Arbeitsrecht | Sozialrecht

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18.07.2016

Trau, schau, wem!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiter bestanden hat. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann jedoch verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben. Für das Vorliegen einer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließenden Fortsetzungserkrankung ist der Arbeitgeber darlegungspflichtig.

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13.07.2016

Schein und Sein bei der Arbeitnehmerüberlassung

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das BAG hat am 12.7.2016 (9 AZR 352/15) entschieden, dass bei einem Scheinwerkvertrag und einer hierdurch verdeckten Arbeitnehmerüberlassung Rechtsfolge nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher ist, wenn der Arbeitgeber über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 AÜG verfügt. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke liege die Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG, wonach das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers fingiert wird, nicht vor. Der Gesetzgeber habe für eine nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.

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11.07.2016

40 € Verzugspauschale ab 1.7.2016

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Mit Wirkung zum 29.07.2014 wurde § 288 Abs. 5 BGB in das BGB eingefügt. Danach hat der Gläubiger bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro. Das soll den Aufwand des Gläubigers kompensieren. Diese Norm gilt nun ab dem 01.07.2016 für Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern die Gegenleistung (Arbeitsleistung) nach dem 30.06.2016 erbracht wird, also ab dem Gehalt für Juli 2016 (s. zu den Auswirkungen im Arbeitsrecht auch Tiedemann, ArbRB 2015, 312).

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07.07.2016

Planen Sie schon die Weihnachtsfeier?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Dann dürfte Sie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 19/14) interessieren. Auch über eventuelle Kopfschmerzen hinaus kommen anlässlich von solchen Feiern Arbeitnehmer zu Schaden. Die Feiern werden nicht immer für das gesamte Unternehmen organisiert, sondern vielfach nur für einzelne Abteilungen o.Ä. Wenn es bei einer solchen Veranstaltung zu einem Unfall kommt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung handelt. In der Vergangenheit hat das BSG hierfür gefordert, dass derartige Veranstaltungen allen Beschäftigten offenstehen und grundsätzlich die Geschäftsleitung teilnimmt (vgl. BSG v. 9.12.2003 – B 2 U 52/02 R, ArbRB online). Zu dieser Rechtsprechung gab es nur wenige Einschränkungen.

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03.07.2016

Orlando

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

"Dank des Teleskops ist nichts so weit entfernt, dass wir es nicht sehen könnten, und dank des Mikroskops ist nichts so klein, dass es sich unserer Untersuchung entziehen könnte" - so soll Robert Hooke, einer der Mitbegründer der ehrwürdigen Royal Society of London for Improving Natural Knowledge 1665 in seinem Werk "Micrographia" den Triumph des wissenschaftlichen Empirismus beschrieben haben. Virgina Woolf beschreibt in "Orlando" das Schicksal eines englischen Adligen des 16. Jahrhunderts, der eine Geschlechtsumwandlung erfährt. Und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.2015 (8 AZR 421/14, ArbRB News) gibt uns Gelegenheit, uns vor allem rechtswissenschaftlich und ein wenig auch erkenntnistheoretisch mit Fragen des Transgender zu befassen.

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28.06.2016

Brexit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Im Jahr 1598 hatte Elisabeth I. die - 1175 zunächst Kölner Mitgliedern der Hanse verliehenen - Handels-Privilegien der deutschen Hanse aufgehoben und deren Mitglieder aus ihrem Londoner Quartier, dem Stalhof (Steelyard), der auf dem Gelände des heutigen Bahnhofs Cannon Street lag, vertrieben. Arbeitsrechtliche Fragen waren damals nicht relevant. Was hat der Brexit heute zur Folge?

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27.06.2016

Wer schreibt, der bleibt

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Wer kennt sie nicht, die Situation, in der ein Arbeitnehmer meistens für längere und damit auch weit zurückliegende Zeiträume tatsächlich oder angeblich geleistete Überstunden und deren Vergütung geltend macht. Fast immer geht es um die Darlegungs- und die Substantiierungslast, manchmal werden auch mehr oder weniger aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, um deren "Beweiswert" es dann geht.

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22.06.2016

Freistellung ist kein Freibrief

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Streitigkeiten rund um die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern beschäftigen die Arbeitsgerichte häufig. In einem Beschluss vom 24.02.2016 (7 ABR 20/14) hat sich das BAG mit der Frage beschäftigt, ob freigestellte Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet sind, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes Betriebsratsaufgaben nachgehen. Das BAG hat diese Frage bejaht. Auch dann, wenn die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, müssen sich freigestellte Betriebsratsmitglieder unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebstätigkeit abmelden und sich bei der Rückkehr im Betrieb zurückmelden.

