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Willkommen zu unseren Blogs im Bereich Recht und Steuern! Hier finden Sie topaktuelle Beiträge von ausgewiesenen Experten zu den wichtigsten Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, IT-Recht, Mediation, Medienrecht, Mietrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht. Unsere meinungsstarken Fachblogs informieren Sie regelmäßig über die neuesten Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praxisnahe Lösungen. Nutzen Sie das Expertenwissen unsere Autorinnen und Autoren und profitieren Sie von wertvollen Insights aus erster Hand.

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15.01.2023

STARK – Neue Informationsplattform für Familien in der Krise

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Redaktion ZKM-Report

Mit Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist kürzlich eine interessante neue Plattform für Eltern in Trennung und Scheidung online gegangen. Auf der Internetseite www.stark-familie.info (Slogan: Streit und Trennung meistern) werden Informationen (u.a. zur Mediation), Trainingsangebote etc. zur Verfügung gestellt.

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15.01.2023

Verhandeln mit dem Teufel: Wie Vermittlung im Krieg funktioniert

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Der ehemalige südafrikanische Präsident Nelson Mandela brachte die Kriegsparteien in Burundi 2002 zu einem Friedensabkommen. Eine Schlüsselrolle hinter den Kulissen spielten dabei ein Schweizer und ein südafrikanischer Vermittler. Auch Schweizer NGOs arbeiten hinter den Kulissen für den Frieden. Friedensvermittlung ist ein diskreter Job. Vor allem NGOs sprechen selten darüber, was hinter den Kulissen passiert. Dabei sind sie ein wichtiger Teil der Schweizer Diplomatie und könnten noch eine Rolle bei der Befriedung der Ukraine spielen.

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15.01.2023

QVM gründet Zertifizierungsstelle

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Mediatorinnen und Mediatoren, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, sollen sich künftig nicht nur durch die von keinerlei Qualitätskontrolle oder -nachweis abhängige Bezeichnung „zertifizierter Mediator“, sondern durch ein vertrauenswürdiges, von einer unabhängigen Stelle erteiltes Zertifikat ausweisen können. Zu diesem Zweck haben sich vier der größten deutschen Mediationsverbände (BAFM, BMWA, DFfM und DGM) zu einem Qualitätsverbund Mediation (QVM) zusammengeschlossen und eine Zertifizierungsstelle gegründet. Nicht beteiligt ist der Bundesverband Mediation (BM). Die Zertifizierungsstelle des QVM bescheinigt auf Antrag, dass die Voraussetzungen der Ausbildungsverordnung erfüllt sind und somit die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ geführt werden darf. Darüber hinaus verleiht sie ein besonderes Zertifikat an Mediatorinnen und Mediatoren, die dem gesteigerten QVM-Standard genügen. Dazu gehören neben einer umfassenden Ausbildung von 220 Stunden fünf supervidierte Fälle sowie ein Gespräch mit zwei QVM-Gutachter(innen), in welchem fachliches Wissen, Interventionen und mediatorische Haltung erörtert werden. Von einer Verbandszugehörigkeit oder bestimmten Ausbildung ist die Zertifizierung als QVM-Mediator nicht abhängig.

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15.01.2023

Scheuers Maut-Desaster wird immer teurer – Kosten des Schiedsverfahrens laufen aus dem Ruder

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Redaktion ZKM-Report

Andi Scheuer ist seit einem Jahr nicht mehr Verkehrsminister – doch für seine verkorkste Pkw-Maut muss sein Ministerium weiterhin zahlen. Im Verkehrsetat ist allein die Summe für den Rechtsstreit mit den privaten Firmen auf 26,4 Millionen Euro angestiegen. Das geht aus der Antwort auf eine Anfrage des Linken-Bundestagsabgeordneten Victor Perli hervor, die der Berliner Zeitung vorliegt.

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15.01.2023

ICC Court begeht 100-jähriges Jubiläum

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Der 19. Januar 2023 ist ein Meilenstein in der Geschichte des ICC Courts. Neben einer virtuellen Auftaktveranstaltung am 19. Januar 2023 feiert die ICC mit einem einjährigen Programm das 100-jährige Bestehen des ICC International Court of Arbitration.

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15.01.2023

Streit um Internetportal der Schweizer Kirchen mit Mediation beendet

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK), die Römisch-Katholische Zentralkonferenz (RKZ) und das Katholische Medienzentrum haben 2022 eine Mediation durchgeführt. Im Zentrum der Mediation standen Fragen der publizistischen Tätigkeit von kath.ch.

