Private Scheidungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung
EuGH, C-372/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.9.2017EuGH, C-372/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.9.2017Herr Raja Mamisch und Frau Soha Sahyouni, die gleichzeitig die syrische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, leben derzeit in Deutschland. Herr Mamisch 2013 erklärt hatte, sich scheiden lassen zu wollen, sprach sein Bevollmächtigter vor einem geistlichen Gericht in Syrien die Scheidungsformel aus und dieses stellte die Scheidung der Ehegatten fest. Es handelt sich um eine "private" Ehescheidung, da sie nicht auf einer konstitutiven Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen Behörde, sondern auf einer - in diesem Fall einseitigen - Willenserklärung der Ehegatten beruht, an die sich ein rein deklaratorischer Akt einer ausländischen Behörde anschließt.
In weiterer Folge unterzeichnete Frau Sahyouni eine Erklärung, in der sie bestätigte, dass sie alle Leistungen erhalten habe, die ihr nach den religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigen Wunsch ihres Ehegatten erfolgten Scheidung zustanden, und somit ihren Ehegatten von allen seinen Verpflichtungen ihr gegenüber entband. Herr Mamisch stellte daraufhin in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der Ehescheidung, dem der Präsident des OLG München u.a. mit der Begründung stattgab, dass diese Art von Anträgen unter die Rom III-Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht falle und sich die fragliche Scheidung kraft dieser Verordnung nach syrischem Recht richte. Frau Sahyouni focht diese Anerkennung der Scheidung vor dem OLG München an, das dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Rom III-Verordnung vorgelegt hat.
Die Gründe:
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe weist darauf hin, dass die Rom III-Verordnung die Kollisionsnormen für die Ehescheidung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festlegt, ohne die Anerkennung bereits ausgesprochener Ehescheidungen zu regeln. Nichtsdestotrotz kommt diese Verordnung im vorliegenden Fall mittelbar zur Anwendung und ist ihre Auslegung somit sachdienlich, weil das deutsche Recht zur Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen von Gerichtsverfahren betreffend die Anerkennung von im Ausland erfolgten Privatscheidungen auf sie verweist. Ohne konstitutive Entscheidung durch ein Gericht oder eine andere staatliche Behörde ausgesprochene Ehescheidungen - wie etwa eine Ehescheidung durch einseitige Erklärung eines Ehegatten, die von einem geistlichen Gericht eingetragen wurde - fallen nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung.
Sollte der EuGH befindet, dass private Ehescheidungen unter die Rom III-Verordnung fallen, ist die Auslegung von Art. 10 dieser Verordnung zu beachten, wonach ein Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats sein eigenes innerstaatliches Recht anzuwenden hat, wenn das grundsätzlich anzuwendende ausländische Recht vorsieht, dass sich der Zugang zur Ehescheidung je nach Geschlechtszugehörigkeit der Ehegatten unterscheidet. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das syrische Recht nach Angaben des OLG München der Ehefrau nicht dieselben Zugangsvoraussetzungen zur Ehescheidung gewährt wie dem Ehemann.
Zunächst ist die Frage, ob der vom ausländischen Recht vorgesehene Zugang zur Ehescheidung zu einer Diskriminierung führt, abstrakt und nicht konkret im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Somit reicht es aus, dass das anzuwendende ausländische Recht seinem Inhalt nach diskriminierend ist, um es unangewendet zu lassen. Der Unionsgesetzgeber hat die fragliche Diskriminierung, d.h. die aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit der Ehegatten, nämlich als so schwerwiegend angesehen, dass sie ausnahmslos den absoluten Ausschluss des gesamten andernfalls anwendbaren Rechts zur Folge hat.
Im Übrigen erlaubt es der Umstand, dass der diskriminierte Ehegatte eventuell in die Ehescheidung eingewilligt hat, dem nationalen Gericht nicht, das ausländische Recht trotz seines diskriminierenden Charakters nicht unangewendet zu lassen und dieses Recht somit anzuwenden. Die in Art. 10 der Rom III-Verordnung enthaltene Regel, die auf der Beachtung von als grundlegend angesehenen Werten beruht, ist mit zwingendem Charakter ausgestattet und daher durch den Willen des Unionsgesetzgebers außerhalb des Bereichs gestellt, in dem die Betroffenen freiwillig auf den Schutz ihrer Rechte verzichten können.
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