WuW - WIRTSCHAFT und WETTBEWERB Zeitschrift & Digital (Bundle) Die Fachzeitschrift für Kartellrecht & Wettbewerbsrecht

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Hochrangige Experten stellen die unterschiedlichen Sichtweisen von Gesetzgebung, Rechtsprechung, Politik und Unternehmenspraxis dar und liefern damit den notwendigen Überblick zum aktuellen Rechtsstand und dessen praktische Auswirkungen.

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Beratermodul WuW - WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
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ISSN 0043-6151

Jahresbezugspreis 2026: 531 € (inkl. MwSt.)
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12 Print-Ausgaben im Jahr, Zugang zum Beratermodul WuW - WIRTSCHAFT und WETTBEWERB und zur Otto Schmidt Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Wirtschaft braucht Wettbewerb. Wettbewerb braucht Aufsicht – Die führende Fachzeitschrift für Kartellrecht & Wettbewerbsrecht.

Mit WIRTSCHAFT und WETTBEWERB erkennen Sie entscheidende Entwicklungen und Zusammenhänge im deutschen und europäischen Kartellrecht sowie im Wettbewerbsrecht. WIRTSCHAFT und WETTBEWERB ist das führende deutsche Medium auf dem Gebiet des deutschen und europäischen Kartellrechts, Wettbewerbsrecht, Fusionsrechts sowie der Wettbewerbspolitik.

Hochrangige Experten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung, Politik und Unternehmerpraxis liefern wertvolle Einblicke und kommentieren aktuelle Entwicklungen im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht. Mit prägnanten Analysen und verständlichen Erläuterungen bietet die Fachzeitschrift einen fundierten Überblick über den aktuellen Rechtsstand und dessen Auswirkungen auf die Praxis.

Top-Themen aus Kartellrecht und Wettbewerbsrecht – Immer auf dem neuesten Stand.

Mit WIRTSCHAFT und WETTBEWERB sind Sie umfassend informiert zu den top-aktuellen Themen:

  • Kartellrecht

  • Wettbewerbsrecht

  • Kartellverbot

  • Fusionskontrolle

  • Kartellschadensersatz

  • Marktbeherrschung

  • Missbrauchsaufsicht

  • Bußgeldverfahren

Durch den Abdruck und die Kommentierung wichtiger Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen erkennen Sie die entscheidenden Entwicklungen und Zusammenhänge im deutschen und europäischen Kartellrecht. Mit dem WuW-Entscheidungsteil erhalten Sie Monat für Monat die aktuellen und wichtigen Entscheidungen des EuGH, der EU-Kommission, des BGH, der Instanzgerichte und des Bundeskartellamtes. Durch die redaktionelle Aufbereitung der Entscheidungen wird das Erfassen der Kerninhalte wesentlich vereinfacht. Der Blick in andere europäische Kartellrechtsordnungen bietet Lösungsansätze für nationale Praxisfragen.

WIRTSCHAFT und WETTBEWERB richtet sich an Rechtsanwälte in Kanzleien, Firmen und in Wirtschafts- und Fachverbänden sowie an Behörden, Gerichte und Universitäten.

www.wuw-online.de

Erscheinungsweise:
1x monatlich

Aktuelles Heft

Heft 5/2026

Gastkommentar

Holmes, Simon, A More Sustainable World: How Competition Policy Is Playing Its Part, WUW 2026, 241-242

Abhandlungen

Ackermann, Thomas, Not “Fit for Future“– Zur Untauglichkeit des § 30 Abs. 2a GWB als Grundlage für eine Neuordnung des Pressevertriebs, WUW 2026, 243-245

Mit einem Duldungsschreiben hat das Bundeskartellamt eine von einigen Verlagen und Presse-Grossisten angestrebte Neuorganisation des Pressevertriebs auf der Grundlage von § 30 Abs. 2a GWB gebilligt. Dem liegt die Prämisse zugrunde, dass § 30 Abs. 2a GWB als Legalausnahme auszulegen ist, die auf eine Neuordnung des Pressevertriebs anwendbar ist. Wie der vorliegende Beitrag aufzeigt, handelt es sich jedoch bei dieser Vorschrift in Anknüpfung an die unionsrechtliche Praxis und die BGH-Rechtsprechung um eine Betrauung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV, die nur der herkömmlichen Organisation des Presse-Grossos kartellrechtliche Immunität verschafft.
Press distribution and competition lawIn an informal letter, the Federal Cartel Office has approved a reorganisation of press distribution sought by several publishers and press wholesalers on the basis of Section 30(2a) of the German Act Against Restraints of Competition (ARC). This is based on the premise that Section 30(2a) ARC is to be interpreted as a legal exception applicable to the reorganization of press distribution. As this article demonstrates, however, this provision constitutes an entrustment act within the meaning of Article 106(2) TFEU, which grants antitrust immunity only to the traditional organisation of the German press wholesalers. This follows from EU law practice and from the case law of the Federal Court of Justice (BGH).

