Zur Bewilligung einer Vormerkung zugunsten eines von dritter Seite noch zu benennenden Berechtigten
BGH 29.6.2012, V ZR 27/11Die K-GmbH hatte mit notarieller Urkunde vom 25.11.2004 dem A. ein Angebot zum Kauf eines Grundstücks unterbreitet. Danach war dieser berechtigt, an seiner Stelle einen Dritten zu bestimmen, für den das Angebot gleichermaßen gelten sollte; er war dagegen nicht befugt, das Recht auf Annahme des Angebots oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten. Die K-GmbH, die an das Angebot bis zum Ablauf des 28.2.2005 gebunden war, bewilligte und beantragte in der Urkunde "für den Käufer" eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung. Im Dezember 2004 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten von A. in das Grundbuch eingetragen.
Am 28.2.2005 benannte A. die Klägerin als Käuferin; in deren Namen erklärte ein vollmachtlos handelnder Vertreter am selben Tag die Annahme des Angebots. Beide Erklärungen wurden notariell beurkundet. Die Klägerin genehmigte die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen im März 2005. Am 10.4.2006 wurde sie als "Berechtigte aus der Auflassungsvormerkung" unter Bezugnahme auf "Bewilligungen vom 28.2.2005" in das Grundbuch eingetragen.
Die Beklagten sind Gläubiger mehrerer auf dem Grundstück lastender Sicherungshypotheken, die 2007 in das Grundbuch eingetragen wurden. Die Klägerin nahm sie auf die Erteilung von Löschungsbewilligungen für diese Hypotheken in Anspruch. LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hatte aufgrund der Eintragung vom 10.4.2006 eine Auflassungsvormerkung erworben und konnte daher gem. § 888 Abs. 1 i.V.m. § 883 Abs. 2 BGB von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung der im Jahr 2007 eingetragenen und damit vormerkungswidrigen Sicherungshypotheken verlangen. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum an dem Grundstück bislang noch nicht auf die Klägerin umgeschrieben sein sollte.
Das Entstehen einer rechtsgeschäftlich begründeten Vormerkung erfordert gem. § 883 Abs. 1, § 885 Abs. 1 BGB einen sicherungsfähigen Anspruch, die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers und die Eintragung in das Grundbuch. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Wortlaut der Eintragung erklärte unter Einbeziehung der Urkunden vom 28.2.2005, dass nicht A., sondern ein Dritter das Angebot der K-GmbH angenommen hatte. Dadurch war der durch die im Dezember 2004 eingetragene Vormerkung gesicherte, künftige Übereignungsanspruch des A. entfallen und ein - gegen dieselbe Eigentümerin gerichteter und dasselbe Grundstück betreffender - eigener Übereignungsanspruch der Klägerin entstanden; zugleich kam nunmehr allein die Klägerin als Vormerkungsberechtigte in Betracht.
Der Eintragung der Vormerkung lag auch die nach § 885 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Bewilligung des Betroffenen zugrunde. Dem stand nicht entgegen, dass die Bewilligung der Vormerkung zugunsten eines noch unbenannten Dritten erfolgte, die Eintragung aber nur nach einer Individualisierung des Dritten möglich war, weil eine Vormerkung nicht für einen unbenannten Dritten eingetragen werden kann. Schließlich ist die Bewilligung einer Vormerkung zugunsten eines von dritter Seite noch zu benennenden Berechtigten wirksam, sofern der Berechtigte im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bestimmungsgemäß benannt worden und mit der in der Eintragung genannten Person identisch ist. Ausreichend ist nämlich, dass Bewilligung und Eintragung im Zeitpunkt ihres Zusammentreffens übereinstimmen. Und das war hier bei Eintragung der Vormerkung im April 2006 der Fall.
Dass die notarielle Urkunde vom 25.11.2004 in der Grundbucheintragung keine ausdrückliche Erwähnung findet, war unerheblich. Schließlich hängt die Wirksamkeit einer Vormerkung nicht davon ab, dass das Grundbuch die Eintragungsbewilligung erkennen lässt; die Vorschrift des § 885 Abs. 2 BGB dient nur dem Ziel, die Eintragung bei voller Wahrung des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes knapp und klar zu halten. Im Übrigen war die Urkunde vom 25.11.2004 durch die Eintragung mittelbar in Bezug genommen, da die darin genannten Urkunden vom 28.2.2005 auf sie verweisen und mit ihr in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.