WM - Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

WM - Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

Die WM informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs, der übrigen obersten Bundesgerichte sowie der Instanzgerichte zum Wirtschaftsrecht und Bankrecht. Im Beitragsteil erscheinen Aufsätze renommierter Autoren über aktuelle Themen.

ISSN 0342-6971

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Beschreibung

Die WM informiert wöchentlich aktuell und vollständig über Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der übrigen obersten Bundesgerichte sowie der Instanzgerichte zum Wirtschaftsrecht und Bankrecht. Sämtliche für die Kreditwirtschaft bedeutsamen Entscheidungen werden in vollem Wortlaut veröffentlicht.

Im Beitragsteil und in Sonderbeilagen erscheinen Aufsätze renommierter Autoren über aktuelle Themen des Wirtschafts- und Bankrechts sowie Rechtsprechungsübersichten. Rezensionen informieren über Neuerscheinungen im Bankrecht und Wirtschaftsrecht. 

Aktuell und ungekürzt

  • Rechtsprechung
    Veröffentlichung aller wichtigen Entscheidungen aus dem Wirtschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht

Praxisrelevant und fundiert

  • Beiträge
    Abhandlungen, Diskussionsbeiträge und Sichtweisen namhafter Autoren zu aktuellen Problemstellungen

Ausführlich und informativ

  • Rechtsprechungsübersichten

  • Dokumentationen

  • Rezensionen relevanter Literatur

  • Deutsche Rechtspolitik aktuell

  • Brüssel aktuell

Auch Online erhältlich

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Erscheinungsweise:
Die WM erscheint wöchentlich samstags.

Aktuelles Heft

Heft 40/2026

Beiträge

Klöhn, Lars, Die “öffentliche Bekanntheit“ von Insiderinformationen nach der Brännelius-Entscheidung des EuGH, WM 2026, 1833-1843

Erstmals in der Geschichte des europäischen Insiderrechts hat sich der EuGH zu der Frage geäußert, wann Insiderinformationen “öffentlich bekannt“ werden. Leider ist das Urteil alles andere als klar. Nach einer Lesart ist eine Information erst dann öffentlich bekannt, wenn der Emittent sie gem. Art. 17 MAR veröffentlicht hat. Das wäre eine völlig unvernünftige, geradezu katastrophale Auslegung des geltenden Rechts, die konträr zur bisher wohl allgemeinen Ansicht in Europa stünde und die schnellstens vom europäischen Gesetzgeber korrigiert werden müsste. Zum Glück trifft diese Lesart des Urteils nicht zu. Bei Licht betrachtet, liegt die Entscheidung in vielerlei Hinsicht richtig und bestätigt die bisher h.M. in Deutschland. Sie bringt eine Neuerung, da es bei Veröffentlichungen Dritter – der Presse, anderer Marktteilnehmer, kapitalmarktrechtlicher Gatekeeper (z.B. Wirtschaftsprüfer), Konkurrenten und sonstiger Personen (z.B. Whistleblower) – künftig auf die Verlässlichkeit des Veröffentlichenden ankommt. Damit ist jedoch keine wesentliche Verschärfung des Insiderrechts verbunden. Ärgerlich ist die Entscheidung trotzdem, weil sie zeigt, dass der EuGH selbst in einfachen Fällen beträchtliche Rechtsunsicherheit schaffen kann.

von Rabenau, Fabian, Zur Berücksichtigung eines Vorerwerbs beim übernahmerechtlichen Squeeze-out nach dem Beschluss des BGH v. 10.2.2026 – II ZB 10/24, WM 2026, 712, WM 2026, 1843-1850

Der übernahmerechtliche Squeeze-out nach §§ 39a, 39b WpÜG wirft bei der praxistypischen Kombination von Paketkaufvertrag und Übernahmeangebot eine Reihe ungeklärter Rechtsfragen auf. Der Beitrag analysiert die Berücksichtigungsfähigkeit von Vorerwerben bei der Berechnung der 95%-Beteiligungsschwelle und der 90%-Annahmequote, die Reichweite der Antragsprivilegierung des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG bei bedingten Erwerben außerhalb des Angebots, die Auswirkungen eines temporären Rechtsverlusts nach § 44 WpHG auf die Antragsbefugnis sowie die Widerlegbarkeit der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG. Die Untersuchung berücksichtigt den Beschluss des BGH v. 10.2.2026 – II ZB 10/24 und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung von Vorerwerben dogmatisch überzeugend und für die Funktionsfähigkeit des übernahmerechtlichen Ausschlussverfahrens unverzichtbar ist.

Rechtsprechung

Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Finanzdienstleistungsrecht

OLG Frankfurt v. 19.8.2025 - 17 U 121/25, Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers, WM 2026, 1851-1852

Gesellschaftsrecht

OLG Stuttgart v. 16.6.2026 - 21 U 10/25, Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH, WM 2026, 1852-1864

Bürgerliches Recht und Handelsrecht

BGH v. 3.9.2026 - III ZR 95/24, Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung einer Betriebsplanung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs, WM 2026, 1864-1867

BGH v. 9.9.2026 - IV ZR 259/25, Risikoausschluss für Schäden bei einer Versicherung gegen die Leckage von stationären Brandschutzeinrichtungen, WM 2026, 1867-1869

BGH v. 21.7.2026 - VI ZR 144/23, Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, WM 2026, 1869-1871

Sonstiges

BGH v. 30.6.2026 - EnVR 2/25, Keine Anwendung des § 55 Abs. 5a EEG auf Strom aus Anlagen, die vor dem 1.1.2021 bezuschlagt oder in Betrieb genommen worden sind, WM 2026, 1871-1875

Bücherschau

Vorpeil, Klaus, Jürgen Schäfer/Georg Conzen, Praxishandbuch Immobilien-Investitionen – Anlageformen, Ertragsoptimierung, Risikominimierung, Energetische Aspekte, WM 2026, 1876

Autoren und Redaktion

Redaktionsbeirat:

RA Thorsten Höche, Chefsyndikus des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., Berlin (Vorsitzender); Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. (London), Eberhard Karls Universität Tübingen; Vizepräsident des BGH a.D. Prof. Dr. Jürgen Ellenberger, Karlsruhe; Prof. Dr. Rafael Harnos, Universität Passau; RAin Dr. Anna Heidelbach, Leiterin der Rechtsabteilung der DZ-Bank AG, Frankfurt a.M.; Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Direktor des Instituts für Internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz; RA Dr. Heinrich Nemeczek, LL.M. (Harvard), General Counsel bei Scalable Capital, Berlin; PD Dr. Alexander Sajnovits, M.Sc. (Oxford), Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Heinrich Schoppmeyer, Karlsruhe

Redaktion:

RA Dr. Andreas Lange (verantw. Redakteur), Tel.: 0160/98 77 68 90, E-Mail: a.lange@wmrecht.de
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ole Böger, Karlsruhe
Vors. Richter am Oberlandesgericht Jens Rathmann, Frankfurt/M.
RA Arne Wittig, Frankfurt/M. (sämtlich Anschrift des Verlags)

Lektorat: Sandra Emmerich, Tel. 0221-93738-535, E-Mail: s.emmerich@otto-schmidt.de; Sepideh Mokhtar-Harris, LL.M., Tel. 0221-93738-536, E-Mail: s.mokhtar-harris@otto-schmidt.de

Redaktionsmanagement: Sylvia Mahler, Tel. 0221-93738-534, E-Mail: s.mahler@otto-schmidt.de

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