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15.06.2016

Was wir immer schon geahnt (gewusst?) haben

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Süddeutsche Zeitung veröffentlicht heute das Ergebnis einer Untersuchung zur Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereiches zur Mindestlohnpflicht für Langzeitarbeitslose (§ 22 Abs. 4 MiLoG). Das Ergebnis überrascht uns nicht.

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13.06.2016

Aktuelles zur Betriebsratsarbeit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zwei Entscheidungen der Landesarbeitsgerichtsbarkeit beschäftigen sich mit aktuellen Fragen rund um die Betriebsratsarbeit. Es geht um das Thema E-Mail-Funktionspostfach für den Betriebsrat (LAG Kiel v. 08.10.2015 – 5 TaBV 23/15) und die Frage, ob die Teilnahme des Betriebsrats an Personalgesprächen nach § 82 BetrVG vorangekündigt werden muss (LAG Frankfurt v. 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15).

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02.06.2016

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - oder manchmal doch auch reden?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf gem. § 74 Abs. 1 HGB der Schriftform. Das Schriftformerfordernis hat neben der Klarstellungs- und Beweisfunktion vor allem eine Warnfunktion. Es sollen nicht nur Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob und mit welchem Inhalt eine Wettbewerbsvereinbarung geschlossen wurde. Vielmehr soll der Arbeitnehmer vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf sein künftiges berufliches Fortkommen möglichst bewahrt werden. Ein unter Verstoß gegen die gesetzliche Schriftformvereinbarung vereinbartes Wettbewerbsverbot ist gemäß §  125 BGB nichtig. Auf eine nichtige Vereinbarung können sich beide Vertragsparteien nicht berufen.

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30.05.2016

Ein versteckter Fingerzeig?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Gelegentlich fragt man sich, warum sich bestimmte Ausführungen in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts finden. In der Entscheidung des Gerichts vom 24. September 2015 – 2 AZR 680/14 gab es nach dem Sachverhalt keinerlei Sachvortrag, dass die Arbeitnehmerin im Tarifgebiet Ost des TVöD sich darauf berufen hätte, ihr Arbeitsverhältnis sei ordentlich unkündbar. Dieser Punkt wird aber vom Gericht angesprochen (Rz. 41) und auf die Auffassung von Linck zur Verfassungswidrigkeit der Beschränkung auf das Tarifgebiet West hingewiesen. Andere Autoren problematisieren diese Frage überhaupt nicht (vgl. z.B. Schulte in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2.Aufl., Teil 4 B Rz. 94 ff.).

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20.05.2016

Neuer Streitwertkatalog Arbeitsrecht 2016 - tatsächlich leider nichts Neues

Portrait von Gerhard Schäder
Gerhard Schäder

Der bisherige Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2014 führt in der Vorbemerkung aus, dass er keine Verbindlichkeit beansprucht und dieser auch künftig weiterentwickelt werden soll.  Er hat seitens der Anwaltschaft umfangreiche Kritik erfahren.  Auch die Rechtsprechung folgt teilweise den Vorschlägen des Streitwertkataloges nicht (z.B. LAG Köln, ArbRB 2015, 302, Hessisches LAG, ArbRB 2014, 236, jeweils zum Annahmeverzugslohn; Arbeitsgericht München, ArbRB 2016, 108 zu mehreren Abmahnungen und begehrten Widerruf; LAG Hamburg - 6 Ta 29/15 zum Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung einer Freistellung). Eine der wesentlichen Kritikpunkte am Streitwertkatalog ist, dass § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG für das Individualarbeitsrecht eine "Leitnorm" darstellen, sich also auf alle Streitwerte auswirken soll. Zutreffend ist dies jedoch eine Streitwertbegrenzungsklausel, die nur für Bestandsstreitigkeiten gilt (LAG München, ArbRB 2013, 116). Mit Ausnahme der Regelungen der § 42 Abs. 1, 2 GKG bemisst sich der Streitwert nach § 3 Halbsatz 1 ZPO. Auch der Praxiskommentar zum Streitwertkatalog Arbeitsrecht (Schäder/Weber) setzt sich intensiv mit den einzelnen Vorschlägen und den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander und stellt in vielen Punkten fest, dass die Vorschläge nicht überzeugend sind und teilweise nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen; gleichzeitig werden konkrete Vorschläge einer möglichen Bewertung unterbreitet.

