Arbeitsrecht | Sozialrecht

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29.08.2016

Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb

Portrait von Patrick Esser
Patrick Esser RA FAArbR bei Seitz Rechtsanwälte Steuerberater, Köln

Bilden zwei Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten. Das hat das BAG in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden (BAG, Beschl. v. 22.3.2016 -  1 ABR 10/14).

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24.08.2016

Kein Präventionsverfahren innerhalb der Wartefrist

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der Arbeitgeber ist nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BAG vom 21.4.2016 (8 AZR 402/14) nicht verpflichtet, innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, verpflichtet, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. 

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21.08.2016

Die Rückkehr der Diener

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Gut möglich, dass die britische Fernsehserie Downton Abbey, aber auch die vor einiger Zeit parallel zu Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Essen verlaufene Medienberichterstattung über den Lebensstil - u.a. die Kosten für das Hauspersonal - eines ehemaligen deutschen Managers das Vorhaben des Leiters des Goethe-Instituts in New York, ein Buch über das neue Bürgertum und sein Personal zu schreiben, befördert haben. Nach Angaben seines Verlages entsteht in den privaten Haushalten parallel zur digitalisierten Arbeitswelt der Betriebe eine neue Klasse schlecht bezahlter Helfer.

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08.08.2016

Kein Unfallversicherungsschutz im Home Office

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Juli 2016 entschieden, dass bei einem Sturz auf der Treppe innerhalb des eigenen Hauses nicht in jedem Fall ein Arbeitsunfall vorliegt (B 2 U 5/15 R).

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29.07.2016

Das AGG schützt Scheinbewerbungen und sog. AGG-Hopper nicht

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der EuGH hat die Frage, ob Diskriminierungsschutz nach der RL 2000/78/EG auch bei Scheinbewerbungen besteht, mit Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C–423/14) verneint. Ausgangspunkt war der Rechtsstreit des Herrn Nils Kratzer mit der R+V Versicherung AG, in dem das BAG (Beschluss vom 18.06.2015 – 8 AZR 848/13 (A)) dem EuGH die Frage vorgelegt hatte, ob sich auch derjenige auf den Schutz nach dem AGG berufen kann, der sich nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Herr Kratzer hatte ca. 100 Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern eingereicht und in vielen Fällen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht. Zu den weiteren Hintergründen auch http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/europaeischer-gerichtshof-keine-entschaedigung-fuer-scheinbewerber-a-1105184.html.

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28.07.2016

Urlaubsersatzanspruch und Schuldnerverzug des Arbeitgebers

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Entstehung eines Urlaubsersatzanspruchs als Schadensersatzanspruch Schuldnerverzug des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruches. Danach schuldet der Arbeitgeber Ersatz für den verfallenden Urlaubsanspruch nur dann, wenn er sich mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden hat und aus diesem Grund die durch den Zeitablauf eintretende bzw. eingetretene Unmöglichkeit des Urlaubsanspruchs nach §§ 280 Abs.1, 287 S. 2 BGB zu verantworten hat. Zur Begründung des Verzuges verlangt das Bundesarbeitsgericht eine Mahnung, was bedeutet, dass die Urlaubsansprüche geltend gemacht werden müssen und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine zeitlich festgelegte Befreiung von der Arbeitspflicht verlangen muss. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 5.9.1985 (6 AZR 86/82) begründet und in zahlreichen Entscheidungen fortgeführt und lediglich dahin abgemildert, dass es auch ausreichen kann, wenn der Arbeitnehmer verlangt, ihm den Urlaub zu gewähren und es dem Arbeitgeber überlässt, den Urlaubszeitraum festzulegen (vgl. z. B. BAG vom 17.5.2001- 9 AZR 197/10).

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26.07.2016

Erste Entscheidung zur Verzugspauschale

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Die 2. Kammer des ArbG Düsseldorf hat entschieden, dass aufgrund analoger Anwendung von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Anspruch auf Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (Urt. v. 12.5.2016 - 2 Ca 5416/15, ArbRB Online). Die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB geregelte Anrechnung sei im Arbeitsrecht nicht schlechthin ausgeschlossen. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gelte nur für das Urteilsverfahren in erster Instanz. Dieser Umstand werde übersehen, wenn man argumentiere, die Pauschale könne nicht nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB angerechnet werden, weil der Arbeitnehmer seine außergerichtlichen Beitreibungskosten und gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in erster Instanz nicht als Verzugsschaden geltend machen könne. Die Anrechnung nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB sei in zweiter Instanz bei entsprechender Geltendmachung zu beachten. Da bei außergerichtlicher Geltendmachung durch eine bevollmächtigten Rechtsanwalt die Pauschale auf den allgemeinen Verzugsschadensanspruch angerechnet würde, und sie sich erst dann im Ergebnis erhöhend auswirken würde, wenn neben dem Schadensersatzanspruch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch hinzutritt, würde die Pauschale zu einem Instrument, mit dem im Ergebnis derjenige Schuldner belastet wird, der noch nicht auf die außergerichtliche Mahnung hin leistet, sondern erst nach Durchführung eines Prozesses. Sinn und Zweck der Pauschale sei aber nicht die Sanktion dafür, einen Prozess verursacht zu haben, sondern die Erstattung des internen Aufwands des Gläubigers. Außerdem würden Parteien, die lediglich das erstinstanzliche Verfahren betreiben, hinsichtlich der Verzugspauschale allein aus verfahrensrechtlichen Gründen anders gestellt als Parteien, die ein zweitinstanzliches Verfahren betreiben müssen.

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21.07.2016

Zum unionsrechtlichen Urlaubsanspruch bei einvernehmlicher Freistellung

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.7.2016 (Rs. C-341/15) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezogen hat, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

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18.07.2016

Trau, schau, wem!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiter bestanden hat. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann jedoch verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben. Für das Vorliegen einer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließenden Fortsetzungserkrankung ist der Arbeitgeber darlegungspflichtig.

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13.07.2016

Schein und Sein bei der Arbeitnehmerüberlassung

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das BAG hat am 12.7.2016 (9 AZR 352/15) entschieden, dass bei einem Scheinwerkvertrag und einer hierdurch verdeckten Arbeitnehmerüberlassung Rechtsfolge nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher ist, wenn der Arbeitgeber über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 AÜG verfügt. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke liege die Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG, wonach das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers fingiert wird, nicht vor. Der Gesetzgeber habe für eine nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.

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