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15.01.2023

ADR-Literatur

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Mit der ADR-Bibliothek möchten wir unseren Leserinnen und Lesern einen Überblick verschaffen, welche Fachbücher und -artikel während der letzten zwei Monate rund um die Themenbereiche Mediation und Konfliktmanagement neu erschienen sind. Dabei handelt es sich um eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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12.01.2023

Personalarbeit 4.0: Datenschutz für Zeitarbeitsunternehmen

Portrait von Jonas Singraven
Jonas Singraven

Die Verarbeitung personenbezogener Bewerber- und Arbeitnehmerdaten ist – neben der Arbeitnehmerüberlassung – das Kerngeschäft von Zeitarbeitsunternehmen. Datenschutz muss deshalb ernst genommen werden.

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09.01.2023

Blog powered by Zöller: Augen auf beim beA-Versand

Portrait von Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger
Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger

Es kommt immer wieder vor, dass ein fristgebundener Schriftsatz versehentlich an ein anderes als das zuständige Gericht gesandt wird, z.B. an das Ausgangs- statt an das Rechtsmittelgericht. Wenn das nicht noch rechtzeitig bemerkt und korrigiert wird, ist die Frist versäumt – in der Regel unrettbar, denn eine Wiedereinsetzung scheitert oft am Vorwurf mangelhafter Ausgangskontrolle. Einen Rettungsring hat die Rechtsprechung aber geschaffen: Wenn der Schriftsatz so frühzeitig bei dem unzuständigen Gericht einging, dass mit seiner Weiterleitung an das zuständige im üblichen Geschäftsgang gerechnet werden konnte, verneinte sie die Kausalität des Verschuldens und gewährte die Wiedereinsetzung (s. Zöller/Greger, § 233 ZPO Rn. 21).

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09.01.2023

Tarifbindung als Mittel zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Für Arbeitgeber wird es immer schwieriger, geeignete Arbeitnehmer zu finden. Oft wird in der Praxis unterschätzt, welche Wirkung bei der Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung hierbei eine Bindung des Arbeitgebers an Tarifverträge hat.

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06.01.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Präklusion von Vorbringen nach einer gemäß § 264 ZPO privilegierten Antragsänderung im Berufungsverfahren.

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04.01.2023

Personalarbeit 4.0: Datenschutz und Geschäftsgeheimnisschutz gehören organisatorisch zusammen!

Portrait von Jonas Singraven
Jonas Singraven

In der Beratungspraxis werden Datenschutz und Geschäftsgeheimnisschutz als zwei unterschiedliche Baustellen behandelt. Dies ist eine Fehlentwicklung: Sie führt dazu, dass der Wert von Datenschutzmaßnahmen unterschätzt wird und sich für den Geschäftsgeheimnisschutz in vielen Unternehmen überhaupt niemand hauptzuständig fühlt.

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02.01.2023

Düsseldorfer Tabelle 2023 (Erwiderung auf Schwamb v. 20.12.2022)

Portrait von Heinrich Schürmann
Heinrich Schürmann VorsRiOLG a.D.

Schwamb greift in seinem Beitrag die zu den Kontroversen bekannten Argumente auf, vernachlässigt dabei aber, dass sich die strittigen Punkte deshalb ergeben, weil die gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Berechnungen längst nicht mehr mit den aus den Anfangsjahren des Unterhaltsrechts stammenden Maßstäben vergleichbar sind. Die strukturellen Veränderungen der letzten Jahrzehnte erfordern es, dass die Rechtsprechung die bisher angewandten Methoden auf ihre Eignung hinterfragt und die gewonnenen Ergebnisse auf ihre Angemessenheit und Stimmigkeit im Gesamtsystem überprüft.

