ZFA - Zeitschrift für Arbeitsrecht

ZFA - Zeitschrift für Arbeitsrecht

Enthält weiterführende Beiträge auf allen Gebieten des Arbeitsrechts und der angrenzenden Materien des Sozial- und Steuerrechts.

  • Umfangreiche Quelle zu weiterführenden Fragen des Arbeitsrechts und Sozialrechts
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 0342-328X

Jahresbezugspreis 2025: 296 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 23,80 € (inkl. MwSt), Ausland: 29,50 €

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Beschreibung

Die vierteljährlich erscheinende ZFA – Zeitschrift für Arbeitsrecht steht für die kompetente Darstellung arbeitsrechtlicher Fragen und weiterführender Beiträge auf allen Gebieten des Arbeitsrechts und der angrenzenden Materien des Sozial- und Steuerrechts. Sie gehört zu den führenden wissenschaftlichen Organen im Bereich des Arbeitsrechts und bietet als solches Platz für den unvoreingenommenen und praxisnahen Austausch verschiedener Meinungen und Ansichten. Die Zeitschrift setzt seit Jahrzehnten Maßstäbe für die Durchdringung des gesamten Arbeitsrechts. Die Herausgeber und Schriftleiter stehen für den hohen inhaltlichen Anspruch der Beiträge.

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Beziehern der ZFA steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul ZFA, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

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  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext

  • Gesetzestexte

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Erscheinungsweise:
4 x jährlich (15.2./15.5./15.8./15.11.)

Aktuelles Heft

Heft 1/2025

Editorial

Junker, Abbo, Weg mit dem Lieferkettengesetz!?, ZFA 2025, 1-3

Abhandlungen

Uffmann, Katharina, Arbeitgeberverantwortung für fremde Beschäftigte, ZFA 2025, 4-29

LkSG und CSDDD verfolgen das Ziel, die internationale Menschen- und Umweltrechtslage in der arbeitsteiligen Wertschöpfung zu verbessern. Anlass des neuen Regulierungsdesigns sind institutionelle Defizite in bestimmten ausländischen Rechts- und Justizsystemen, die mittels einer Inpflichtnahme privater Unternehmen mittelbar ausgeglichen werden sollen. Gleichwohl gelten die öffentlich-rechtlichen Sorgfaltspflichten – mit Blick auf Hintergrund und Ziel der Regulierung – überraschenderweise auch für den inländischen Geschäftsbetrieb sowie gegenüber im Inland sowie der EU/dem EWR ansässige Zulieferer. Diese bislang kaum kritisch diskutierte Inlands(EU/EWR)-Geltung führt nicht nur zu beachtlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Friktionen mit dem nationalen Arbeitsrecht, da die vom LkSG/CSDDD adressierten menschenrechtlichen Risiken überwiegend arbeitsrechtlicher Natur sind. Im Grunde wurde hier unbemerkt eine erweiterte Spur nationalen Arbeitsrechts eingezogen mit nicht ansatzweise gelösten dogmatischen Abstimmungsproblemen. Vor allem ist die durch das LkSG implementierte Kontrolle von Zulieferern in funktionierenden Rechtsstaaten ein verfassungsrechtlich schon nicht erforderlicher Eingriff in die Vertrags-, Unternehmens- und Berufsfreiheit der kontrollpflichtigen und kontrollierten Unternehmen. Denn es besteht keine hinreichende Verantwortungsbeziehung der verpflichteten Unternehmen, die aus Verhältnismäßigkeitsgründen indes geboten ist. Die verfassungsrechtlichen Einwände gegen eine Arbeitgeberverantwortung für fremde Beschäftigte im Inland sowie der EU bzw. dem EWR erledigen sich auch nicht mit Inkrafttreten der CSDDD, sondern bestehen auf der europarechtlichen Ebene fort. Daher sind Länderfreistellungen geboten.

Giesen, Richard, Streikziel Allgemeinverbindlicherklärung, ZFA 2025, 30-49

Seit 2015 bedarf es für die Allgemeinverbindlicherklärung eines gemeinsamen Antrags beider Tarifvertragsparteien; vorher genügte der Antrag nur einer Tarifvertragspartei. Die Rechtsänderung hat dazu geführt, dass die Ver.di in letzter Zeit mit dem Ziel gestreikt hat, den Arbeitgeberverband zur Antragstellung zu verpflichten.

Latzel, Clemens / Holler, Daniel, Arbeitgeberregress beim Betriebsratsmitglied, ZFA 2025, 50-76

Kann der Arbeitgeber von Betriebsratsmitgliedern Zahlungen erstattet verlangen, die er zu Unrecht für die Betriebsratsarbeit an Dritte erbracht hat? Das BAG meint, dass der Arbeitgeber bei Betriebsratsmitgliedern niemals Regress nehmen dürfe (BAG v. 25.10.2023 – 7 AZR 338/22, DB 2024, 805 = NZA 2024, 482 Rz. 33 ff.). Das soll sich aus dem Prozessrecht ergeben. Sowohl der Begründung als auch dem Ergebnis des BAG ist zu widersprechen. Arbeitgeber dürfen, ja müssen sich bisweilen verauslagte Betriebsratskosten, die nicht erforderlich waren, von Betriebsratsmitgliedern erstatten lassen.

Denke, Sebastian, Die “arbeitnehmerlose“ SE als herrschendes Unternehmen, ZFA 2025, 77-94

Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL) existiert bislang nur vereinzelt. Jüngst hatte der Gerichtshof jedoch die Gelegenheit, sich mit der theoretisch wie praktisch bedeutsamen Frage auseinanderzusetzen, ob das Verhandlungsverfahren nachzuholen ist, wenn eine “arbeitnehmerlose“ SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften wird. Der EuGH konnte der Richtlinie keine generelle Verpflichtung hierzu entnehmen. Gleichwohl deutete er an, dass im Einzelfall eine Nachholungspflicht auf Basis des Missbrauchsverbots des Art. 11 SE-RL in Frage kommt.

Besprechungsaufsätze

Kreßel, Eckhard, Entgeltfortzahlungsanspruch bei symptomlos verlaufender Coronainfektion und Absonderungsanordnung, ZFA 2025, 95-104

Meyer, Cord, Praktische Gestaltungsfragen beim Übergang eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, ZFA 2025, 105-118

Autorenübersicht

Autoren dieses Heftes, ZFA 2025, 119

Autoren

Herausgegeben von LAGPräs. Dr. Martin Fenski, Prof. Dr. Martin Franzen, Prof. Dr. Felix Hartmann LL.M., Prof. Dr. Martin Henssler, Prof. Dr. Clemens Höpfner, Prof. Dr. Matthias Jacobs, Prof. Dr. Abbo Junker, Parlamentarischer Staatssekretär a.D., Dipl.-Volksw. Steffen Kampeter, Prof. Dr. Eckhard Kreßel, VizePräsBAG Dr. Rüdiger Linck, Prof. Dr. Thomas Lobinger, Dr. Michael Niggemann, Prof. Dr. Christian Picker, Johannes Pöttering, Prof. Dr. Lena Rudkowski, Thüringer Justizminister a.D. Harald Schliemann, Prof. Dr. jur. Katharina Uffmann, Prof. Dr. Christine Windbichler, Roland Wolf.

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