Arbeitsrecht | Sozialrecht

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23.03.2017

Das ärztliches Zeugnis über ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG oder: Wie man als Krankenkasse „erfinderisch“ sein kann

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Der Arbeitgeber hat ihnen während der gesamten Dauer eines solchen Beschäftigungsverbots, d.h. zeitlich nicht begrenzt, nach § 11 Abs. 1 MuSchG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ist hingegen eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft arbeitsunfähig, hat ihr der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall lediglich für die Dauer von sechs Wochen zu zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt die zuständige Krankenkasse sodann Krankengeld, das allerdings nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V lediglich 70% des erzielten Arbeitseinkommens beträgt, wobei zusätzlich ggf. die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten ist.

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23.03.2017

Alkohol am Arbeitsplatz – Sie brauchen keinen Anwalt,

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

…sondern müssen lernen mit dem Problem im Betrieb umzugehen.

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15.03.2017

Vollstreckbare Zeugnistitel

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zeugnisstreitigkeiten werden von vielen als lästig empfunden. Das kann sich bis zum Vollstreckungsrecht fortsetzen, wie ein Beschluss des BAG vom 14.2.2017 (9 AZB 49/16) anschaulich macht. Der beim Arbeitsgericht protokollierte Vergleich enthielt die oft verwendete Formulierung: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz.“ Der Arbeitnehmer wollte im Vollstreckungsverfahren einen bestimmten – von ihm vorformulierten - Zeugnisinhalt durchsetzen.

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13.03.2017

§ 49c BRAO – Pflicht zur Nutzung des Schutzschriftregisters ab 1.1.2017

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 und § 85 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ist § 945a ZPO, der das elektronische Schutzschriftenregister regelt, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Aus der Nutzungsmöglichkeit ist eine anwaltliche Pflicht geworden: Seit dem 1.1.2017 sind Rechtsanwälte gem. § 49c BRAO standesrechtlich dazu verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich elektronisch einzureichen. Eine Einreichung von Schutzschriften in Papierform bei einzelnen Gerichten ist damit nicht mehr zulässig.

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08.03.2017

Arbeit 4.0: Das ist doch gar nicht so schwer…

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Wenn Sie sich für Arbeitsrecht interessieren und Arbeit 4.0 für Sie kein völliges Fremdwort ist, dann sollten Sie den Test bei Spiegel online „Verstehen Sie Business-Sprech?“ unter http://www.spiegel.de/quiztool/quiztool-66732.html?a=2132123231 absolvieren. Entweder Sie haben ein Erfolgserlebnis oder Sie nehmen dies zum Anlass sich weiter mit dem Thema Arbeit 4.0 auseinanderzusetzen.

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23.02.2017

Serie bAV | Betriebsrente: Was der Gesetzgeber wirklich will...

Portrait von Johannes Schipp
Johannes Schipp

Alle drei Jahre muss der Arbeitgeber gemäß § 16 BetrAVG prüfen, ob die laufende Betriebsrente an die Teuerungsrate anzupassen ist und darüber nach billigem Ermessen entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Allerdings sah § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung eine Ausnahme vor: Eine Anpassungsprüfung war nicht notwendig, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und bei Berechnung der garantierten Leistungen der nach der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV) festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird. Die DeckRV trat am 16.05.1996 in Kraft. Mit Urteil vom 30.09.2014 (3 AZR 617/12) entschied das BAG, dass schon bei der Berechnung der garantierten Leistungen der Höchstzinssatz nicht überschritten werden dürfe. Da dieser aber mit Inkrafttreten der DeckRV erstmals festgelegt worden sei, könne sich der Arbeitgeber bei einer vor dem 16.05.1996 erteilten Versorgungszusage auf die Ausnahmeregelung nicht berufen; und zwar unabhängig davon, ob die von der Pensionskasse angewendeten und aufsichtsrechtlich sogar genehmigten Zinssätze unter dem ab dem 16.05.1996 festgelegtem Zinssatz nach der DeckRV lagen.

