Arbeitsrecht | Sozialrecht

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11.07.2018

Spontanurlaub führt zur Kündigung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das LAG Düsseldorf (Az. 8 Sa 87/18) berichtet in einer aktuellen Pressemitteilung vom 11.07.2018 über die kündigungsrechtlichen Folgen eines geschenkten Mallorca-Urlaubs.

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10.07.2018

Das Widerrufsrecht des § 312 g Abs. 1 BGB gilt nicht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

§ 312 g Abs. 1 BGB gewährt dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen  - etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers - geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB. Das LAG Niedersachsen hat im Urteil vom 07.11.2017 (10 Sa 1159/16) der Auffassung eine Absage erteilt, dieses Widerrufsrecht sei auch auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anzuwenden.

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01.07.2018

Geltung kirchlicher Dienstvereinbarungen

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Es ist umstritten, ob nach kirchengesetzlichen Regelungen geschlossene Dienstvereinbarungen eine normative Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten entfalten oder ob es zu ihrer Wirksamkeit einer vertraglichen Inbezugnahme bedarf. Insoweit hatte der 1. Senat des BAG ausgeführt, dass Dienstvereinbarungen nach § 38 Abs. 1 MAVO wie Betriebsvereinbarungen iSv. § 77 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten würden, auch wenn eine entsprechende ausdrückliche kirchliche oder staatliche Regelung fehle (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 41, BAGE 123, 121). Unter Bezug auf die Rechtsprechung bezüglich der auf dem Dritten Weg zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen hat der 2. Senat des BAG später jedoch in Frage gestellt, ob sich die unmittelbare Wirkung, die ein Kirchengesetz Dienstvereinbarungen zuerkennt, auf Arbeitsverhältnisse, die dem Regime staatlichen Rechts unterfallen, erstrecken könne. Die Frage konnte im konkreten Fall unbeantwortet bleiben (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 20). In einer Entscheidung vom 24.6.2014 hat wiederum der 1. Senat angeführt, dass es der vertraglichen Inbezugnahme einer kirchlichen Dienstvereinbarung bedürfe, weil diese anders als Betriebsvereinbarungen nicht unmittelbar für die von ihr erfassten Arbeitsverhältnisse gelte. Es fehle wie bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen an einer im säkularen Recht enthaltenen Anordnung ihrer normativen Wirkung. Sofern die Ausführungen in der Entscheidung vom 19.6.2007 (- 1 AZR 340/06 - aaO) in gegenteiliger Weise verstanden werden könnten, werde hieran nicht mehr festgehalten (BAG 24. Juni 2014 - 1 AZR 1044/12 - Rn. 12). Der 5. Senat des BAG hat die Frage der zwingenden Wirkung einer Dienstvereinbarung offengelassen (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 71, BAGE 149, 144).

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26.06.2018

Für das Sommerloch: Ungeknickte und ungetackerte Arbeitszeugnisse?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das LAG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 09.11.2017 (5 Sa 314/17) entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis hat.

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16.06.2018

Erfolglose Bewerbung schwerbehinderter Menschen - Begründungspflicht des Arbeitgebers

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Muss der Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern stets schriftlich begründen, warum sie mit ihrer Bewerbung nicht erfolgreich waren?

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15.06.2018

BVerfG vs. BAG zur Vorbeschäftigung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Man hat es kommen sehen - das BAG hat bei der Auslegung des Begriffs "Vorbeschäftigung" in § 14 Abs.2 S.2 TzBfG die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten! So hat der 1.Senat des BVerfG mit seinen Beschlüssen v. 6. Juni 2018 - 1BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - (Pressemitteilung v. 13.6.2018) zwar die mehrfache sachgrundlose Befristung im Grundsatz als verfassungsgemäß angesehen. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das BAG - vgl. Urt. v. 6.4.2011 - 7 AZR 716/09, ArbRB 2011, 130 (Boudon), eine solche Befristung sei zulässig, wenn die Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliege, überschreite jedoch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und sei deshalb mit der Verfassung nicht vereinbar.

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13.06.2018

Tipps des BAG für die AGG-konforme Formulierung von Stellenanzeigen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Ein Urteil des BAG v. 23.11.2017 - 8 AZR 372/16 gibt wertvolle Formulierungshinweise für Stellenanzeigen, die sich mit Hinweisen auf Berufserfahrung oder mit anderen in § 1 AGG genannten Differenzierungsmerkmale beschäftigen. Dies gilt insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BAG zum Formulierungen in Stellenanzeigen, wonach die Suche nach "Berufsanfänger" oder die Voraussetzung "erste Berufserfahrung"  eine Indiztatsache nach § 22 AGG im Hinblick auf eine mittelbare Altersdiskriminierung begründet (so BAG v. 15.12.2016 – 8 AZR 454/15, ArbRB 2017, 169).

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08.06.2018

Betriebsratsanhörung in der Probezeit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Fragen der Betriebsratsanhörung in der Probezeit beschäftigen die Gerichte regelmäßig. Ein lesenswertes Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.03.2018 (3 Sa 196/17) gibt Orientierung.

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07.06.2018

Zeugnisstreit - Eine "übliche Dankes- und Bedauernsformel" ist vollstreckbar

Portrait von Alexander Schneider
Alexander Schneider

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 5.4.2018 (Az.: 9 Ta 1625/17) entschieden, dass eine im Vergleich getroffene Vereinbarung, wonach ein Zeugnis endend mit der "üblichen Dankes- und Bedauernsformel" erteilt wird, hinreichend bestimmte Grundlage zur Durchsetzung einer Dankes- und Bedauernsformulierung im Zeugnis im Wege der Zwangsvollstreckung ist.

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03.06.2018

Kontrolle von Vorstandsvergütungen

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Nicht de lege ferenda, also keine Forderung aus einem Parteiprogramm und keine bislang noch nicht entdeckte Randnummer aus dem Koalitionsvertrag, sondern geltendes Recht: für Vorstände von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen. Nachzulesen in § 35a Abs. 6a S. 1 und 2 SGB IV.

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