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19.05.2016

Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte - (k)ein unbekanntes Wesen!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG kann einem Beauftragten für den Datenschutz nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Damit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung vorübergehend ausgeschlossen (vgl. Tschöpe/Grimm, Arbeitsrecht-Handbuch, 9. Auflage 2015, Teil 6 F Rd. 20). Auch nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung nach § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Damit ist der Kündigungsschutz für den Beauftragten für Datenschutz an den für Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 KSchG angelehnt. Dieser Schutz gilt jedoch nur für solche Datenschutzbeauftragte, deren Bestellung nicht freiwillig erfolgt (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/12011, S. 30).

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12.05.2016

Berechnung des Annahmeverzugslohns - Neues und Bekanntes aus Erfurt

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Geht ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers einer anderweitigen Beschäftigung nach, ist nur der kausal erziele Zwischenverdienst auf den Anspruch aus § 615 S. 1 BGB nach § 11 KSchG oder nach § 615 S. 2 BGB anzurechnen. Beträgt die Arbeitszeit im ersten Arbeitsverhältnis 20 Stunden und beläuft sich die Arbeitszeit im zweiten, während des Annahmeverzugs begründeten Arbeitsverhältnisses ebenfalls auf 20 Stunden, kann fraglich sein, ob eine Anrechnung erfolgt, weil beide Tätigkeiten auch parallel ausgeübt werden könnten (HWK/Krause, 7. Auflage 2016, § 615 BGB Rz. 90). Evident ist dies, wenn die zweite Tätigkeit bereits vor Beginn des Annahmeverzugs begründet wurde. Wenn im ursprünglichen Arbeitsverhältnis 12 Stunden wöchentlich gearbeitet wurde und im später aufgenommenen 17 Stunden, ist der daraus erzielte Verdienst nur zu 12/17 anzurechnen, weil ausschließlich das anzurechnen ist, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, die er dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen verpflichtet war. Also ist Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht.

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03.05.2016

Ehrliche Politiker: Es gibt sie! Oder: Verlängert den Februar!

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

In meinem Blogbeitrag vom 9.3.2016 hatte ich dafür plädiert, dass die Diskussion um die Einführung weiterer Feiertage in Norddeutschland ehrlicher geführt werden sollte. Man sollte sich nicht hinter dem Reformationstag verstecken, sondern offen sagen, dass man einfach einen zusätzlichen freien Tag einführen will. Wie die Süddeutsche Zeitung am 23.4.2016 vermeldete, gibt es jetzt einen Vorstoß von SPD, Grünen und Linken, Feiertage künftig nachzuholen, die – wie gerade der 1. Mai – auf ein Wochenende fallen. Dabei wird teilweise dahingehend argumentiert, dass Arbeitgebern anderenfalls zusätzliche Arbeitstage geschenkt würden, die eigentlich als bezahlte Feiertage den Beschäftigten zustehen würden. Auch wird darauf verwiesen, dass eine Nachholung der Feiertage an einem Folgetag in anderen Ländern üblich sei.

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20.04.2016

Gutachten zum "Sozialpartnermodell Betriebsrente"

Portrait von Marco Arteaga
Marco Arteaga

Anfang 2015 stellte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seinen Vorschlag für eine weitreichende Stärkung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland vor. Dieses sog. "Sozialpartnermodell Betriebsrente" zielte darauf, mit Hilfe allgemeinverbindlicher Tarifverträge und neu zu gründender Branchen-Pensionskassen und -fonds rasch einen flächendeckenden Ausbau der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu erreichen. Den Arbeitgebern sollte im Gegenzug eine umfassende Möglichkeit zur Beschränkung ihrer Zahlungsverpflichtungen auf die entsprechenden Versorgungsbeiträge ("reine Beitragszusage") eingeräumt werden. Das Prinzip sollte für die Arbeitgeber lauten: "Pay and forget".

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11.04.2016

Zugang von Kündigungsschreiben und Treu und Glauben

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Diskussionen um Zugangsfragen im Blog vom 06.04.2016 hat mich noch weiter mit der Frage befasst, wann eine (unberechtigte) Annahmeverweigerung eines Kündigungsschreibens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Zugang fingieren lassen kann. Dazu sind zwei neuere Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin und des LAG Hamburg sehr instruktiv.

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06.04.2016

Rechtsanwalt in eigener Sache!

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der Zugang von Kündigungen des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach § 130 Abs. 1 BGB. Mit der Frage, ob eine am Sonntag den 30.11.2014 in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfene Kündigung (innerhalb der Probezeit) noch an diesem Tag zugegangen ist oder erst am Montag darauf, hat sich das LAG Kiel im Urteil vom 13.10.2015 – 2 Sa 149/15 befasst. Es hat den Zugang am Sonntag (30.11.2014) verneint und war damit anderer Auffassung als der kündigende Arbeitgeber, eine Rechtsanwaltskanzlei.