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29.12.2022

Folgenreiche „Blutgrätsche“ für das UmRUG auf der Zielgeraden

Portrait von Prof. Dr. Heribert Heckschen / Ralf Knaier
Prof. Dr. Heribert Heckschen / Ralf Knaier

In den Tagen vor Weihnachten endete am 18.12.2022 nicht nur die – durchaus umstrittene – Fußball-WM der Herren in Qatar. Wenige Tage zuvor wurde am 15.12.2022 ein wesentlich weniger umstrittenes Vorhaben ebenso unsanft wie unnötig überraschend mittels einer „Blutgrätsche“ gestoppt: Die Rede ist vom Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG, Regierungsentwurf: BT-Drucksache 20/3822). Die bevorstehende Reform des Umwandlungsrechts beschäftigte seit Jahren und insbesondere 2022 die Wissenschaft in zahlreichen Teilaspekten (s. etwa J. Schmidt, NZG 2022, 579 u. 635; Baschnagel/Hilser, NZG 2022, 1333; Wollin, ZIP 2022, 989; Hommelhoff, NZG 2022, 683; Brandi/M. K. Schmidt, DB 2022, 1880; Bungert/Strothotte, BB 2022, 1411; Heckschen/Knaier, GmbHR 2022, 501 u. 613; Heckschen/Knaier, ZIP 2022, 2205). Für die Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Umwandlungsrichtlinie – RL [EU] 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. EU Nr. L 321/2019, 1) haben die Mitgliedstaaten bis zum 31.1.2023 Zeit (J. Schmidt, ZEuP 2020, 565, 590; J. Schmidt, ZIP 2021, 112). Seit 2019 hatte eine Expertenkommission das Vorhaben vorbereitet (weitere Informationen abrufbar unter: https://www.bmjv.de/DE/Ministerium/ForschungUndWissenschaft/KommissionUmwandlungsrecht/KommissionUmwandlungsrecht.html). Das Umsetzungsverfahren in Deutschland war bereits weit fortgeschritten und nachdem es Gegenstand der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags gewesen ist und die Vorschläge des Bundesrats und der Sachverständigen im Rechtsausschuss von letzterem teilweise in einer ergänzten und abgeänderten Version des Gesetzesentwurfs zum UmRUG umgesetzt wurden, konnte man davon ausgehen, dass das UmRUG pünktlich zum 31.01.2023 in Kraft treten würde (zum Ganzen ausführlich Heckschen/Knaier, GmbHR 2022, R376).In der Sitzung des Deutschen Bundestags vom 15.12.2022 kam nun jedoch alles anders als erwartet. Nach einer kurzen Debatte wurde das Gesetz nicht verabschiedet, sondern gem. § 82 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundestags einstimmig an den federführenden Rechtsausschuss zurücküberwiesen und die Abstimmung wurde abgesetzt (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-de-umwandlungsrichtlinie-924600). Offiziell hieß es hierzu, dass der zuständige Ausschuss des Bundesrats der Fristverkürzungsbitte des Bundestags nicht zugestimmt hatte und das Gesetz daher nicht vor Februar 2023 im Bundesrat beraten werden kann (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-de-umwandlungsrichtlinie-924600). Teilweise wird vermutet, dass die zahlreichen – thematisch nicht zum UmRUG gehörenden – Änderungen weiterer Gesetze, die dem letzten Entwurf angefügt wurden, zur Ablehnung der Fristverkürzung geführt hatten (dazu Wertenbruch, Bundesrat „vertagt“ UmRUG und stimmt Gesellschaftsregister-VO (GesRV) sowie der Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) zu, GmbHR-Blog v. 19.12.2022). Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Bundesrat und die Länder allgemein unzufrieden damit sind, dass der Bundestag allzu oft eine Bitte um Fristverkürzung in den Gesetzgebungsverfahren äußert. Unabhängig davon, was letztlich den Ausschlag gegeben hat, kommt man nicht umhin Bundestag und Bundesrat ein Armutszeugnis dafür auszustellen, dass das wichtige UmRUG nun so kurz vor dem Ziel brutal aufgehalten wird (Der Podcast Parlamentsrevue spricht unter https://parlamentsrevue.de/ von „Trojaner[n] in der Umwandlungsrichtlinie“).Das UmRUG selbst dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und betrifft im Bereich