Halbach, Jule, Kollektive Marktmacht im Kraftstoffsektor: Was das Kartellrecht gegen die Spritpreiskrise leisten kann, WUW 2026, 246-251

Die aktuelle Spritpreiskrise offenbart ein strukturelles Problem auf Raffinerie- und Großhandelsebene, das über den Rohölpreisanstieg hinausgeht. Mit §§ 18, 19 GWB und Art. 102 AEUV stehen dem Bundeskartellamt bereits Instrumente zur Verfügung, die Hürden für die Feststellung eines Preishöhenmissbrauchs sind aber erheblich und werden auch durch die Beweislastumkehr des neuen § 29a GWB nicht beseitigt. Das Kraftstoffmaßnahmenpaket greift mit § 29a GWB und dem gestrafften Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB an realen Durchsetzungsdefiziten an, dürfte für eine rasche Krisenintervention aber nicht ausreichen. Die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen liegen wohl nicht vor. Die politisch diskutierten Alternativinstrumente bieten allenfalls punktuelle Entlastungen, lassen die vorgelagerten Marktstrukturen aber unberührt.
Collective Market Power in the Fuel Sector: What Competition Law Can Do Against the Fuel Price CrisisThe current fuel price crisis reveals a structural problem at the refinery and wholesale levels beyond the rise in crude oil prices. §§ 18, 19 of the German Act against Restraints of Competition (GWB) and Art. 102 TFEU provide instruments against oligopolistic margin surcharges, but the threshold for establishing exploitative abuse remains high and is not eliminated by § 29a GWB. The fuel measures package addresses enforcement deficits but is unlikely to suffice for rapid intervention. Alternative instruments offer only limited relief without addressing upstream market structures. The central deficit lies not only in substantive law but also in enforcement speed.

Eckel, Philipp, Kartellrechtliche Zulässigkeit von Ranking-Boostern auf digitalen Plattformen am Beispiel von Hotelbuchungsplattformen, WUW 2026, 252-257

Für eine zusätzliche Provision ermöglichen Plattformbetreiber ihren Nutzern eine verbesserte Produktsichtbarkeit in Rankings durch die Nutzung von Boostern (I. und II.). Der vorliegende Beitrag untersucht ausgehend von den für Plattformbetreiber geltenden Maßstäben für die Normadressatenstellung des Missbrauchsverbots (III.1) die kartellrechtliche Zulässigkeit des Angebots von Ranking-Boostern. Der Beitrag spricht sich dafür aus, dass es sich dabei im Grundsatz um eine zulässige Möglichkeit zur verbesserten Produktallokation handelt, und zeigt zugleich die kartellrechtlichen Grenzen im Hinblick auf das Verbot der Selbstbevorzugung (III.2.a)), eine missbräuchliche Höhe der Booster-Provision (III.2.b)) sowie einer Intransparenz der Bedingungen für die Inanspruchnahme des Boosters (III.2.c)) auf.
The admissibility of ranking boosters on digital platforms under competition law with regard to hotel booking platformsPlatform operators enable users to improve product visibility in rankings by using boosters, which temporarily raise the listing in return for an additional commission (I. and II.). This article examines the permissibility of ranking boosters under competition law. It sets out under what circumstances platform operators are in a dominant position (III.1). It argues that the provision of boosters is, in principle, a permissible means for improving product allocation, whilst highlighting the limits under competition law regarding the prohibition on self-preferencing (III.2.a)), an abusive level of the booster commission (III.2.b)) and a lack of transparency regarding the conditions (III.2.c)).

Grummel, Katarina, Verdrängungsmissbrauch und Schadensersatz: Wie wettbewerbswidrige Marktverzerrungen quantifizierbar werden, WUW 2026, 258-264

Schadensersatzansprüche bei Verdrängungsmissbrauch sind ökonomisch mindestens ebenso bedeutend wie Kartellschäden, ihre Quantifizierung jedoch methodisch komplex. Strukturelle Marktverzerrungen erschweren die Bildung kontrafaktischer Szenarien erheblich, sodass klassische Preisanalysen nicht ausreichend sein können. Stattdessen sind dynamische Effekte, Marktanteilsverschiebungen und nachlaufende Verzerrungen zentral. Der Artikel erläutert, welche ökonomischen Herausforderungen sich daraus ergeben, wie kontrafaktische Szenarien entwickelt werden können und welche Rolle der Praktische Leitfaden sowie neuere Rechtsprechung für eine pragmatische und belastbare Schadensschätzung spielen.
Quantification of damages caused by exclusionary abuse of dominanceQuantifying damages in cases of exclusionary abuse is more complex than in cartel cases, as harm is not only reflected in price increases. Rather, the counterfactual scenario has to take into account market structure, market shares and dynamic effects. The Practical Guide offers flexible and pragmatic methods for this purpose. The period prior to the infringement can provide indications of undistorted market activity. In addition, lasting effects are likely after the abuse may have ceased, as structural market distortions and delayed adjustments can affect lost profits in the long term. Pragmatic, economically sound and comprehensible approaches thus enable appropriate quantification of damages.