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17.02.2017

Vorsicht bei der Verwendung von Formulararbeitsverträgen…

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Das kann man allen Arbeitgebern nur anempfehlen. Vor einigen Tagen saß ein Arbeitgeber bei mir und berichtete von einem Disput mit einem Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag war ein aus dem Internet heruntergeladenes Vertragsmuster und enthielt diverse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksame Klauseln, darunter auch eine unwirksame doppelte Schriftformklausel. Der Arbeitgeber berichtete, dass er sich doch mit dem Arbeitnehmer auf eine vom schriftlichen Vertrag abweichende Regelung mündlich geeinigt habe. Im Betrieb werde kaum etwas schriftlich gemacht. Ich musste ihm erläutern, dass die Klausel zwar unwirksam sei. Gleichzeitig könne er als Klauselverwender sich aber nicht auf die Unwirksamkeit berufen (vgl. LAG Hamm v. 2.7.2013 - 14 Sa 1706/12).

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14.02.2017

Bundesagentur für Arbeit erleichtert Aufhebungsverträge bei Krankheit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III (Sperrzeit) aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. Dabei hat sie die wichtigen Gründe gem. § 159 Abs. 1 SGB III, mit denen der Arbeitnehmer die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses und damit sein versicherungswidriges Verhalten rechtfertigen kann, im Bereich krankheitsbedingter Beendigungssachverhalte erweitert. Das stellt eine wesentliche Erleichterung für die Praxis dar.

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07.02.2017

Bundeskabinett hat Entwurf des Datenschutzanpassungsgesetzes (DSAnpUG-EU) beschlossen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das Bundeskabinett hat am 01.02.2017 den Entwurf des Datenschutz-, Anpassungs- und Um­setzungs­gesetzes EU (DSAnpUG-EU) beschlossen. Den Text finden Sie in der Rubrik „Gesetzgebungsreport“ dieser Homepage.

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06.02.2017

Probleme mit dem Gehör

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Nein, es geht  nicht um ein medizinisches Problem. Natürlich ist das rechtliche Gehör gemeint, das Gerichte gem Art. 103 GG den Parteien zu gewähren haben . Dies stellt sich im Prozessalltag immer wieder als buchstäblich entscheidendes und für eine "richtige" Entscheidung unverzichtbares Grundrecht dar. In § 139 ZPO hat es seine prozessrechtliche Ausprägung gefunden( allg.A.: Zöller/Greger vor § 128 Rz.6a u. § 139 Rz.20 mwN). Weil Gerichte ihm allzu oft nicht die nötige Beachtung schenken (vgl.dazu auch BAG v.20.4.2016 - 10 AZR 111/15, NZA 2017,141 ff. = ArbRB online: Das LAG hat gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO verstoßen), gibt es nicht nur die "Keule" der Verfassungsbeschwerde und die Möglichkeit, einen solchen Verstoß im Rechtsmittelverfahren zu rügen,  sondern seit einiger Zeit die Anhörungsrüge gem § 78a  ArbGG, auch beim BAG, wie der 10. Senat mit Beschluss v. 29.11.2016 - 10 ABR 68/16(F), NZA 2017,139 ff. = ArbRB online, noch einmal festgestellt hat.

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05.02.2017

Serie bAV | Betriebsrenten stärken

Portrait von Johannes Schipp
Johannes Schipp

Eine der letzten Baustellen der Regierung aus dem Koalitionsvertrag ist die Weiterentwicklung des Betriebsrentenrechts. Seit dem 21.12.2016 gibt es einen Kabinettsentwurf, der ein sogenanntes Sozialpartnermodell vorsieht. Mit anderen Worten: Ohne Gewerkschaften geht es nicht, obwohl betriebliche Altersversorgung in Deutschland auf betrieblicher Ebene durchaus ein Erfolgsmodell ist. Nach dem Prinzip "pay and forget" soll eine reine Beitragszusage möglich werden. Eine garantierte Leistung ist nicht mehr vorgesehen. Das soll für Unternehmen, insbesondere kleinere oder mittlere, Anreiz sein, betriebliche Versorgungsansprüche zu begründen. Insbesondere die gefürchtete Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist dann vom Tisch. Zugleich soll durch den Entfall jeglicher Garantien die Chance auf höhere Leistungen eröffnet werden, weil Garantien letztlich viel Geld verschlingen. Durch Tarifvertrag kann eine Entgeltumwandlung als verpflichtende Lösung eingeführt werden. Nur per "opt out" kann sich der Arbeitnehmer davon verabschieden. Damit soll schwache Verbreitungsgrad der bisher schon möglichen Entgeltumwandlung überwunden werden, die keine ausreichende Akzeptanz gefunden hat.

