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10.09.2019

Keine AU-Bescheinigung mehr

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die FAZ berichtet heute, dass die Bundesregierung im Zusammenhang mit einem Bürokratieentlastungsgesetz III die Ersetzung der gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch ein elektronisches Meldesystem beabsichtigt. Den Link auf den Beitrag möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Das Gesetz soll im September vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Nun hoffe ich, dass die Bürokratie abgebaut wird und nicht zu Lasten der Unternehmen und Bürger entlastet wird.

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06.09.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Im 150. Montagsblog geht es (wie schon häufiger) um die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung einer Frist.

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05.09.2019

Erpressung

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Dürfen die Medien über die Erpressung eines Prominenten berichten? Man sollte meinen: ja. Die Begehung einer Erpressung gem. §253 StGB, noch dazu gegenüber einer Person des öffentlichen Lebens, gehört zum Zeitgeschehen, das in aller Regel Gegenstand legitimer Medienberichterstattung ist. Macht sich jemand durch ein bestimmtes, in der Regel von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten erpressbar, und macht sich ein Dritter dies im Wege einer Erpressung oder auch nur eines Erpressungsversuchs zur Durchsetzung von der Rechtsordnung ebenfalls missbilligter Forderungen zunutze, dann liegen zwei unterschiedliche Handlungsstränge vor, über die die Medien werden berichten dürfen, sofern dem nicht im Einzelfall Schranken entgegenstehen, die die Rechtsprechung nach den im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Grundsätzen für die Verdachtsberichterstattung und die Berichterstattung über begangene Straftaten entwickelt hat. Der prominente Erpresste wird solche Berichterstattung jedenfalls als Verdachtsberichterstattung, der Erpresser wird sie als Berichterstattung über eine begangene Straftat in der Regel hinzunehmen haben. Das gilt aber nicht, wenn Gegenstand einer Erpressung Handlungen des Erpressten sind, die zwar nicht zur Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit bestimmt, die aber rechtlich nicht missbilligt und insbesondere nicht strafbar sind. Das hat der BGH (VI ZR 360/18, Urteil vom 30.4.2019) kürzlich deutlich klargestellt. Im entschiedenen Fall hatte eine bekannte Sängerin intime Bildaufnahmen von sich selbst hergestellt, die Gegenstand eines Datendiebstahls und von den Tätern unter Identifizierung der Betroffenen ins Internet hochgeladen wurden. Als Voraussetzung für die Entfernung der Fotos verlangten die unbekannten Täter die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags durch die Betroffene. Hierüber berichtete die Internetplattform Bild.de unter voller Nennung des Namens der Betroffenen und Wiedergabe der Erpresserschreiben, aber ohne Wiedergabe der infrage stehenden Aufnahmen oder auch nur einer von ihnen. Da Bild.de aber den Namen der Betroffenen veröffentlichte, waren die Bilder für interessierte Leser durch eine einfache Internetrecherche auffind- und damit einsehbar. Die von der Betroffenen angestrengte Unterlassungsklage hat im Berufungsverfahren das OLG abgewiesen, das diese Art der Berichterstattung für zulässig hielt. Der BGH hat ihr, wie mir scheint zu Recht, stattgegeben. Zwar sind die Herstellung intimer Aufnahmen durch die Betroffene selbst und die Einstellung dieser Aufnahmen in einen elektronischen Datenspeicher nichts, was die Rechtsordnung missbilligt. Das Erpressungspotential des Datendiebs ist damit vergleichsweise gering. Es handelt sich aber doch um einen Vorgang im Grenzbereich zwischen der Intim- und Privatsphäre der Betroffenen, der durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegen die Kenntnisnahme oder Verbreitung durch Dritte und damit auch durch die Medien geschützt ist. Dieses Recht verletzt nicht nur, wer die unrechtmäßig beschafften Bilder selbst weiterverbreitet, sondern auch das Medium, das durch die Art seiner Berichterstattung eine Ursache dafür setzt, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen können. Dass jeder Nutzer des Internet heutzutage damit rechnen muss, dass Inhalte von Dritten gekapert und missbraucht werden, kann, wie der BGH ebenfalls zu Recht annimmt, an diesem Ergebnis nichts ändern.