der grenzüberschreitenden Umwandlungen wichtige und wirtschaftlich weitreichende Vorgänge. Angesichts der Terminplanung des Bundesrats erscheint ein Inkrafttreten des UmRUG vor Ende Februar 2023 völlig aussichtslos. Die Folgen der „Blutgrätsche“ reichen jedoch weiter als eine bloße Verzögerung. Das UmRUG wird nun inhaltlich behandelt werden müssen. Es werden Anpassungen erforderlich, die dem verspäteten Inkrafttreten geschuldet sind. Es könnte angesichts der Verknüpfung mit anderen Gesetzgebungsvorhaben zu weiteren Verzögerungen kommen, die sich auf Wochen oder Monate erstrecken könnten.Besonders hart trifft der unvorhergesehene Ausfall des UmRUG als Schlüsselspieler des grenzüberschreitenden Umwandlungsrechts nun die Praxis. Verschmerzbar wäre zwar das Zwangsgeld, welches der Bundesrepublik für die verspätete Richtlinienumsetzung droht. Weit schwerer wiegt jedoch, dass die Praxis nun auch ohne das UmRUG grenzüberschreitende Umwandlungen durchführen müssen wird. Mit Ablauf des 31.01.2023 droht hier enorme Rechtsunsicherheit. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird zu prüfen sein, inwiefern und welche Regelungen der Umwandlungsrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müssen. Ein Rückgriff auf die EuGH-Rechtsprechung allein wird zur Durchführung grenzüberschreitender Umwandlungen jedenfalls wohl nicht mehr in Betracht kommen. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, „[…] dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat“ (EuGH v. 5. 10. 2004 – C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835). Für eine unmittelbare Wirkung einer Richtlinienvorschrift müssen demnach drei Voraussetzungen vorliegen (ausführlich Herrmann/Michl, JuS 2009, 1065):1. ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung, etwa wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt hat,2. hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der fraglichen Vorschrift, diese muss also einen hinsichtlich Tatbestand und Rechtsfolge vollständigen Rechtssatz enthalten, der im Einzelfall von einem Gericht angewendet werden kann und3. inhaltliche Unbedingtheit der Vorschrift; der Eintritt der Rechtsfolge darf also nicht von einer Entscheidung eines Mitgliedstaats abhängen.Diese Voraussetzungen wären sodann für jede einzelne Richtlinienvorschrift, die in einem konkreten grenzüberschreitenden Umwandlungsverfahren zur Anwendung kommen könnte, zu prüfen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Ergebnis einer dann evtl. gebotenen unmittelbaren Anwendung der Richtlinie nicht unbedingt im Einklang mit der im UmRUG vorgesehen Umsetzung stehen könnte. Weiterhin könnte der missliche Fall auftreten, dass einer der weiteren an einer grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahme beteiligten Staaten die Richtlinie bereits umgesetzt hat und die Abstimmung mit den dortigen Umsetzungsnormen weitere Komplexität für die Umwandlung schafft. Zuletzt entsteht eine besondere Problemsituation, wenn das UmRUG während eines laufenden Umwandlungsverfahrens in Kraft tritt und unklar sein wird, welche Regelungen nun Geltung beanspruchen. Verschärfend wirkt, dass das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vom Bundestag bereits am 01.12.2022 angenommen wurde (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw41-de-umwandlungsrichtlinie-912976) und daher schon vor dem UmRUG ausgefertigt werden und in Kraft treten könnte.Es bleibt daher festzuhalten, dass das Finale des Erlasses des UmRUG nur als Akt schlechter, kurzsichtiger und nicht allgemeinwohlorientierter Gesetzgebung betrachtet werden kann. Die Folgen der nicht fristgerechten Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie könnten der Gestaltungs- und Beratungspraxis, ebenso wie den Gerichten zukünftig noch einige schwerwiegende Probleme bereiten.