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04.02.2017

Banges Warten

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

So skizziert ein Artikel in der soeben erschienenen Ausgabe 1/2 2017 der Zeitschrift "Wohlfahrt Intern" die Stimmung bei den DRK-Schwestern. Ob ihnen, die anderen Menschen gerade auch in Krisenregionen und bei Katastrophenfällen beherzt und ohne Furcht helfen, wirklich so bange ist, dass eine Besprechung des Urteils des EuGH vom 17.11.2016 (Rs. C-216/15) durch den Bonner Professor Gregor Thüsing (s. auch ArbRB 2016, 354 [Hildebrand]) zum "letzten Strohhalm" wird, sei dahingestellt. Erste Hilfe wurde ihnen von unerwarteter Stelle, nämlich von ver.di, gleich am Tag darauf angeboten: "Wir helfen gerne dabei, gute tarifliche Regelungen für den Übergang zu finden und die Ansprüche der Betroffenen zu sichern" (https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen). Die oberste Repräsentantin der Betroffenen, die Generaloberin und Präsidentin des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz (DRK), wird in "Wohlfahrt Intern" mit der Aussage zitiert: "Wir wollen kein politischer Kollateralschaden werden". Worum geht es?

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19.01.2017

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt!

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

So langsam verliere ich den Glauben an die Redlichkeit von so manchen Beschäftigten. Am heutigen Tage haben aus verschiedenen Gründen drei Akten den Weg auf meinen Schreibtisch gefunden, bei denen der dringende Verdacht des Arbeitszeitbetruges besteht. Am Montag habe ich mich mit dem Anwalt eines Arbeitnehmers über das Ausscheiden seines Mandanten nach mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen eines nachgewiesenen Arbeitszeitbetruges geeinigt.

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18.01.2017

Zum 1.4. gilt das neue AÜG – Aber was gilt genau? Downloaden Sie hier die konsolidierte Fassung

Portrait von ArbRB Redaktion
ArbRB Redaktion

Spätestens zum 1.4.2017 wird die Praxis das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" beachten müssen. Hierüber ist im Vorfeld schon viel diskutiert worden; für Dynamik hat auch der Gesetzgeber gesorgt, der kurz vor der endgültigen Verabschiedung auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales noch einige bedeutsame Änderungen vorgenommen hat (s. Oberthür, ArbRB 2016, 369 ff.).

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13.01.2017

Erste Gedanken zum geplanten Entgelttransparenzgesetz

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Einige Gedanken habe ich mir nach einer ersten Lektüre des Entwurfes eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (in der Presse auch "Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit") gemacht.

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11.01.2017

Regierungsentwurf eines Gesetzes für Lohngleichheit beschlossen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Hier als Kurzinformation: Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des sog. Lohngleichheitsgesetzes beschlossen. Die Pressemitteilung des zuständigen Ministeriums finden Sie hier, die Dokumentation aus dem Gesetzgebungsreport hier.

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08.01.2017

Falsche Erwartung

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Während die Fachwelt gespannt den 24. und 25. Januar 2017 erwartet, weil an diesen Tagen der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Tarifeinheitsgesetz mündlich verhandeln wird (eine Gliederung für die Verhandlung ist auf der Homepage unter www.bundesverfassungsgericht.de/Pressemitteilungen veröffentlicht), hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden, welche Vergütungsordnung(en) in einem tarifpluralen Betrieb maßgeblich  sind.

