fischer, Uwe, Vergütungen an Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung, StSem 2025, 237-239
Fraglich war, ob die Rechtsprechung zu Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch für Vorstandsmitglieder einer AG gilt, die zugleich Aktionäre der AG sind.
Gewerbesteuer
Fischer, Uwe, Hinzurechnung von Aufwendungen für Außenwerbung, StSem 2025, 239-241
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten sowie Miet- und Pachtzinsen können gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sein. Fraglich waren die Voraussetzungen für eine solche Hinzurechnung bei Aufwendungen für die Überlassung von Werbeträgern für Außenwerbung.
Erbschaftsteuer
Haar, Horst, Schenkung eines GmbH-Anteils durch eine Personengesellschaft, StSem 2025, 241-243
Fraglich ist die schenkungsteuerliche Behandlung einer Schenkung eines GmbH-Anteils, der im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehalten wird, an einen der Mitunternehmer, der den Anteil in ein anderes Betriebsvermögen einlegt. Die Schenkung scheint nur auf den ersten Blick nach den §§ 13a ff. ErbStG begünstigt zu sein.
Abgabenordnung
Weber, Christian, Zugangsvermutung bei nicht regelmäßiger Zustellung an allen Werktagen, StSem 2025, 243-245
Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die 3-Tage-Zugangsfiktion (ab 2025 4 Tage) von Steuerbescheiden auch dann noch gilt, wenn die Post innerhalb der 3-Tages-Frist an einem Werktag keine Zustellungen vornimmt.
Peters, Stephan, Bedeutung der Mitteilung nach § 202 AO bei ergebnisloser Außenprüfung, StSem 2025, 245-248
Ist der effektive Rechtsschutz gewahrt, wenn eine Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids einer GbR allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Außenprüfung zuvor ergebnislos abgeschlossen, kein Änderungsantrag gestellt und eine Mitteilung gem. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO übermittelt wurde?
Walter, Axel, Verspätungszuschlag bei geltend gemachter Unkenntnis der Steuererklärungsabgabepflicht, StSem 2025, 248-252
Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. In bestimmten Fällen ist die Finanzbehörde sogar dazu verpflichtet, und die Höhe berücksichtigt dann jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nicht beratener Stpfl. bis zum Zugang einer gesonderten Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch die Finanzbehörde davon ausgehen kann, keine Steuererklärung abgeben zu müssen.
Umsatzsteuer
Grotehen, Rainer, Steuerbefreiung für Bildungseinrichtungen, StSem 2025, 252-256
Nach einer BFH-Entscheidung zur Steuerfreiheit von privaten schulischen Einrichtungen sollten solche Einrichtungen wie Fahrschulen, Tanzschulen, Flugschulen usw. eruieren, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit noch erfüllt sind. Dies wäre grundsätzlich nur gegeben, wenn die Tätigkeit konkret der Berufsausbildung ihrer Teilnehmer dient.
Gleichzeitig ergeben sich durch eine Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 möglicherweise neue Hürden für die Anerkennung der Steuerfreiheit.
Autoren und Redaktion
Herausgeber: Dipl.-Finw. (FH) Rainer Thierfeld, StB, Achim.
Redaktion: Dipl.-Finw. (FH) Rainer Thierfeld, StB – Ulrike Burmann, RAin/StBin.
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