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02.09.2019

Neues vom BGH - Nicht nur zur Gesellschafterliste

Portrait von Dr. Thomas Wachter
Dr. Thomas Wachter Notar in München

Die Streitigkeiten um die Gesellschafterliste scheinen kein Ende zu nehmen. Dies gilt nicht für die Praxis, sondern auch für die Gerichte. Selbst der BGH muss sich immer wieder mit der Gesellschafterliste befassen (jüngst BGH, Urt. v. 2.7.2019 – II ZR 406/17, demnächst in der GmbHR).

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02.09.2019

Arbeitsrechtliche Konsequenzen eines harten Brexit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der britische Premierminister Boris Johnson möchte die EU spätestens zum 31.10.2019 verlassen – notfalls auch ohne Deal. Ich möchte Ihnen zeigen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen das No-Deal-Szenario hätte. Von großer Bedeutung sind dabei Fragestellungen des arbeitsrechtlichen Datenschutzes, der Arbeitnehmerentsendung, der Arbeitnehmerüberlassung sowie des Sozialversicherungsrechts. Die deutsche Regierung trifft bereits Vorbereitungsmaßnahmen und arbeitet am Erlass gesetzlicher Sonderregelungen.

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30.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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30.08.2019

OLG Koblenz: Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Der Kläger machte gegen den Beklagten verschiedene Unterlassungsansprüche geltend. Das angegangene LG stellte seine Zuständigkeit in Frage, da der Streitwert unter 5.000 € liege. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass eines Streitwertbeschlusses. Das LG setzte alsdann den Streitwert vorläufig auf bis zu 5.000 € fest. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich der Klägervertreter aus eigenem Recht, um eine Festsetzung auf 20.000 € zu erreichen. Das LG half der Beschwerde nicht ab.

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30.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 6. Teil Kein Urlaubsanspruch für Sabbatical und Freistellungsphase im Blockmodell

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Mit zwei Urteilen vom 19.3.2019 (9 AZR 315/17 sowie 9 AZR 406/17) hat das BAG entschieden, dass kein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub für die Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs (wie beispielsweise bei einem Sabbatical im gesamten Kalenderjahr) besteht.

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28.08.2019

Wie verändert "Metall auf Metall" (EuGH) die Harmonie einer nationalen Umsetzung von Art. 17 Urh-RL?

Portrait von Prof. Dr. Caroline Volkmann
Prof. Dr. Caroline Volkmann h_da Hochschule Darmstadt University of Applied Sciences

Der Umsetzungsprozess der neuen Urheberrechts-Richtlinie 2019/790 (Urh-RL) hat begonnen. Zwar haben die Mitgliedstaaten bis Juni 2021 Zeit, aber die komplexen und wertungsoffenen Regelungen des Art. 17 Urh-RL erfordern Präzisionsarbeit. Die EU-Kommission hat soeben den Stakeholder-Prozess nach Art. 17 Abs. 10 Urh-RL zur Vorbereitung ihrer Leitlinien eröffnet. Die Leitlinien sollen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern bei der Sperrung der Inhalte regeln (Commission, "Organisation of a stakeholder dialogue on the application of Article 17 of Directive on Copyright in the Digital Single Market", 28 August 2019).