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27.12.2022

OLG Frankfurt a. M.: Verzögerungsgebühr wegen Nichttragens einer Maske

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 27.9.2022 – 7 WF 116/22) hatte über die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gem. § 32 FamGKG bei Zuwiderhandlung und Terminsvertagung zu entscheiden.

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20.12.2022

Was ist eine Kopie? Antwort des EuGH-Generalanwalts in einem Satz mit 143 Wörtern

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Eine Kopie ist eine Kopie ist eine Kopie. Aber was ist unter einer „Kopie“ im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zu verstehen? Eine neue Entscheidung des BVerwG und die jüngsten Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts in einem österreichischen Vorlageverfahren deuten darauf hin, dass das Recht auf Kopie ein scharfes Schwert in der Hand der Betroffenen bleiben wird.

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20.12.2022

Düsseldorfer Tabelle 2023 (Erwiderung zu Schürmann FamRB 2023, 34)

Portrait von Werner Schwamb
Werner Schwamb VorsRiOLG a.D.

"Alle Jahre wieder" eine neue Düsseldorfer Tabelle; Heinrich Schürmann beschreibt es im Blog und in FamRB 2023, 34 zutreffend, weshalb das inzwischen erforderlich ist, und auch seiner Einschätzung, dass angesichts der fälligen Erhöhung der Selbstbehalte und der gleichzeitigen deutlichen Erhöhung der Bedarfsbeträge in der nochmals geänderten MindestunterhaltsVO 2023 eine Ausrichtung der Tabelle auf nur noch einen Berechtigten dieses Mal angezeigt gewesen wäre (anders als bei der Entnahme einer Einkommensgruppe vor 5 Jahren, vgl. damals kritisch Schwamb FamRB 2018, 67), kann ich folgen, denn der Abstand zwischen den Selbstbehalten und der zweiten Altersstufe ist nun so gering, dass eine Aufstufung bei nur einer unterhaltsberechtigten Person praktisch nicht mehr in Frage kommt. Kritikwürdig sind und bleiben dagegen Schürmanns Ausführungen zur Bedarfssituation beim Kindesunterhalt in allen vier Altersstufen, insbesondere der von ihm weiterhin abgelehnten vierten, über deren Erhalt in vermindertem Abstand zur dritten Altersstufe jedoch ein in der Kommission mehrheitlich getragener Kompromiss vor drei Jahren zustande gekommen ist. Die Differenz liegt darin, dass Schürmann - insoweit abweichend von der gesetzlichen Regelung und auch der Rechtsprechung des BGH - eine vollständige Übereinstimmung mit der sozialhilferechtlichen Lage herstellen will. Gemeinsam ist beiden Rechtsgebieten aber nur der Ausgangspunkt des steuerbefreiten Existenzminimums, nach dem sich auch der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe richtet. Davon 87% für die erste Altersstufe und 117% für die dritte Altersstufe sind die gesetzliche Regelung, die man kritisieren kann, aber bei der alljährlichen Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zugrunde zu legen ist. Schürmanns Kritik, dass 87% für die erste Altersstufe zu wenig, 117% für die dritte und 125% für die vierte Altersstufe dagegen zu viel seien, beruht inhaltlich im Wesentlichen auf seiner Annahme, dass der Wohnbedarf eines Kindes in allen Altersstufen unverändert bei derzeit 120 € liege.  Entgegen seiner Ansicht entspricht das aber nicht der Rechtslage im Unterhaltsrecht, insbesondere auch nicht den von ihm dafür in FamRB 2023, 35 unter Fußnoten 9, 10 zitierten beiden Entscheidungen des BGH vom 29.9.2021 (XII ZB 474/20 = FamRZ 2021, 1965 = FamRB 2022, 9 [M. Schneider]) und vom 18.5.2022 (XII ZB 325/20 = FamRZ 2022, 1366 = FamRB 2022, 342 [Schwamb]). Im Gegenteil liegt diesen beiden Entscheidungen sogar ausdrücklich zugrunde, dass 20% des jeweiligen Unterhaltsbedarfs eines Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile den Wohnbedarf ausmachen und sich dieser somit ausdrücklich auch nach dem steigenden Lebensalter richtet (gerade anders als nach der abgelehnten, früher teilweise vertretenen Pro-Kopfberechnung). Auch wenn die Verwirklichung dieses Wohnbedarfs sicher nicht immer zeitgleich mit Erreichen der nächsten Altersstufe umgesetzt wird, dürfte es nicht zweifelhaft sein, dass ein Jugendlicher einen höheren Wohnbedarf hat als ein Kleinkind. Jedenfalls entspricht das der unterhaltsrechtlichen Rechtslage (s. o.). Soweit Schürmann die 4. Altersstufe ganz ablehnt, ja sogar für die 18-jährigen einen niedrigeren Bedarf errechnet als für die 12-17-jährigen Jugendlichen, ist seiner Argumentation schon wiederholt entgegen getreten worden (vgl. Schwamb FamRB 2018, 67 ff., 69 und im Experten-Blog vom 21.7.2021 Der Familien-Rechtsberater - Blog (otto-schmidt.de) . Dass in der Tabelle für die 18-jährigen (FamRB 2023, 35) nicht einmal die 15 € für gesellschaftliche Teilhabe auftauchen, die mit Volljährigkeit auf jeden Fall deutlich ansteigt, und auch 3 € für Ausflüge und 14,50 € für den Schulbedarf im letzten Jahr vor dem Abitur untersetzt sind, nimmt dieser Zusammenstellung bereits jede Überzeugungskraft. Auch hier gilt wieder, dass die unterhaltsrechtliche Sicht nicht mit der sozialhilferechtlichen verglichen werden darf, zumal der Sozialhilfesatz für die nicht in Berufsausbildung stehenden arbeitslosen jungen Erwachsenen nicht deren Bedarf entspricht und einen gewissen "Strafcharakter" hat.  Zum wiederholten Mal muss schließlich der aufrechterhaltenen Auffassung widersprochen werden, ein "zu hoch angesetzter Bedarf im Mangelfall" benachteilige die jüngeren Geschwister. Diese Sichtweise übersieht weiterhin, dass der Einsatzbetrag im Mangelfall der jeweilige Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes ist (ausführlich Schwamb FamRB 2018, 67 ff., 70). Damit liegt der Einsatzbetrag der privilegierten Volljährigen sogar mit der 4. Altersstufe noch deutlich unter dem der Jugendlichen in der 3. Altersstufe und gerade noch einen Euro über dem der 2. Altersstufe. Auf das Rechenbeispiel im Anhang III. der Frankfurter Unterhaltsgrundsätze 2023  http://www.hefam.de/DT/ffmAPfr.html wird insoweit verwiesen. Von einer Benachteiligung der minderjährigen Geschwister im Mangelfall kann deshalb keine Rede sein.