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01.04.2016

Der Prozess

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Spontan denkt man an Kafkas Roman. Hier geht es mehr um das juristische Denken, also das prozesshafte der Rechtsfindung. Nicht immer, aber manchmal scheint die Rechtsfindung Richtern leicht zu fallen. Manchmal, aber eher selten sind die Gedankenwege, die zum Recht führen, verschlungen. Wenn ein Urteil vermittelt, dass sich das Gericht die Sache nicht leicht gemacht, sondern die Rechtslage unter allen Aspekten sorgfältig geprüft hat und man den Überlegungen des Gerichts folgen kann - ohne sie teilen zu müssen -, ist dies wohltuend. Manchmal ist man sogar beseelt von der Vorstellung, dass ein solches Urteil am Ende eines Prozesses auch für die Richter eine Lust und keine Last war; erbaulich, was Alain in dem Büchlein "Die Pflicht glücklich zu sein" unter der Überschrift "Arbeiten" zu Dostojewskis "Erinnerungen aus einem Totenhaus" geschrieben hat.

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29.03.2016

Reisende sollte man nicht aufhalten – auch nicht mit (wirksamen) Vertragsstrafeklauseln

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Immer wieder enthalten Arbeitsverträge Vertragstrafen-Abreden, mit denen Verstöße von Arbeitnehmern bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sanktioniert werden sollen. Das LAG Köln hat in einem Urteil vom 17.11.2015 (12 Sa 707/15) eine solche Vertragsstrafeklausel zu bewerten gehabt und sie für wirksam erklärt.

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23.03.2016

Erfurt locuta, causa finita?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der 6. Senat des BAG hat in einer sorgfältig und überzeugend begründeten Entscheidung die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) für Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Fassung Ost) ausgelegt und ihnen entnommen, dass die darin (Anlage 8 Abschn. A Abs. 1 AVR-Ost) geregelte Beschränkung der Befugnis des Dienstgebers, Bereitschaftsdienste nur in der Zeit außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit anzuordnen, lediglich die Bedeutung habe, dass der Dienstgeber dem Mitarbeiter nicht so viele Bereitschaftsdienste und lediglich so wenig Normaldienste zuweisen dürfe, dass der Mitarbeiter wegen der Faktorisierung der Bereitschaftsdienste (im konkreten Fall mit 0,8 bzw. 80 v.H.) die vertragliche Sollarbeitszeit nicht mehr erreichen kann. Damit hat es eine Ansicht abgelehnt, wonach im Geltungsbereich des Abschnitts A der Anlage 8 AVR DW Ost Bereitschaftsdienst grundsätzlich nur zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit angeordnet werden könne, nicht aber anstelle der Sollarbeitszeit. Die Regelungen stellen nach Ansicht des 6. Senats des BAG lediglich mittelbar sicher, dass es durch das Anordnen von Bereitschaftsdienst nicht zu einem Unterschreiten des vertraglich geschuldeten Entgelts und damit nicht zu einer Annahmeverzugssituation kommt (BAG vom 20.1.2016 - 6 AZR 742/14, ArbRB online).

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22.03.2016

Neues zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Es bleibt zu hoffen, dass das BAG seine Entscheidung zeitnah veröffentlicht. Am 22.03.2016 hat der 1. Senat die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des LAG Hamburg v. 20.02.2014 – 1 TaBV 4/13 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung hat sich das LAG mit einer Vielzahl von Einzelfragen rund um das BEM befasst. So führte es u.a. zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung aus, dass diese nicht die Möglichkeit eines BEM ohne Beteiligung des Betriebsrates vorsah. Auch das dauerhaft gebildete BEM-Team oder die Beteiligung des Betriebsrates an der Durchführung der vom Integrationsteam beschlossenen Maßnahmen begegnete Bedenken. Ich bin gespannt, wie das Bundesarbeitsgericht sich zu den diversen Punkten äußern wird. Die Entscheidung kann für weitere Rechtssicherheit im Bereich des BEM sorgen. Dieses ist aber angesichts des in der vergangenen Woche veröffentlichten DAK-Gesundheitsreports 2016 sicherlich weiterhin von Bedeutung.

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20.03.2016

Neues zur Präklusion nach § 6 KSchG und Anzeige nach § 17 KSchG auf Vorrat

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach § 6 S. 1 KSchG müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Gründe, aus denen eine streitgegenständliche Kündigung unwirksam sein soll, geltend gemacht werden. Bei einer Massenentlassung sind die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die beide der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen. Da sie jedoch jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten und sich aus jedem dieser beiden Verfahren ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung ergeben kann, ist der Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsichtlich des einen Verfahrens rügt, in zweiter Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfahrens präkludiert (BAG vom 20.1.2016 - 6 AZR 601/14, ArbRB online).