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28.08.2019

Der Dienstwagen im Fokus der DSGVO

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

Im Zeitalter des "Internets der Dinge" gerät mehr und mehr auch der Dienstwagen in den Fokus datenschutzrechtlicher Prüfungen. Aktuell gilt dies insbesondere für das Auslesen von Daten bei sogenannten "Online-Fahrzeugen", die regelmäßig im Spannungsfeld von Hersteller, Arbeitgeber und Mitarbeiter erfolgt. Losgelöst davon bestehen auch für die weiteren Fragestellungen in der Praxis durchaus unterschiedliche Lösungsansätze. Dies gilt zum einen für die jeweils in Frage kommenden Erlaubnistatbestände, zum anderen für die ggf. "notwendigen" wie "zulässigen" Formulierungen im Rahmen einer Einwilligung.

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28.08.2019

Wie ist das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung umzusetzen? Ein Vorschlag von Prof. Dr. Gregor Thüsing, Maike Flink und Melanie Jänsch

Portrait von ArbRB Redaktion
ArbRB Redaktion

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.5.2019 (Az.: C-55/18) entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein System einzurichten, das die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen kann. Prof. Dr. Gregor Thüsing, Maike Flink und Melanie Jänsch haben die Entscheidung ausführlich analysiert, geprüft, ob in Deutschland ein Umsetzungsbedarf besteht, und einen konkreten Umsetzungsvorschlag entwickelt. Wir möchten Ihnen diesen tollen Beitrag nicht vorenthalten und stellen ihn Ihnen daher schon vor Veröffentlichung in Heft 4 der ZFA zum Gratis-Download zur Verfügung. Sie sind herzlich eingeladen, sich in die Thematik einzulesen und mitzudiskutieren!

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25.08.2019

Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität bringt neue Regeln für interne Untersuchungen - Datenschutz gewinnt große Bedeutung

Portrait von Tim Wybitul
Tim Wybitul

Das Justizministerium arbeitet mit Hochdruck an einem neuen Unternehmensstrafrecht. Der zur Abstimmung zwischen den beteiligten Ministerien erstellte Referentenentwurf umfasst 69 Paragrafen und 147 Seiten. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Unternehmen und sonstigen Verbänden auf eine eigene gesetzliche Grundlage zu stellen. Es soll eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten ermöglichen. Zudem soll die Neuregelung Compliance-Maßnahmen fördern. Sie sieht Anreize dafür vor, dass Unternehmen über interne Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

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23.08.2019

10 Jahre FamFG! (Editorial des Septemberheftes 2019 des FamRB)

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Der Richter Azdak aus dem „Kaukasischen Kreidekreis“ von Bertolt Brecht ließ zur Feststellung der „wahren“ Mutter des Kindes, die genetische und die soziale Mutter das umstrittene Kind in gegensätzliche Richtungen aus einem Kreidekreis zerren. Die wahre Mutter werde stärker sein – so seine Ansage. Er sprach das Kind dann der sozialen Mutter zu, die das Kind nicht „zerreißen“ mochte. Der archaische Konflikt um die Zuordnung von Kindern zu Eltern und Bezugspersonen ist auch heute noch allgegenwärtig – zwischen auseinandergehenden oder nie zusammengegangenen Eltern, zwischen Ei- oder Samenspendern und Leihmüttern, zwischen leiblichen und Pflegeeltern. Dass dieser Konflikt nicht so archaisch wie im Theaterstück ausgetragen und gelöst wird, liegt nicht am materiellen Recht, das die Mutterschaft schon immer der Gebärenden zuwies, ohne damit auch das emotionale Bindungsgefüge der beteiligten Kinder und Eltern zuweisen zu können. Die „zivilisiertere Variante“ der azdakschen Problemlösung, die wir heute kennen, ist auch nicht erlernter juristischer Emotionslosigkeit zu verdanken. Damals und heute hat jeder an einem familienrechtlichen Verfahren Beteiligte eine klare bauch-, kultur- und erfahrungsgesteuerte Lösung des familienrechtlichen Problems parat, sind wir doch alle Kinder, meist auch Ehegatten und Eltern, aber immer auch Bürger. Das schafft ein „bauchgesteuertes Vorverständnis“, das durch das materielle Recht nicht „ausgeknipst“ werden kann wie eine Leuchtquelle.