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20.12.2022

Auflösungsantrag trotz Sonderkündigungsschutz

Portrait von Kathrin Schulze Zumkley
Kathrin Schulze Zumkley

Auflösungsanträge betreffend das Arbeitsverhältnis zu einem Betriebsratsmitglied, Wahlbewerber oder einer sonstigen nach § 15 KSchG geschützten Person kommen in der Praxis selten vor, da die Anträge den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung voraussetzen, die betreffenden Personen nach § 15 KSchG aber nur außerordentlich gekündigt werden können.

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19.12.2022

Ist der EU-Kommissionsentwurf für eine Adequacy Decision zum neuen EU-US Data Privacy Framework angemessen?

Portrait von Mathias Lejeune
Mathias Lejeune

Am 13.12.2022 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Angemessenheitsentscheidung gem. Art. 45 DSGVO bezüglich des Datentransfers mit den USA („EU-U.S. Data Privacy Framework“) veröffentlicht. Der Entwurf war erwartet worden, nachdem die EU-Kommission am 25.3.2022 mit den USA eine neue Vereinbarung zum internationalen Datentransfer zwischen der EU und den USA angekündigt hatte („Trans-Atlantic Data Protection Framework“), siehe hierzu Lejeune, CRi 2022, 60) und Präsident Biden am 7.10.2022, wie ebenfalls angekündigt, eine neue Executive Order „on Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities“ erlassen hatte (ausführlich hierzu Lejeune, CR 2022, 775).

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19.12.2022

Bundesrat "vertagt" UmRUG und stimmt Gesellschaftsregister-VO (GesRV) sowie der Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) zu

Portrait von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch
Prof. Dr. Johannes Wertenbruch

1. Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag, dem 15.12.2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie“ (BT-Drucksache 20/3822) nach knapp halbstündiger Debatte nicht verabschiedet, sondern gem. § 82 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundestages einstimmig an den federführenden Rechtsausschuss zurücküberwiesen und die Abstimmung abgesetzt. Der offizielle parlamentarische Hintergrund der Rücküberweisung bestand darin, dass der zuständige Ausschuss des Bundesrates der Fristverkürzungsbitte des Bundestages nicht zugestimmt hatte und das Gesetz daher nicht vor Februar 2023 im Bundesrat beraten werden kann. Im parlamentarischen Verfahren hatte der Rechtsausschuss des Bundestages noch Änderungen am UmRUG beschlossen (BT-Drucksache 20/4806). So wurde das UmRUG in der Gestalt eines Artikelgesetzes durch diverse sachfremde Gesetzesänderungen erweitert, die insbesondere das HGB, das VVG, das FamFG sowie das Lobbyregistergesetz (LobbyRG) betreffen.

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19.12.2022

Blog powered by Zöller: Fußangeln beim beA

Portrait von Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger
Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger

Sieht man von gelegentlichen technischen Pannen ab, hat sich die Übermittlung von Anwaltsschriftsätzen an die Gerichte über das besondere elektronische Anwaltspostfach gut eingespielt. Der Nutzer muss aber auch umsichtig mitspielen, so z.B. beim Signieren des Schriftstücks.