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15.03.2016

LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber darf Browserdaten aus- und verwerten

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Nicht nur der EGMR (Barbulescu/Rumänien, Entscheidung vom 12.1.2016 – Beschwerde Nr. 1496/08), sondern auch das LAG Berlin-Brandenburg hat sich vor kurzem mit der Auswertung des Browserverlaufs durch den Arbeitgeber bei privater Internetnutzung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers beschäftigt (Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15).

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09.03.2016

Wann waren Sie das letzte Mal in der Kirche?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Der Vorsitzende des DGB Nord plädiert für die Einführung eines weiteren gesetzlichen Feiertages in den Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein und schlägt den Reformationstag vor. Denn der Norden habe Nachholbedarf gegenüber Bayern und den katholisch geprägten Bundesländern. Unter der Pressemitteilung des DGB wird dann auch Art. 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage in Bayern wiedergegeben. Damit sehen wir dann alle, wie gut es die Bayern haben.

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07.03.2016

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Arbeitgeber können E-Mails der Arbeitnehmer überwachen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der EGMR hat in einer Entscheidung vom 12.1.2016 (Beschwerde Nr. 61496/08) in der Angelegenheit Barbulescu/Rumänien zu Art. 8 EGMR entschieden, dass Arbeitgeber E-Mails von Arbeitnehmern kontrollieren können. Der Yahoo-Messenger von Herrn Barbulescu war vom Arbeitgeber zwischen dem 5. und 13. Juli 2007 überwacht worden. Die Aufzeichnungen hatten private Nutzungen ausgewiesen, die Inhalte des Gesundheits-, Beziehungs- und Geschlechtslebens und weitere Korrespondenz zu seinem Bruder und zur Verlobten zum Gegenstand hatten.

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29.02.2016

Dicke Luft über dem Spieltisch

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Fragen des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz sind virulent, wie das Urteil des BAG v. 19.05.2009 – 9 AZR 241/08, ArbRB 2009, 257 (Ohle) verdeutlicht hat, das ein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz aus § 618 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbStättV abgeleitet hat. Das LAG Frankfurt hat sich im vergangenen Jahr mit den arbeitsrechtlichen Folgen des in Hessen nicht bestehenden Rauchverbots in Spielbanken beschäftigt (LAG Frankfurt v. 13.03.2015 – 3 Sa 1792/12).

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22.02.2016

Wenn die Kündigung an der Vollmachtsurkunde scheitert … oder eben nicht

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Immer wieder scheitert der Ausspruch einer Kündigung an formalen Fehlern wie einer fehlenden Unterschrift oder einer fehlenden Vollmachtsurkunde. Legt der Bevollmächtigte dann keine Vollmachtsurkunde vor, ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Kündigung gemäß § 174 S. 1 BGB als unwirksam zurückweisen. Eine Zurückweisung ist gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Kündigungsempfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Mit einer interessanten Variante hat sich das BAG in seinem im Urteil vom 25. September 2014 (2 AZR 567/13, ArbRB 2015, 8 [Boudon]) beschäftigt.

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18.02.2016

Auf in die Verlängerung?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Am gestrigen Tage ging der Streit des FSV Mainz mit seinem ehemaligen (?) Torhüter in die zweite Halbzeit. Nachdem dieser in der ersten Halbzeit vor dem Arbeitsgericht Mainz in Führung gegangen war, konnte der Verein nun vor dem Landesarbeitsgericht (Urt. v. 17.2.2016 - 4 Sa 202/15) ausgleichen.

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17.02.2016

Wer krank ist, ist krank

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Häufig nutzt der Arbeitgeber Personalgespräche, um von seinem Direktionsrecht nach § 106 GewO Gebrauch zu machen. Deshalb ist anerkannt, dass das Weisungsrecht grundsätzlich auch die Berechtigung umfasst, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an Gesprächen zu verpflichten, in denen der Arbeitgeber Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichterfüllung beanstanden will (BAG, Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 –, zitiert nach juris  Rn. 17).  Der Arbeitnehmer muss jedoch nicht zu jedwedem Personalgespräch erscheinen: Die Pflicht beschränkt sich auf die Teilnahme an Personalgesprächen, die im Sinne des § 106 GewO auch tatsächlich einen Bezug zur Arbeitsleistung haben. Nicht erfasst sind Personalgespräche mit dem Ziel, über den Vertragsinhalt zu verhandeln. (vgl. BAG, aaO.  Rn. 24).