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06.01.2017

Erwartungen

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Manch einer erwartet gespannt weitere Reformen des Gesetzgebers und daraus resultierende Arbeit als Anwalt, andere erwarten hingegen freudig das neue Jahr mit einem zusätzlichen gesetzlichen Feiertag, dem Reformationsfest, und arbeitnehmerfreundlicheren Weihnachten. Während der eine den Eintritt in den Ruhestand mit viel Zeit für Hobbys kaum erwarten kann (und damit herbeisehnt und wohl auch hoffnungsvoll erwartet), empfinden andere diesen Wechsel eher wie eine unerwünschte Widerfahrnis und möchten den betreffenden Tag möglichst noch weit von sich weisen. Erwartungen, positive wie negative, sind mit einem Ausblick auf die Zukunft verbunden. Wenn sie auf gewissen Erfahrungen beruhen, spricht man eher von Prognosen. Im Recht geht es eher um diese als um jene anfangs geschilderten Empfindungen.

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04.01.2017

Ein Dank an die Politik!

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Ich habe eben meine Kinder in der Schule und im Kindergarten abgesetzt. Auf dem Weg ins Büro hörte ich dann einen Radiobericht zur befristeten Teilzeit. Es ist danach geplant, dass Arbeitnehmer zukünftig einen Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeittätigkeit im Anschluss an eine Reduzierung der Arbeitszeit haben sollen. Das wirft eine Vielzahl von Rechtsfragen auf, die geklärt werden müssen.

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31.12.2016

"Urlaubsfreuden" am Jahresende - für wen?

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

An Silvester hat wohl jeder von uns schon daran gedacht, wie gewaltig die Summe sein mag, die am Ende des letzten Tages im Jahr durch Verjährung oder Verfall Gläubigern verloren geht, und dass nur ein Bruchteil davon einem selbst viel Freude bereiten könnte ... Und Urlaubsansprüche könnten  gem. § 7 Abs. 3 BUrlG dazugehören.

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29.12.2016

Passen Sie auf! Oder: Zu den Sorgfaltspflichten bei der Nutzung eines Firmenfahrzeugs

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Der Geschäftsführer einer Mandantin ärgerte sich immer wieder über durch Nachlässigkeit verursachte Schäden an Firmenfahrzeugen. Nachdem sich wieder ein Unfall mit einem Schaden von über € 2.000 ereignet hatte, hat die Mandantin den Selbstbehalt von € 300 in drei Monatsraten von der Vergütung der Fahrerin abgezogen. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage und begehrte auch die Zahlung dieses Betrages. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat dann mit Urteil vom 7.12.2016 – 11 Ca 1707/16 deutlich gemacht, welche Anforderungen an Arbeitnehmer gestellt werden können, und die Klage abgewiesen:

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22.12.2016

Verstärkung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ab dem 30.12.2016

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das ab dem 30.12.2016 im Zuge der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes veränderte SGB IX erschwert die Kündigung schwerbehinderter Menschen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) (ab dem 1.1.2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) ausspricht, ist gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (ab 1.1.2018 § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam. Diese Sanktion ist völlig neu.

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14.12.2016

Das Zuckerbrot - der Gesundheit wegen besser nicht zu süß!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Sondervergütungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt, dürfen aufgrund einer Vereinbarung auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gekürzt werden. Die Kürzung darf jedoch für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. So bestimmt es § 4 a EFZG.

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14.12.2016

Paketbestellungen an den Arbeitsplatz – Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Insbesondere in der Vorweihnachtszeit ist es für viele Arbeitnehmer die bequemste Lösung, sich private Pakete direkt in das Büro liefern zu lassen. Hier steht ständig jemand bereit (z.B. Empfang/Poststelle), der die Lieferungen in Empfang nimmt. In der Vergangenheit haben Arbeitgeber sich oft großzügig gezeigt und diese Praxis bedenkenlos geduldet. Seitdem jedoch der Onlinehandel unaufhaltsam boomt, werden einzelne Unternehmenspoststellen durch Privatsendungen regelrecht überrollt – gerade in der Vorweihnachtszeit. Arbeitgeber geraten unter Handlungsdruck. Von rechtlicher Seite sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

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06.12.2016

Zwei Landesarbeitsgerichte wenden die 40 € Verzugsschadenpauschale im Arbeitsrecht an

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Nicht nur das LAG Köln (Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16), sondern auch das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.10.2016 – 3 Sa 34/16) bejahen die Anwendung der Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis. Nach ihrer Auffassung steht § 12a ArbGG nicht entgegen.