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17.12.2022

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Möglichkeit einer Erledigungserklärung nach Erfüllung der Forderung im Mahnverfahren.

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16.12.2022

OLG Düsseldorf: Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Es besteht Einigkeit darüber, dass im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Hauptsache nicht vorweggenommen werden soll. Zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz sowie zu weiteren interessanten Fragen in diesem Zusammenhang hat sich das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 20.10.2022 – 26 W 6/22) geäußert.

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13.12.2022

Listing Act: Entwurf der Mehrstimmrechtsaktien-RL

Portrait von Prof. Dr. Rafael Harnos
Prof. Dr. Rafael Harnos

Ende 2021 kündigte die Europäische Kommission an, im Rahmen eines sog. „Listing Act“ Regelungen vorzuschlagen, die die Attraktivität des europäischen Kapitalmarkts steigern sollten. Der Ankündigung folgte eine öffentliche Konsultation, die bis Februar 2022 dauerte (zu den Stellungnahmen Nicolussi, AG 2022, 753 Rz. 18 ff.). Nach einer längeren Funkstille präsentierte die EU-Kommission am 7.12.2022 ein umfangreiches Regelungspaket mit mehreren Entwürfen, die das Insolvenzrecht, das Clearing (u.a. Anpassung der EMIR und weiterer Verordnungen sowie der OGAW-RL und weiterer Richtlinien), die Mehrstimmrechte, die Änderung der EU-ProspektVO, der MAR und der MiFIR sowie die Änderung der MiFID II und die Abschaffung der Wertpapierzulassungs-RL 2001/34/EG betreffen.

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12.12.2022

DSA im Fokus - Diskussion zu neuen Nutzerrechten gegen Moderationsentscheidungen beginnt

Portrait von Dr. Daniel Holznagel
Dr. Daniel Holznagel RiKG

Seit Anfang September ist der Digital Services Act (DSA) final. (Hier auf Deutsch: Gesetz über digitale Dienste). Zur finalen Um-Nummerierung, Behördenzuständigkeiten in Deutschland und vielem mehr inklusive Übersicht aller bisherigen CR-Aufsätze zum DSA, siehe:

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12.12.2022

Hilfe bei der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Zum 1. Januar 2023 wird verbindlich die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Diese verpflichtende Einführung kostet allen Beteiligten viel Kraft und Zeit. Der ArbRB wird umfangreich bei der Umsetzung der neuen Vorgaben helfen.

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10.12.2022

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderweit anhängigen Rechtsstreits.

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07.12.2022

Alle Jahre wieder ...

Portrait von Heinrich Schürmann
Heinrich Schürmann VorsRiOLG a.D.

… kommt in der Vorweihnachtszeit die neue Düsseldorfer Tabelle. Dass die notwendigen Anpassungen regelmäßig in den Dezember fallen, folgt aus der Agenda des Gesetzgebers, der über wichtige Rahmendaten wie Existenzminimumbericht, Kinderfreibeträge und Regelbedarfe erst in den letzten Wochen des Jahres entscheidet. Zwar gab es schon einen Mindestunterhalt für 2023; die offensichtlich notwendige Korrektur der ein Jahr zuvor getroffenen Prognose folgte jedoch erst mit der 5. Änderungsverordnung v. 30.11.2022 (BGBl. I, 2130). Die Zeiten, in denen Tabellenwerte mehrere Jahre überdauerten, sind schon lange vorbei und die Überlegung des Gesetzgebers zur letzten Neufassung des § 1612a BGB, für jeweils zwei Jahre einen einheitlichen Mindestbedarf vorzugeben, haben sich von Anfang an als nicht praktikabel erwiesen.

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06.12.2022

Update Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

Vor einigen Wochen hatten wir an dieser Stelle kurz skizziert, welche Veränderungen für den - unterschiedlich verwendeten - Begriff der "Vertrauensarbeitszeit" mit der Entscheidung des 1. Senats zur Zeiterfassung (BAG, Beschl. v. 13.9.2022 - 1 ABR 22/21, ArbRB 2022, 299 [Braun]) verbunden sein könnten.Da die Entscheidungsgründe seit Samstag vorliegen, bietet sich ein kurzes Update an.

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05.12.2022

Einladung zum juristischen Streitgespräch

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Kurz vor Weihnachten, am 21.12.2022, wird die seit Jahresanfang etablierte „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“ online von 14:00 bis 15:00 Uhr den diesjährigen Jahresabschluss „feiern“:

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