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15.02.2016

Zwei Seiten der Medaille

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

…beschäftigen mich gerade. Zum einen bereite ich gerade einen Vortrag für das Arbeitsrecht-Summit des BUJ im März in Köln vor. Der Themenbereich umfasst den Komplex „Flexibilisierung der Arbeit, Stress und psychische Belastungen“. Hierbei spielt natürlich auch die Frage der Arbeitszeiten, der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes etc. eine Rolle. Gerade von Arbeitnehmervertretern wird das Arbeitszeitgesetz gegen Änderungsvorschläge verteidigt. Urban spricht in diesem Zusammenhang sogar von einem zu erwartenden „traditionellen Kampf um den 8-Stunden-Tag“ (Urban in Schröder/Urban [Hrsg.], Jahrbuch Gute Arbeit 2016, 21, 35 f.).

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13.02.2016

Komme gleich wieder!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nicht von Schildern an Schaltern oder Türen zu kleineren Geschäften soll hier die Rede sein. Sondern von § 16 Abs. 3 BEEG. Eine bereits in Anspruch genommene Elternzeit kann vorzeitig beendet werden. Aber nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Dieses Konsensprinzip gilt nur im Grundsatz, denn es wird durchbrochen, wenn die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte verlangt wird, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit. Dann kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen die vorzeitige Beendigung schriftlich ablehnen. Zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem MuSchG kann die Elternzeit sogar ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.

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11.02.2016

Voreilige Strafanzeigen haben ihren Preis

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Wenn ein Arbeitnehmer zu voreilig gegen seinen Arbeitgeber Strafanzeige erstattet, kann darin eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten liegen. Wenn die Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers darstellt, kann sie sogar im Einzelfall ein Grund zur Kündigung sein (BAG, Urteil vom 27. September 2012 – 2 AZR 646/11, s. hierzu auch Reinhard, Whistleblowing im Arbeitsrecht - Wann darf und muss ein Arbeitnehmer "die Pfeife blasen", ArbRB 2015, 375). Doch wie ist es im umgekehrten Fall, bei der Anzeige des Arbeitgebers?

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09.02.2016

Schluss mit der Narrenfreiheit?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

"Ich bin dann mal weg" lautet der Titel eines Buches eines Komikers, der sich auf den Jakobsweg begeben und darüber geschrieben hat. Nicht davon soll hier die Rede sein, vielmehr von den Erklärungen, die Arbeitgeber früher abzugeben hatten, um Syndikusanwälten die Zulassung als solche zu ermöglichen.

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02.02.2016

Betriebsräte müssen sich an das BDSG halten

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Beweisverwertungsverbote bei unzulässiger Datenerhebung werden intensiv diskutiert. Meist ist es dabei der Arbeitgeber, der bei der Kontrolle und Überwachung seiner Mitarbeiter die Vorgaben des § 32 BDSG missachtet. Besonders brisant wird es jedoch, wenn sich nicht der Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat dem Vorwurf unzulässiger Datenerhebung ausgesetzt sieht. Eine solche Konstellation hatte das LAG Berlin-Brandenburg jüngst zu entscheiden (Beschluss vom 15. Mai 2014 – 18 TaBV 828/12 und 18 TaBV 830/12).

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28.01.2016

Ohne Arbeitsrichter geht es nicht

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Befristungen in arbeitsgerichtlichen Vergleichen sind nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gesetzlich legitimierter Sachgrund. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nicht auslösen (Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III [Stand 08/2015], Ziff. 159.19). Zur Wirksamkeit eines in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs hat sich das LAG Köln in einem für die Praxis relevanten Urteil vom 07.05.2015 – 7 Sa 1209/14 geäußert.

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26.01.2016

„BEM als Vorstufe zur Kündigung“?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Nach Auffassung des DGB-Vorstandmitgliedes Annelie Buntenbach würden manche Unternehmen das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) als "Vorstufe zur Kündigung" sehen. Selten stimme ich mit Gewerkschaften überein. Aber diese Aussage kann in Teilen zutreffen. Wenn man Unternehmer bei Arbeitnehmern mit häufigen oder langen Fehlzeiten fragt, ob sie ein BEM durchgeführt haben, erhält man oft eine abschlägige Antwort. Ich weise dann auf das BEM hin und empfehle, einen entsprechenden Prozess einzuleiten. Das BEM sollte regelhaft durchgeführt werden, damit die Arbeitnehmer das BEM nicht als Vorstufe zur Kündigung empfinden. Insoweit mag man Frau Buntenbach zustimmen.