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22.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 5. Teil Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die neue Rspr. des BAG zum Urlaub hat auch Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch während der Elternzeit. Damit befasst sich das Urteil des BAG v. 19.3.2019 – 9 AZR 495/17.

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20.08.2019

(Geschlechter-)Gerechte Sprache im (Familien-)Recht?

Portrait von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

Ehe für alle – alles gut? Nein, trotz Nachbesserung durch das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639) werden Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, weiter durch die Grundnorm des § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB diskriminiert. Ihre verschämte Erwähnung in Art. 17b Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermag daran nichts zu ändern. Wir wissen spätestens seit der Aufklärung durch Google zum 50ten LGBTQ-Day am 4.6.2019, dass man beim amerikanischen Facebook seit Anfang 2014 zwischen 58 Geschlechtern wählen kann und der von den Nationalsozialisten verfolgte Sexualforscher Magnus Hirschfeld sogar eine Zahl von 316 (= 43.046.721) möglichen Sexualtypen errechnet hat. Es ist zu befürchten, dass diese Erkenntnisse hinsichtlich der Toiletten in deutschen Grundschulen und beim Bau des Berliner Flughafens wohl pedantisch umgesetzt werden, aber das Familienrecht weiterhin eher hetero- und homonormativ bleibt.

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20.08.2019

Betriebsvermögen und mittelbare Schenkung

Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Im Streitfall (BFH v. 8.5.2019 – II R 18/16) hatte der Kläger in 2006 einen Reiterhof ersteigert. Seine Mutter schenkte ihm zum Erwerb dieses Betriebs einen Geldbetrag von 205.000 €. Das FA setzte die Schenkungsteuer daraufhin auf 0 € fest, wobei es davon ausging, dass der Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt sei. Vier Jahre später schenkte die Mutter ihrem Sohn ein Grundstück. Für diesen Erwerb setzte das FA Schenkungsteuer fest und berücksichtigte die Vorschenkung aus 2006 in voller Höhe – also ohne die Privilegierung nach § 13a ErbStG – als steuerpflichtigen Erwerb.

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19.08.2019

Neuerungen bei der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG

Portrait von Prof. Dr. Martin Weiss
Prof. Dr. Martin Weiss Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Die Regelung des § 6b EStG soll die Übertragung von stillen Reserven vor allem in Grundstücken ermöglichen. Im Gegensatz zu anderen Fördernormen – wie etwa § 7g EStG – ist die Übertragung der Höhe nach nicht begrenzt. Sie steht zudem – erneut im Gegensatz zu § 7g EStG – auch allen Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen offen, soweit sie Gewinneinkünfte erzielen, unabhängig von ihrem Gewinn oder ihren bilanziellen Gegebenheiten. Auch die Unterscheidung nach der persönlichen Steuerpflicht – unbeschränkt oder beschränkt – spielt grundsätzlich keine Rolle. Insoweit ist das 6b-Regime also sehr liberal.

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19.08.2019

Einsetzung eines GmbH-Aufsichtsrats mithilfe von Öffnungsklauseln

Portrait von Dr. Johannes Scheller
Dr. Johannes Scheller Notar in Hamburg

Die Einsetzung eines Aufsichts- oder Beirats als Zusatzorgan einer GmbH bedarf notwendig einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag. Einfache Beschlüsse oder schuldrechtliche Vereinbarungen genügen nicht, auch nicht für den Beirat, sofern ihm Organqualität zukommen soll (sog. organisationsrechtlicher Satzungsvorbehalt; vgl. dazu etwa Cziupka in Scholz, 12. Aufl. 2018, § 3 GmbHG Rz. 59).

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19.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Berechtigung an dem Guthaben auf einem Sparbuch, das Eltern für ihr Kind angelegt haben.

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