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01.12.2016

Zur Widerruflichkeit eines Vergleichs – Oder: Das hätte er sich vorher überlegen sollen!

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

So oder ähnlich habe ich gestern gedacht. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses habe ich mit dem Anwalt des Klägers einen Vergleich ausgehandelt. Anschließend habe ich den Vorschlag an das Gericht geschickt und um Protokollierung gebeten. Nun, mehr als einen Monat später erhielt ich eine erneute Ladung zur Güteverhandlung und mehrere Schriftsätze. Zunächst hatte der Kläger dem von mir eingereichten Vergleich zugestimmt, um dann zwei Stunden später den Vergleich zu widerrufen und vorsorglich anzufechten. War hier schon ein Vergleich zustande gekommen?

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25.11.2016

Outplacement-Beratung als Tätigkeitsfeld für Rechtsanwälte

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das OLG Karlsruhe (v. 13.05.2016 – 9 O 19/15) hat entschieden, dass es einem Rechtsanwalt nicht verboten ist, vergütungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen für seinen Mandanten zu erbringen. Das gelte auch, wenn der Anwalt selbst in der vorangegangenen arbeitsrechtlichen Vertretung dafür gesorgt habe, dass der frühere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten des Outplacements übernimmt.

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18.11.2016

Nahles: Arbeitszeitflexibilität nur bei Tarifbindung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Wie die FAZ vorab berichtet, erwägt das BMAS, eine zweijährige Erprobung flexibler Arbeitszeitregelungen zuzulassen. Allerdings hat das Konzept wohl eine Bedingung: Wer dies nutzen will, muss tarifgebunden sein. Anbei der Link zum Hinweis in der FAZ auf das Interview in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

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15.11.2016

Halbgott in weiß – leitender Angestellter?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Wie selbstverständlich werden Chefärzte oft als leitende Angestellte zumindest im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG qualifiziert. Ich habe hieran schon manchmal gezweifelt. Eine recht aktuelle Entscheidung des ArbG Hamburg (Beschluss vom 21.04.2015 – 5 BV 24/15) bestätigt mich hierin.

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10.11.2016

Nicht nur Zeugnisse können ehrlich sein

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

In SPIEGEL ONLINE fand ich gerade einen Bericht über eine Stellenanzeige des Chefs von Ryan Air. Selbst wenn die Inhalte der Stellenanzeige nicht alle wahr (zum Wahrheitsgrundsatz als oberstem Grundsatz bei der Zeugnisausstellung HWK/Gäntgen, 7. Aufl. 2016, § 109 GewO, Rz. 4) sein sollten, handelt es sich doch vielleicht um geschicktes Personalmarketing. Wirklich beschweren kann sich keiner, außer José Mourinho.

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07.11.2016

Bundesarbeitsgericht meets Generation Y!

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

"...Einfach abends zwischen 18 und 24 Uhr arbeiten und tagsüber Kinder versorgen, geht nicht. Die Versuchung zur Selbstausbeutung ist riesig. Es gibt menschliche Grundbedürfnisse, die bei aller Digitalisierung mitbeachtet werden müssen." Dies äußerte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt in einem Interview mit Spiegel Online zu Fragen der Digitalisierung.

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04.11.2016

Betriebsrats-Bashing in deutschen Unternehmen an der Tagesordnung?

Portrait von ArbRB Redaktion
ArbRB Redaktion

Nach einer Untersuchung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung behindern Arbeitgeber jede sechste Betriebsratsgründung. Sie sollen Kandidaten einschüchtern, mit einer Kündigung drohen oder die Bestellung eines Wahlvorstands verhindern. In der Hälfte aller Fälle sollen sie dabei sogar auf anwaltlichen Rat handeln. Befragt wurden allerdings nur hauptamtliche Gewerkschafter der IG BCE, der IG Metall und der NGG.

