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21.04.2021

Corona-ArbSchV 4.0 und das neue IfSG: Zwei Tests für alle Arbeitnehmer und Pflicht zur Annahme des Homeoffice-Angebots

Portrait von Stefan Freh
Stefan Freh

Kaum ist die neue, um eine Schnelltestangebotspflicht ergänzte Corona-ArbSchV in Kraft, liegt auch schon der nächste Referentenentwurf einer Änderungsverordnung vor. Durch die „Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung“ sollen folgende Änderungen umgesetzt werden:

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20.04.2021

Konzeptionelle Defizite der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) – Teil 1: Fehlende prozessuale Fairness

Portrait von Tobias Keber
Tobias Keber Professur für Medienrecht und Medienpolitik in der digitalen Gesellschaft, Hochschule der Medien (HdM) Stuttgart. Leiter des Bereichs Recht am Institut für Digitale Ethik (IDE) an der Hochschule der Medien und Lehrbeauftragter für Telemedien- und Internetrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Zuvor Rechtsanwalt.

Die Einrichtung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) wurde zum Teil positiv, zum Teil auch sehr kritisch aufgenommen (Beckedahl). Nach der eher befürwortenden Darstellung von Kiparski ist es angezeigt, auch einige Defizite bzw. offene Rechtsfragen zu thematisieren. Dabei geht es weniger um grundsätzliche Kritikpunkte an DNS-Sperren wie etwa ihre fragliche Eignung angesichts der Leichtigkeit einer Umgehung. Erörterungswert sind vielmehr spezifisch mit der Konzeption der CUII verbundene Rechtsfragen auf prozessualer und auf materiell-rechtlicher Ebene.

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19.04.2021

Beschäftigte in Behörden und Betrieben kritischer Infrastruktur haben Anspruch auf Arbeitgeberbescheinigungen für Covid19-Schutzimpfungen mit „erhöhter Priorität“

Portrait von Jan Mönikes
Jan Mönikes Rechtsanwalt

Das Bundesministerium für Gesundheit hat in der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)“ in der Fassung vom 31. März 2021 bundesweit verbindliche Vorgaben für die Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 erlassen. Danach hat aufgrund § 1 Abs. 1 CoronaImpfV  jede*r mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung“.

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19.04.2021

Keine familiengerichtliche Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen

Portrait von Werner Schwamb
Werner Schwamb VorsRiOLG a.D.

Es lässt einen fassungslos zurück, was diese Pandemie mit zunehmender Dauer alles hervorbringt und nun auch in der 3. Gewalt für Spuren hinterlässt. Aber beginnen wir der Reihe nach. Am 8.4.2021 erlässt das AG – FamG – Weimar (9 F 148/21) ohne mündliche Erörterung eine einstweilige Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG, mit dem es Schulleitungen, deren Vorgesetzten und Lehrern zweier Schulen untersagt vorzuschreiben, dass alle Schüler dieser Schulen Gesichtsmasken tragen, Abstand halten und an Coronaschnelltests teilnehmen; ferner gebietet es, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten. Vorausgegangen ist die Anregung der Mutter zweier Kinder, ein „Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB“ einzuleiten. Es folgen seitenlange Aufzählungen von Rechtsvorschriften aller Art und Aufzählungen von Studien pro und contra Maskenpflicht sowie zur Zuverlässigkeit von Coronatests. Danach folgen schmale Ausführungen, dass die Familiengerichte gem. § 1666 Abs. 4 BGB vorrangig befugt seien, auch Maßnahmen gegen die Lehrer und Schulleitungen sowie deren Vorgesetzte entgegen bestehender Allgemeinverfügungen zu treffen; der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO trete dahinter zurück. Die Begründetheit seiner Maßnahmen stützt das AG Weimar auf angebliche Kindeswohlgefährdungen gem. § 1666 Abs. 1 BGB durch Abstand halten, Masken tragen und Testungen. Wie abstrus diese Begründung ist, wird besonders in den Passagen deutlich, in denen sogar die Abstandsregeln als überflüssig angesehen werden und die inzwischen – bis auf wenige Außenseitermeinungen, auf die sich das Gericht stützt – schon zum Allgemeinwissen gehörende Infektionsgefahr durch Aerosole geleugnet wird. Mit teilweise übereinstimmender Begründung hat das AG Weilheim am 13.4.2021 (2 F 192/21) eine ähnliche einstweilige Anordnung erlassen, allerdings – insoweit ausdrücklich in Unterscheidung zum AG Weimar – nur mit Wirkung für das Kind der die Maßnahmen anregenden Eltern und im Wesentlichen beschränkt auf das Verbot, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Kindes anzuordnen und es gegenüber den anderen Kindern zu isolieren. Der Fall liegt auch insofern anders, als das Kind persönlich angehört worden ist, Kopfschmerzen und Übelkeit durch das Maskentragen angegeben hat und bis vor kurzem aufgrund eines ärztlichen Attests vom Tragen einer Maske befreit war. Ein auf Verlangen der Schulleitung vorgelegtes neues Attest wurde dann nicht mehr anerkannt. Das AG Weilheim hat sich dann jedoch nicht auf die Beurteilung der Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift durch den Schulleiter in diesem Einzelfall beschränkt, sondern § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (trotz der bestehenden Ausnahmeregelung) insgesamt für nicht anwendbar erklärt.

