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28.10.2017

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Rückstauschaden durch Verwurzelung Urteil vom 24. August 2017 – III ZR 574/16

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26.10.2017

Beschränkter Schutz des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG bei Besetzung der Stelle

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Anfang Februar 2015 bekundete eine examinierte Krankenschwester gegenüber ihrem Arbeitgeber unter Hinweis auf § 9 TzBfG ihr Interesse an einer Vollzeitstelle. Zum 1. April 2015 stellte der Arbeitgeber fünf examinierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in Vollzeit ein, ohne die Klägerin vorab über freie Stellen informiert zu haben.

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25.10.2017

Weiter offen: Gibt es einen Anspruch auf halbe Urlaubstage?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das BAG ist im Urteil vom 26.07.2017 (9 AZR 120/16) der Frage ausgewichen, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub an halben Tagen haben (sog. Teilurlaub). Die Literatur verneint ganz überwiegend einen Anspruch auf Teilurlaubstage (HWK-Schinz, 7. Auflage 2016, § 7 BUrlG, Rz. 48 unter Hinweis auf BAG 09.07.1965 – 5 AZR 360/64; ErfK-Gallner, 17. Auflage 2017, § 7 BUrlG, Rz. 25 ff. jew. m.w.N.).

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25.10.2017

Noch mehr Vorsicht beim Vorbeschäftigungsverbot

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Am 11.10.2017 hatte ich über die heftige Kritik der LAG’s an der Rechtsprechung des BAG zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG berichtet. Auch das LAG Hessen teilt im Urteil vom 11.07.2017 – 8 Sa 1578/16 die Kritik aus Baden-Württemberg und Niedersachsen und stellt sich gegen die Rspr. des BAG. In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot geregelt und dies sei nicht auf frühere Arbeitsverhältnisse beschränkt, die weniger als drei Jahre zurückliegen.

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23.10.2017

Nachbarliches Gespür für Schnee? Kann Ärger schaffen!

Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer

Diese Erfahrung machte ein Münchener Hauseigentümer. Und das kam so: Kläger und Beklagter sind Eigentümer zweier Grundstücke, getrennt werden sie durch einen Maschendrahtzaun. Per Anwaltsschreiben erhielt der spätere Beklagte eine Abmahnung. Es wurde moniert, dass der Beklagte regelmäßig Schnee auf sein, des Klägers Grundstück schaufele. Das geschehe absichtlich und sogar vor den klägerischen Augen. Schon seit 2011 gehe das so. Des weiteren habe der Bekl. Ende 2014 seine Garagenvorflächen von Schnee befreit und diesen Schnee per Schaufel auf des Klägers Grundstück verbracht. Im Februar 2015 schließlich - so sei zu beobachten gewesen - habe der Bekl. „hämisch eine Schaufel voll Schnee über den Zaun geschippt.“ Vergleichbares sei auch im Winter 2015/2016 sowie 2016/2017 geschehen. Der Kläger verlangt Unterlassung. An seinem Rasen entstünden wegen verzögerter Begrünung im Frühjahr Schäden. Und den nach Abschmelzen des Schnees verbleibenden Streusplitt müsse er, der Kläger, von seinem Grundstück entfernen. Der Kläger zog alsdann vor das Münchener Amtsgericht, blieb aber mit seiner Unterlassungsklage  erfolglos. Denn es wurde nicht - wie man vermuten möchte - kubikmeterweise Schnee über den Zaun gekippt. Die Beweisaufnahme ergab nämlich nur, dass der Beklagte „dreimal im Zeitraum von Winter 2013/2014 bis Winter 2016/2017 eine oder zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück geschippt“ habe. Das waren also maximal sechs Schaufeln Schnee. Dies war aber für das Gericht kein Grund, der Unterlassungsklage stattzugeben. Nun, darin könne zwar ein Provokation liegen. Aber diese Schneemenge habe „keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers.“ Letztlich seien es nur einige Liter Wasser. Und nun zeigt sich die Lebenspraxis des Richters: Dieses Wasser in Schneeform bleibe ohnehin nur bis zum nächsten Tauwetter liegen. Als Spitzlicht setzte das AG noch eins drauf: Das Grundstück des Klägers sei ja ebenfalls witterungsbedingt von Schnee bedeckt gewesen. Urteil des Amtsgerichts München, Urt.v. 20.07.17 - 213 C 7060/17 (rechtskräftig); AG München Pressemitteilung 73 aus 2017, vom 22.09.2017.