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02.11.2016

Altersbedingte Urlaubsstaffelung

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage - so knapp und klar formuliert es § 3 Abs. 1 BUrlG. Wäre da nur nicht das Wort "mindestens". Wie wir wissen, darf es auch ein bisschen mehr sein. Und viele Tarifverträge scheren nicht alle über einen Kamm, sondern differenzieren - meistens nach dem Alter. Soweit tarif- oder auch einzelvertraglich Mehrurlaub vereinbart wird, sind jedoch Diskriminierungsverbote, insbesondere wegen des Alters, zu beachten. Fraglich ist dann, ob die Differenzierung gerechtfertigt ist. Nach § 10 Abs. 1 AGG muss die unterschiedliche Behandlung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein. Außerdem muss das Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Eine tarifliche Regelung, die zusätzlich Urlaubstage bereits ab dem 30. und sodann ab dem 40. Lebensjahr vorsah (TVöD), konnte nicht mit dem erhöhten Schutzbedürfnis älterer Arbeitnehmer gerechtfertigt werden (BAG vom 20.3.2012 - 9 AZR 529/10, ArbRB Online). Dagegen hat das BAG die Gewährung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen ab dem 58. Lebensjahr nicht beanstandet (BAG vom 21.10.2014 - 9 AZR 956/12, ArbRB Online). Wenige Tage nach dem Urteil des BAG vom 20.3.2012 haben die Tarifvertragsparteien den TVöD geändert (Tschöpe/Zerbe, Arbeitsrecht Handbuch, Teil 2 C Rd. 40).

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27.10.2016

Wie stimmt man im Betriebsrat richtig ab?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Rechtsstreitigkeiten innerhalb von Betriebsräten sind selten, Anlass dafür gibt es – so hört man – oft. Einen interessanten Fall zur innerbetrieblichen Demokratie hatte das BAG am 7.6.2016 (1 ABR 30/14) zu entscheiden. Es hat festgestellt, dass einzelne Mitglieder des Betriebsrats nicht im Beschlussverfahren klären lassen können, ob der Leiter der Betriebsratssitzung ihr Abstimmungsverhalten zutreffend gewürdigt und damit die erforderliche Mehrheit für Betriebsratsbeschlüsse (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) richtig festgestellt hat.

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25.10.2016

Bitte schreib ordentlich!

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Das muss ich meinen beiden älteren Söhnen manchmal sagen, damit die Lehrer überhaupt in der Lage sind, ihre Ausführungen zu lesen. Auch wir Anwälte werden gelegentlich durch Gerichte daran erinnert, so etwa im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung unter Schriftsätzen. Eine Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. (BAG v. 25.2.2015 – 5 AZR 849/13, Rz. 19). Anders als meine Söhne müssen wir Anwälte also nicht einmal lesbar schreiben.

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19.10.2016

Donald Trump und das deutsche Arbeitsrecht

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Angewidert und gleichzeitig voller Interesse habe ich während meines Urlaubs in den USA das Spektakel um Donald Trumps Äußerungen verfolgt. Er prahlte damit, dass er als Star einfach alles machen könne, Frauen ungefragt küssen und ihnen zwischen die Beine fassen. Die Äußerungen sind widerlich. Später sind dann Frauen an die Öffentlichkeit getreten, die berichteten, dass Donald Trump sie tatsächlich auch entsprechend belästigt habe. Spannend war dann auch die folgende Diskussion, insbesondere auch die Versuche seiner Anhänger, die Aussagen zu relativieren.

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19.10.2016

Ab in den Urlaub

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das BAG ist in mehr als 30-jähriger Rechtsprechung der Auffassung, dass der Arbeitnehmer für nicht genommenen und damit nach § 7 Abs. 3 BUrlG zum Jahresende verfallenen Urlaub keinen Schadensersatzanspruch hat, wenn er den Urlaub beim Arbeitgeber im Urlaubsjahr nicht geltend gemacht hat. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg (v. 12.6.2014 – 21 Sa 221/14) und dem LAG München (v. 6.5.2015 – 8 Sa 982/14) hat nun auch das LAG Köln (Urteil v. 22.4.2016 – 4 Sa 1095/15) entschieden, dass der Arbeitgeber von sich heraus verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen. Tut er das nicht, muss er aus dem Gesichtspunkt der von ihm zu vertretenen Möglichkeit (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283, 275 Abs. 1 BGB) Schadensersatz an den Arbeitnehmer leisten.