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19.04.2021

Keine Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Berlin für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts (hier: Mietendeckel)

Dr. Olaf Riecke / RA Kai-Uwe Agatsy

1. Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht i.S.v. Art.74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.

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17.04.2021

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Haftung als Zustandsstörer gemäß § 1004 BGB

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16.04.2021

Gratis-Leitfaden zur Testpflicht und den neuen Homeoffice-Regelungen aktualisiert (Update v. 23.4.2021)

Portrait von ArbRB Redaktion
ArbRB Redaktion

Kaum ist die neue, um eine Schnelltestangebotspflicht ergänzte Corona-Arbeitsschutzverordnung  (Corona-ArbSchV) in Kraft, folgen auch schon die nächsten Änderungen: Die schon bisher bestehende Pflicht der Arbeitgeber, den Arbeitnehmern unter bestimmten Bedingungen Arbeit im Homeoffice anzubieten, wird aus der Corona-ArbSchV herausgenommen und in einen neuen § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingegliedert. Ergänzt wird dies um eine Pflicht der Arbeitnehmer, ein Angebot der Arbeitgeber auch anzunehmen, wenn dem keine Gründe entgegenstehen. Zudem wird die Pflicht der Arbeitgeber, den Arbeitnehmern Corona-Tests anzubieten, ausgeweitet auf zwei Tests pro Kalenderwoche.

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14.04.2021

Warum die „Bundesnotbremse“ verfassungswidrig ist

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Die „Bundesnotbremse“ wird scheitern. Denn es gibt keine schlüssige Begründung, weshalb es einer solchen „Notbremse“ tatsächlich bedarf. Alle 16 Bundesländer haben detaillierte Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen. Dass es dennoch erforderlich und angemessen sein soll, per Bundesgesetz zusätzliche Bestimmungen zu erlassen, ist nicht ersichtlich.

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13.04.2021

Die Wohlfühl-Testpflicht im Arbeitsverhältnis ab KW 16/2021

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Stand jetzt (13.04.2021, nach dem Kabinettsbeschluss der BReg, dazu die Pressemitteilung des BMAS vom 13.4.2021 sowie der Blog meines Kollegen Dr. Freh vom 13.4.2021) wird ab nächster Woche eine arbeitsschutzrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, Testangebote zu unterbreiten, bestehen. Nach Pressemeldungen gibt es weder eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Durchführung des Tests noch eine Dokumentationspflicht.

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13.04.2021

Arbeitgeber müssen ab nächster Woche Corona-Schnelltests anbieten - Update: Geänderte Verordnung tritt am 20. April in Kraft

Portrait von Stefan Freh
Stefan Freh

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat heute verkündet, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis zum 30.06.2021 verlängert wird. Zudem wird die Verordnung um eine arbeitgeberseitige Pflicht zum Angebot von Corona-Schnelltests erweitert.

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