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20.10.2017

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Urheberrechtsverletzung durch volljährige Kinder Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16

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20.10.2017

Neues Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eröffnet attraktive Gestaltungsmöglichkeiten

Portrait von Marco Arteaga
Marco Arteaga

Mit Wirkung zum 01.01.2018 wird das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft treten. Hierbei handelt es sich um die wohl umfassendste Reform des Betriebsrentengesetzes seit langem. Um die insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen bislang überwiegend nur gering verbreitete betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver zu machen und hierdurch ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht beschlossen.

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20.10.2017

LAG zum BetrVG (4): Betriebsratsmitbestimmung durch Individualverträge ausgehebelt?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Nicht selten taucht in der Betriebspraxis das Problem auf, dass sich Betriebsräte gründen und Mitbestimmungsrechte geltend machen, die im Widerspruch zu arbeitsvertraglichen Regelungen aus der Zeit vor der Gründung des Betriebsrats stehen. Arbeitgeber sind oft der Ansicht, Unterlassungsansprüche wegen solcher vorbetriebsratlicher individualrechtlicher Regelungen seien ausgeschlossen. Mit einem solchen Fall hat sich das LAG Hamm im Beschluss vom 09.05.2017 (7 TaBV 125/16) befasst.

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18.10.2017

Umgang, auch wenn Oma gar nicht so lieb ist ? (BGH v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Nicht nur in den Fällen gescheiteter Beziehungen geraten Kinder häufig in den Strudel der elterlichen Auseinandersetzung. Auch im Verhältnis belasteter Beziehungen zwischen Eltern und Großeltern sind sie nicht selten „zwischen den Fronten“.

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18.10.2017

"Diese Frage ist so Unsinn", sprach der Sachverständige und wurde als befangen abgelehnt.

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Bei einer Sachverständigenanhörung in einem selbständigen Beweisverfahren betreffend ein Gewerbegebäude hatte sich laut Protokoll folgendes ereignet: "Hinsichtlich der Tür, die eine Schwelle aufweist, ist in der Baubeschreibung keine Ausführung vereinbart worden, weder eine schwellenlose noch eine mit Schwelle. Für ein Gebäude, das als Büroverwaltungsgebäude genutzt wird, gibt es keine anerkannte Regel der Technik, die eine Ausführung der Eingangstüren in schwellenloser Ausführung vorschreiben würde. Die Ausführung mit einer Schwelle ist allerdings nicht rollstuhlgerecht. Allerdings ist im Bauvertrag auch nicht angegeben, dass das Gebäude rollstuhlgerecht oder barrierefrei herzustellen ist." Der Antragstellervertreter fragt den Sachverständigen, ob nicht unter Berücksichtigung dessen, dass ab einer bestimmten Betriebsgröße ein Arbeitgeber verpflichtet ist, Schwerbehinderte einzustellen, doch eine Ausführung ohne Türschwelle den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Daraufhin entgegnete der Sachverständige: "Diese Frage ist so Unsinn. Solche arbeitsrechtlichen Themen interessieren mich nicht. Für mich ist entscheidend, ob im Bauvertrag eine rollstuhlgerechte oder barrierefreie Ausführung vereinbart wurde oder eben nicht." Nach kurzer Unterbrechung der Sitzung stellt der Antragstellervertreter den Antrag, den Sachverständigen als befangen abzulehnen und begründet dies damit, dass seine Frage als unsinnig bezeichnet wurde.

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