ZG - Zeitschrift für Gesetzgebung Vierteljahresschrift für staatliche und kommunale Rechtsetzung

ZG - Zeitschrift für Gesetzgebung

Das Forum für Fragen der Rechtsetzung, ihrer Planung und des Gesetzesvollzugs Inklusive Online-Archiv der ZG seit 2016.

ISSN 0179-4051

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Beschreibung

Die ZG ist Forum für Fragen der staatlichen und kommunalen Rechtsetzung, ihrer Planung und des Gesetzesvollzugs. Sie behandelt Themen, welche sich den rechtsetzenden Organen in Bund, Ländern, den Gemeinden und der EU stellen und richtet sich vor allem an die Praktiker im staatlichen und kommunalen Bereich.

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Erscheinungsweise:
4 x jährlich

Aktuelles Heft

Heft 2/2025

Aufsätze

Henneke, Hans-Günter, Das ausgehöhlte strukturelle Nettoneuverschuldungsverbot, ZG 2025, 79-102

Während die Ampel-Koalition 2021 auf eine verfassungswidrige Umwidmung von “Corona-Notlagenkrediten“ gegründet wurde und am 6.11.2024 an einem Streit über einen weiteren Notlagenbeschluss zerbrach (dazu Gröpl, in diesem Heft, S. 103), begann die neue Koalition aus Union und SPD ihre sich anbahnende Zusammenarbeit unmittelbar nach der Bundestagswahl vom 23.2.2025 mit einer – noch vom 20. Deutschen Bundestag umgesetzten – Vereinbarung über eine Aushöhlung des strukturellen Nettoneuverschuldungsverbots in Art. 109 Abs. 3 S. 1, 115 Abs. 2 S. 1 GG durch am 25.3.2025 in Kraft getretene Verfassungsänderungen, die es hier im Einzelnen zu entfalten gilt.
Am Folgetag, dem 26.3.2025, hat das BVerfG (2 BvR 1505/20) in seinem Solidaritätszuschlag-Urteil in Rz. 106 f. unter Bezugnahme auf die als “überragend wichtige Aufgabe der Finanzverfassung des GG“ vom Verfassungsgeber zugewiesene Befriedungsfunktion, aber unter völliger Ausblendung der tags zuvor beschlossenen kopernikanischen Wende des verfassungsändernden Gesetzgebers zur Legitimierung des Fortbestands des Solidaritätszuschlags hervorgehoben:
“Der Finanzverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt (Prinzip des Steuerstaats). Dies bedeutet, dass die öffentliche Hand nur begrenzt auf Kredite zurückgreifen darf. In Anbetracht der durch Art. 115 Abs. 2 S. 1 GG konkretisierten Vorschrift des Art. 109 Abs. 3 S. 1 GG, wonach Bund und Länder ihre Haushalte grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen haben, gilt dies sogar in besonderem Maße. Die Einschränkung der Kreditaufnahme steht einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur bestmöglichen Erfüllung aller dem Staat obliegenden Aufgaben entgegen.“
Diese Sachlage rechtfertigt es, sowohl auf die bisherige (dazu Gröpl) als auch auf die neue Verfassungsrechtslage vertiefend einzugehen.

Gröpl, Christoph, Staatsverschuldung als Koalitions- und Regierungsvoraussetzung?, ZG 2025, 103-125

Märtin, Lukas / Weber, Ruth, Von Regeln und Ausnahmen: Die rechtliche Konstruktion europäischer Schulden, ZG 2025, 125-143

Der Beitrag behandelt die rechtliche Konstruktion europäischer Schulden. Europäische Schulden werden unions- und verfassungsrechtlich als Ausnahme konstruiert, die einer rechtlichen Einhegung bedarf und an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Im Falle des Wiederaufbaufonds NGEU kommt dies insbesondere in dem Kriterium der strikten Zweckbindung zum Ausdruck, das sich jedoch als untauglich erweist, die Zulässigkeit europäischer Schulden zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund werden Schulden abschließend als Rechts- und Legitimationsproblem behandelt und ein Verständnis des Eigenmittelsystems entwickelt, das die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament einbezieht.

Niggemann, Sandra, Gründung einer oberen Bundesbehörde, ZG 2025, 143-156

Die Umbenennung der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in “Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit“ (BIÖG) sowie der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem BIÖG und dem Robert Koch-Institut (RKI) im Februar 2025 war für die 20. Legislaturperiode der vorläufige Endpunkt im intensiven Errichtungsprozess des BIÖG.
Anhand dieses praktischen Beispiels geht dieser Beitrag der Frage nach, welche organisationsrechtlichen Möglichkeiten zur Errichtung einer oberen Bundesbehörde bestehen und welche Akteure hieran nach welchen Vorgaben zu beteiligen sind.

Rechtsprechung

Weilert, A. Katarina, Zwangsbehandlungen im Spannungsfeld von grundrechtlicher Autonomie und Schutzpflichten, ZG 2025, 157-169

Zwangsbehandlungen stellen einen intensiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Sie sind nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1832 BGB zulässig. Nach bisheriger Rechtslage durften sie ausschließlich in einem Krankenhaus vorgenommen werden. Mit seinem Urteil vom 26.11.2024 hat das BVerfG (NJW 2025, 144) diesen absoluten Krankenhausvorbehalt für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber unter Fortgeltung der Norm eine Frist zur Neuregelung bis zum 31.12.2026 gesetzt. Der Beitrag befasst sich anlässlich dieses Urteils mit dem schwierigen Terrain der Zwangsbehandlungen und erörtert eingehend, wie sich diese verfassungsdogmatisch zwischen Freiheitsrechten und grundrechtlichen Schutzpflichten einordnen. Er argumentiert, dass die Entscheidung über den Krankenhausvorbehalt in den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers hätte gestellt werden müssen, da dieser bei grundrechtlichen Schutzpflichten einen besonders weiten Spielraum innehat.

Literatur

Kaiser, Anna-Bettina, Hofmann, Zeiten der Bewährung. Festschrift 75 Jahre Grundgesetz, ZG 2025, 170-174

Henneke, Hans-Günter, Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts. Band VI: Verwaltungsrecht und Privatrecht; Band VII: Aufgaben, Organisation und öffentliche Sachen, ZG 2025, 175-176

Fuchs, Michael, Schwengel, Geschriebene und ungeschriebene Parlamentsregeln, ZG 2025, 177-178

Autoren und Redaktion

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke (Schriftleiter)

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