18.07.2017

Fristlose Kündigung wegen Beschimpfens und Bespuckens des Hausmeisters

Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ohne Abmahnung ist gerechtfertigt, wenn ein Mieter den Hausmeister des Vermieters bespuckt und ihn mit Ausdrücken wie "Halts Maul" und "blödes Arschloch" beschimpft. Infolgedessen ist das Mietverhältnis so stark beschädigt, dass der Vermieterin keine Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann.

AG Frankfurt a.M. 30.3.2017, 381 C 1469/16 (37)
Der Sachverhalt:
Die Beklagte war seit März 2012 Mieterin einer Wohnung der Klägerin. An einem Tag im Mai 2016 war es gegen 13:15 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Hausmeister der Klägerin gekommen. Es fielen seitens der Beklagte gegenüber dem Hausmeister die Worte: "Halts Maul, blödes Arschloch, halt die Fresse". Sie habe auch ihren Hund nicht zur Seite genommen, obwohl dieser immer wieder am Bein des Hausmeisters hochgesprungen sei. Dieser habe versucht, den Hund beiseite zu schieben. Daraufhin sei die Beklagte aus ihrem Rollstuhl hochgesprungen, habe den Zeugen geschlagen und bespuckt.

Infolgedessen kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten fristlos. Die Beklagte weigerte sich auszuziehen. Das AG gab der Räumungsklage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung nach den §§ 546, 543, 569 BGB verlangen, da die fristlose Kündigung wirksam war.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichtes ergeben, dass die Beklagte den Hausmeister bespuckt und beschimpft hatte. Dies ging auch auf die Aussage der Zeugin der Beklagten zurück. Diese hat bestätigt, dass die Beklagte den Zeugen bespuckt hatte. Zwar konnte sie sich nicht mehr an den Inhalt der "Ausdrücke" erinnern. Hier griff aber die Erinnerung des Hausmeisters. Das Gericht hatte weder eine Grundlage noch eine Veranlassung, an der diesbezüglichen Aussage des Hausmeisters zu zweifeln.

Es reicht schon aus, wenn ein Mieter den Hausmeister der Vermieterin bespuckt und ihn mit Ausdrücken wie "Halts Maul" und "blödes Arschloch" beschimpft. Daher war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Beklagte hatte durch ihr Verhalten das Verhältnis der Parteien so stark beschädigt, dass der Klägerin keine Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden konnte, auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

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AG Frankfurt a.M.