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11.10.2016

Quo Vadis BDSG

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das Bundesministerium des Inneren hat im Sommer den Referentenentwurf des Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt, den Entwurf eines „Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz-ABDSG“. Der Name mutet seltsam an, nachdem die EU durch Verordnung geregelt hat.  Man muss akzeptieren, dass der nationale Gesetzgeber auch im Datenschutz nur noch die zweite Geige spielt.

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05.10.2016

Neues Recht für Ausschluss- und Verfallklauseln ab 1.10.2016

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

§ 309 Nr. 13 BGB wurde mit Wirkung zum 1.10.2016 geändert. Unwirksam ist danach in AGB eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender (= Arbeitgeber) gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden werden.

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27.09.2016

Ausschreibung von Arbeitsplätzen - gewusst wie!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht die Verpflichtung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung auch dann, wenn der Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzen möchte, wenn deren Einsatzzeit zumindest 4 Wochen betragen soll (BAG, Beschl. v. 15.10.2013 - 1 ABR 25/12, ArbRB 2014, 42 [Braun]).

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08.09.2016

"Pacta sunt servanda!" – Das gilt auch für Arbeitnehmer

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Den Satz "Pacta sunt servanda!" lernen junge Juristen schon im Studium. Manchmal wünsche ich mir im Arbeitsalltag, dass auch andere Berufsgruppen dies im Rahmen ihrer Ausbildung erläutert bekommen würden.

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07.09.2016

Keine Geltung des Kündigungsschutzgesetzes im Kleinbetrieb

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gelten in Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 sowie 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Der 2. Senat des BAG hat die Bedeutung der Unterscheidung zwischen den Begriffen "Betrieb" und "Unternehmen" nochmals betont und dabei den Unterschied zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm und einer alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden, wertenden Gesamtbetrachtung akzentuiert (Urt. v. 19.7.2016 - 2 AZR 468/15, ArbRB Online).

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29.08.2016

Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb

Portrait von Patrick Esser
Patrick Esser RA FAArbR bei Seitz Rechtsanwälte Steuerberater, Köln

Bilden zwei Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten. Das hat das BAG in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden (BAG, Beschl. v. 22.3.2016 -  1 ABR 10/14).

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24.08.2016

Kein Präventionsverfahren innerhalb der Wartefrist

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der Arbeitgeber ist nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BAG vom 21.4.2016 (8 AZR 402/14) nicht verpflichtet, innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, verpflichtet, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. 

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21.08.2016

Die Rückkehr der Diener

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Gut möglich, dass die britische Fernsehserie Downton Abbey, aber auch die vor einiger Zeit parallel zu Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Essen verlaufene Medienberichterstattung über den Lebensstil - u.a. die Kosten für das Hauspersonal - eines ehemaligen deutschen Managers das Vorhaben des Leiters des Goethe-Instituts in New York, ein Buch über das neue Bürgertum und sein Personal zu schreiben, befördert haben. Nach Angaben seines Verlages entsteht in den privaten Haushalten parallel zur digitalisierten Arbeitswelt der Betriebe eine neue Klasse schlecht bezahlter Helfer.

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08.08.2016

Kein Unfallversicherungsschutz im Home Office

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Juli 2016 entschieden, dass bei einem Sturz auf der Treppe innerhalb des eigenen Hauses nicht in jedem Fall ein Arbeitsunfall vorliegt (B 2 U 5/15 R).