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19.01.2016

Mal wieder was zu AGG-Hoppern

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Besonders zwei in Bayern ansässige Rechtsanwälte betreiben das Geschäft, wegen angeblich altersdiskriminierender Stellenanzeigen ganz erhebliche Forderungen auf Schadensersatz und Entschädigungen nach § 15 AGG zu stellen. Teilweise wird hier ein Jahresgehalt Entschädigung verlangt, oftmals 60.000 €. So auch in dem vom LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 19.11.2015 – 6 Sa 68/14 entschiedenen Fall. Anknüpfungspunkt ist oft die Formulierung in der Stellenanzeige, die nach „Berufsanfängern“ oder „Junior Consultants“ oder „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung“ sucht.

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17.01.2016

Die bezahlte Freistellung von der Arbeit oder bezahlte sinnvolle Freizeit?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Die auf einem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden können durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden. Die Festlegung des Freizeitausgleichs ist nicht nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Der Arbeitgeber kann Freizeitausgleich im Rahmen seines Direktionsrechts auch einseitig anordnen. Es handelt sich um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit iSv. § 106 S. 1 GewO. Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Festlegung, also wenn er sein Direktionsrecht ausübt, nicht bekannt ist bzw. bekannt sein konnte, dass der Arbeitnehmer später innerhalb des festgelegten Zeitraums arbeitsunfähig wird, hat diese Entwicklung keine Auswirkungen auf die Beurteilung, ob sich der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens gehalten hat. So hat das LAG Rheinland-Pfalz die bisherige Rechtsprechung des BAG richtig angewendet und bestätigt (LAG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2015 - 5 Sa 342/15). Aber nicht nur die Beurteilung der Handlung des Arbeitgebers (Freistellungserklärung), sondern auch ihren Erfolg oder ihre Wirkung, nämlich die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, lässt der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unberührt.

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12.01.2016

Musik bei der Mitbestimmung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Arbeitsrechtliche Fragen rund um kunst- und kulturschaffende Berufe sind manchmal von besonderer Intensität. Dies zeigt auch der vom BAG durch Beschluss vom 30.06.2015 (1 ABR 71/13) entschiedene Fall. Der Betriebsrat eines Sinfonieorchesters konnte sich beim BAG erfolgreich mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzen, der es dem Arbeitgeber untersagte, die Teilnahme der Orchestermusiker an mediationsabschließenden Gesprächen „über die Sitzordnung im Orchester“ im Wege des Direktionsrechts ohne Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung nach § 87 Abs. 2 BetrVG anzuordnen.

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10.01.2016

Neues zum Umfang der Darlegungslast für die Bestimmung des Rechtsweges bei Klagen ehemaliger Organmitglieder

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Zwar entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, wenn der Geschäftsführer einer GmbH abberufen wird. Ganz wie im richtigen Leben eröffnet jedoch der Fortfall einer Sperre nicht stets den Zugang zu etwas: So begründet es auch nicht nicht eo ipso die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten, wenn § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nicht mehr eingreift. Es kommt vielmehr darauf an, worum es im Rechtsstreit geht, insbesondere auf welche Anspruchsgrundlage der prozessuale Anspruch gestützt wird (siehe dazu die Beiträge des Kollegen Detlef Grimm  in diesem Blog vom 22.1. und 23.11.2015).

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07.01.2016

Arbeits- und Sozialrecht - das ändert sich vorerst noch nicht!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der Referentenentwurf des BMAS für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.11.2015 (siehe dazu Dr. Katharina Loth in der Rubrik "Gesetzgebung" auf www.arbrb.de) ist in aller Munde und das mit Recht. Denn das BMAS hat ihn noch vor der Ressortabstimmung als Diskussionsentwurf veröffentlicht und er enthält mit einem neuen § 611a BGB erstmals eine Legaldefinition des Arbeitsvertrages.

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04.01.2016

Der Fall Schüth erneut vor dem Bundesarbeitsgericht - zur Zivilrechtsdogmatik im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Bernhard Schüth war seit den 1980er Jahren bei einer katholischen Kirchengemeinde als Organist und Chorleiter angestellt. 1994 trennte er sich von seiner Ehefrau, von 1995 an lebte er mit einer neuen Partnerin zusammen. Nachdem bekannt geworden war, dass er wieder Vater werden würde, führte der Gemeindevorstand im Juli 1997 ein Gespräch mit ihm. Wenige Tage später wurde ihm mit Wirkung zu Ende April 1998 gekündigt, da er gegen die Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) verstoßen habe. Herr Schüth erhob Klage gegen seine Kündigung, die letztlich erfolglos blieb; nach Einschätzung der Gerichte habe die Gemeinde Herrn Schüth nicht ohne den Verlust  eigener Glaubwürdigkeit weiter beschäftigen können, da seine Tätigkeit in enger Verbindung mit der kirchlichen Mission gestanden habe.