Standpunkt/Kolumne

Marx, Carolin / Wurdack, Benedikt, Private Enforcement ohne Kläger? Wie es um die zivilprozessuale Mobilisierung des EU-Beihilfenrechts steht, WUW 2026, 265-266

In der Kolumne “Private Kartellrechtsdurchsetzung“ werden in regelmäßigem Turnus Themen aus dem Bereich der Durchsetzung des Kartellrechts mit Mitteln des Privatrechts aus Sicht der Klägerseite, Beklagtenseite, Richterschaft, Wissenschaft und Wettbewerbsökonomie von Mitgliedern des Competition Litigation Forum e.V. erörtert.

Entscheidungsanmerkungen

Dresselhaus, Klara, Missbrauch überlegener Marktmacht durch den Verkauf unterhalb der Herstellungskosten, WUW 2026, 267

Ist der Verkauf unterhalb der Produktionskosten rechtlich gleichzusetzen mit dem Verkauf unter Einstandspreis? Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung zum Rechtsstreit Tchibo gegen Aldi Süd sowohl die direkte als auch die analoge Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB auf den Verkauf unter Herstellungskosten abgelehnt und damit die Berufung Tchibos als unbegründet zurückgewiesen.

Kersting, Christian, Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamts, WUW 2026, 268-269

Verstöße gegen das Kartellrecht ziehen zurecht hohe Bußgelder nach sich. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG sind diese steuerlich nicht abzugsfähig. Logischerweise macht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Hs. 1 EStG hiervon eine Ausnahme, wenn der illegale wirtschaftliche Vorteil, der zunächst besteuert wurde, später wieder abgeschöpft wurde. Alles andere wäre verfassungswidrig, soweit der wirtschaftliche Vorteil dem Unternehmen durch die Abschöpfung verloren geht (BVerfGE 81, 228, Rn. 32; ausf. Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes (2016), Rn. 13-16). Dennoch läuft § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Hs. 1 EStG leer. Das Bundeskartellamt erklärt seine Geldbußen in der Praxis stets für “rein ahndend“ und verzichtet – jedenfalls bis zum Fall Amazon vom 05.02.2026 – auf eine Abschöpfung nach § 34 GWB. Dem schließen sich die Finanzgerichte – so auch das hier zu besprechende Urteil – an und gehen davon aus, dass keine Abschöpfung stattgefunden habe. Dementsprechend versagen sie den Steuerabzug. Das ist jedoch falsch (ausf. dazu Drüen/Kersting, a.a.O.; Wienke, Die Abschöpfung durch die Kartellgeldbuße (2022)). Aus Platzgründen kann die komplexe Materie hier nicht im Einzelnen analysiert werden. Es soll daher nur der Rahmen aufgezeigt, punktuell auf Auslassungen und Fehleinschätzungen des FG eingegangen sowie ein Ausblick gewagt werden.

Entscheidungen

EuGH v. 19.3.2026 - C-171/24 P bis C-177/24 P, E.ON-RWE-Deal: Keine Gesamtbetrachtung mehrerer Transaktionen, WUW 2026, 270-274

KG Berlin v. 12.3.2026 - 2 U 12/24, Ökonomen im Schienenkartell: Kein Freifahrtschein für Richtungswechsel der Gutachter, WUW 2026, 274-277

OLG Düsseldorf v. 10.2.2026 - VI-6 U 1/25 (Kart), Kaffee-Klage: Verkauf von eigenen Produkten unter Herstellungskosten, WUW 2026, 277-282

OLG Koblenz v. 19.2.2026 - U 1721/22 Kart, Rundholz-Vermarktung in Rheinland-Pfalz: Grundurteil zum Schadensersatz, WUW 2026, 282-288

LG Frankfurt/M. v. 25.2.2026 - 2-06 O 426/24, FRAND-Korridor: Abschlusszwang des SEP-Inhabers nur bei Angebot am oberen Ende, WUW 2026, 289-291

LG München I v. 5.2.2026 - 7 O 7655/25, FRAND-Korridor: Berechnung der Lizenzhöhe auf Basis von vergleichbaren Verträgen, WUW 2026, 292-294

FG Münster v. 12.12.2025 - 4 K 1530/21 F, Kartellgeldbuße: Ahndung, Abschöpfung und Abzugsfähigkeit im Steuerrecht, WUW 2026, 295-299

Interview

Althaus, Michaela, Fünf Fragen an Michaela Althaus, WUW 2026, 300

Autoren und Redaktion

Herausgeber; Prof. Dr. Podszun, Rupprecht; Mundt, Andreas; Vors. RiBGH Dr. Stefanie Roloff, Wolfgang; Prof. Dr. Zimmer, Daniel; RA Prof. Dr. Seeliger, Daniela; Prof. Dr. Haucap, Justus; Prof. Dr. Pohlmann, Petra; Prof. Dr. Wagner-von Papp, Florian

Ruth Smith (verantw. Redakteurin), Anschrift: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Niederlassung Düsseldorf, Neumannstr. 10 40235 Düsseldorf, Tel. 0211 210911-53, 0221/93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: r.smith@fachmedien.de

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