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29.07.2016

Das AGG schützt Scheinbewerbungen und sog. AGG-Hopper nicht

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der EuGH hat die Frage, ob Diskriminierungsschutz nach der RL 2000/78/EG auch bei Scheinbewerbungen besteht, mit Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C–423/14) verneint. Ausgangspunkt war der Rechtsstreit des Herrn Nils Kratzer mit der R+V Versicherung AG, in dem das BAG (Beschluss vom 18.06.2015 – 8 AZR 848/13 (A)) dem EuGH die Frage vorgelegt hatte, ob sich auch derjenige auf den Schutz nach dem AGG berufen kann, der sich nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Herr Kratzer hatte ca. 100 Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern eingereicht und in vielen Fällen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht. Zu den weiteren Hintergründen auch http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/europaeischer-gerichtshof-keine-entschaedigung-fuer-scheinbewerber-a-1105184.html.

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28.07.2016

Urlaubsersatzanspruch und Schuldnerverzug des Arbeitgebers

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Axel Groeger

Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Entstehung eines Urlaubsersatzanspruchs als Schadensersatzanspruch Schuldnerverzug des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruches. Danach schuldet der Arbeitgeber Ersatz für den verfallenden Urlaubsanspruch nur dann, wenn er sich mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden hat und aus diesem Grund die durch den Zeitablauf eintretende bzw. eingetretene Unmöglichkeit des Urlaubsanspruchs nach §§ 280 Abs.1, 287 S. 2 BGB zu verantworten hat. Zur Begründung des Verzuges verlangt das Bundesarbeitsgericht eine Mahnung, was bedeutet, dass die Urlaubsansprüche geltend gemacht werden müssen und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine zeitlich festgelegte Befreiung von der Arbeitspflicht verlangen muss. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 5.9.1985 (6 AZR 86/82) begründet und in zahlreichen Entscheidungen fortgeführt und lediglich dahin abgemildert, dass es auch ausreichen kann, wenn der Arbeitnehmer verlangt, ihm den Urlaub zu gewähren und es dem Arbeitgeber überlässt, den Urlaubszeitraum festzulegen (vgl. z. B. BAG vom 17.5.2001- 9 AZR 197/10).

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26.07.2016

Erste Entscheidung zur Verzugspauschale

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Axel Groeger

Die 2. Kammer des ArbG Düsseldorf hat entschieden, dass aufgrund analoger Anwendung von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Anspruch auf Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (Urt. v. 12.5.2016 - 2 Ca 5416/15, ArbRB Online). Die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB geregelte Anrechnung sei im Arbeitsrecht nicht schlechthin ausgeschlossen. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gelte nur für das Urteilsverfahren in erster Instanz. Dieser Umstand werde übersehen, wenn man argumentiere, die Pauschale könne nicht nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB angerechnet werden, weil der Arbeitnehmer seine außergerichtlichen Beitreibungskosten und gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in erster Instanz nicht als Verzugsschaden geltend machen könne. Die Anrechnung nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB sei in zweiter Instanz bei entsprechender Geltendmachung zu beachten. Da bei außergerichtlicher Geltendmachung durch eine bevollmächtigten Rechtsanwalt die Pauschale auf den allgemeinen Verzugsschadensanspruch angerechnet würde, und sie sich erst dann im Ergebnis erhöhend auswirken würde, wenn neben dem Schadensersatzanspruch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch hinzutritt, würde die Pauschale zu einem Instrument, mit dem im Ergebnis derjenige Schuldner belastet wird, der noch nicht auf die außergerichtliche Mahnung hin leistet, sondern erst nach Durchführung eines Prozesses. Sinn und Zweck der Pauschale sei aber nicht die Sanktion dafür, einen Prozess verursacht zu haben, sondern die Erstattung des internen Aufwands des Gläubigers. Außerdem würden Parteien, die lediglich das erstinstanzliche Verfahren betreiben, hinsichtlich der Verzugspauschale allein aus verfahrensrechtlichen Gründen anders gestellt als Parteien, die ein zweitinstanzliches Verfahren betreiben müssen.

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21.07.2016

Zum unionsrechtlichen Urlaubsanspruch bei einvernehmlicher Freistellung

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Axel Groeger

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.7.2016 (Rs. C-341/15) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezogen hat, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

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