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04.01.2016

Arbeit 4.0 - psychische Belastung, Digitalisierung und Arbeitsschutz

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

2016 ist angebrochen. Welche Themen werden uns im Arbeitsrecht in nächster Zeit beschäftigen? Natürlich steht allem voran die Thematik des AÜG. Aber in den Diskussionen wird auch die Problematik und Erforderlichkeit einer möglichen Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes genannt. Insbesondere die sich verändernden Möglichkeiten der Arbeit und der Erreichbarkeit durch moderne Technologien lassen diese Frage angezeigt erscheinen. Denn wenn ein Arbeitnehmer abends noch eine E-Mail beantwortet, um dafür nachmittags früher nach Hause gehen zu können, erscheint dies aus Sicht des Arbeitnehmers möglicherweise als positiv. Das Abfassen der Mail ist aber Arbeit, so dass die Ruhezeit von elf Stunden gem. § 5 Abs. 1 ArbZG neu zu laufen beginnt. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer eigenverantwortlich darüber entscheiden kann, was er macht und was ihm guttut – also z.B. lieber abends eine Mail beantworten und dafür an einem Nachmittag früher gehen (vgl. hierzu das Vorstandsmitglied der BASF Suckale in einem Interview im Rotary-Magazin 1/2016, S. 59 [61]).

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25.12.2015

Kein Anspruch auf Zulassung als Weihnachtsmann nach SGB III

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Detlef Grimm

Fragen der Arbeitsvermittlung beschäftigen uns Arbeitsrechtler am Rande. Ich möchte Ihren Blick auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG richten (Urt. v. 22.9.2000 - Az. L 3 AL 8/00, EzAÜG SGB III Nr. 4). Es hat die Frage geklärt, ob die Bundesagentur für Arbeit auch Vermittlungsgesuche für Weihnachtsmänner(-darsteller) bearbeiten muss und welche Rechtsschutzmöglichkeiten des Weihnachtsmannaspiranten gegen die Ablehnung eines Vermittlungsgesuches bestehen. Sollten Sie also die feiertägliche Routine im nächsten Jahr durch eine Nebentätigkeit, bei der Sie gewiss eine Vielzahl neuer Kontakte gewinnen, durchbrechen wollen, empfehle ich Ihnen die Lektüre dieses Urteils.

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18.12.2015

Nachtarbeit wird aufgewertet

Portrait von Gerhard Schäder
Gerhard Schäder

Das Bundesarbeitsgericht hat in drei Entscheidungen (10 AZR 423/14, 10 AZR 29/15 und 10 AZR 156/15) eindeutig klargestellt, dass Nachtarbeiter (soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen) nach § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn und Dauernachtarbeiter auf 30% Nachtarbeitszuschlag haben. Soweit noch eine Wahlschuld besteht, kann der Arbeitgeber diesen Zuschlag auch mit einer entsprechenden Anzahl bezahlter freier Tage gewähren. Dabei können im Einzelfall Abweichungen nach oben oder unten erfolgen.

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10.12.2015

Besinnliche Vorweihnachtszeit!

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Die Weihnachtsfeier naht. Spielen Sie doch Bullshit-Bingo. Oder Sie fragen sich vorher noch, was rechtlich in diesem Zusammenhang zu beachten ist.

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09.12.2015

Teilweise arbeitsunfähig

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Stefan Sasse

Ich möchte Sie heute auf eine neue Diskussion aufmerksam machen. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hat sein neues Gutachten vorgelegt. Ausweislich seiner Pressemitteilung hat er vorgeschlagen, zukünftig auch Teilkrankschreibungen einzuführen. Danach sollen Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit ein Teilkrankengeld und zum Teil Gehalt erhalten. Die Arbeitnehmer würden dann entsprechend der Teilarbeitsunfähigkeit wieder im Betrieb tätig. Die entsprechende Einstufung soll ausschließlich im Einvernehmen zwischen Arzt und betroffenem Arbeitnehmer erfolgen.

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05.12.2015

Die Krawatte im Arbeitsrecht - ein Vademecum des Betriebsverfassungsrechts

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Unser Gesellschaftsmodell setzt stark auf persönliche Freiheit (siehe Udo di Fabio, Schwankender Westen, S. 120 ff.). Wen wundert es, dass über die Pflicht zur Tragung von Dienstbekleidung debattiert wird. Eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, die kürzlich veröffentlicht wurde, befasst sich weniger mit den Fragen des Persönlichkeitsrechts, sondern mit mitbestimmungsrechtlichen Fragen (LAG Baden-Württemberg vom 21.10.2015 - 11 TaBV 2/15).

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