Abbruch der Wahl des Betriebsrats Fraport
LAG Frankfurt a.M. v. 4.11.2025 - 16 TaBVGa 118/25
Der Sachverhalt:
Die Wahl für ca. 13.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Frankfurter Flughafens sollte von 4. November bis 8. November 2025 stattfinden. Das LAG hat damit den Beschluss des ArbG Frankfurt a.M. vom 31.10.2025 bestätigt. Die Entscheidung des LAG ist rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die Gründe:
Grund für den Abbruch ist der Umstand, dass eine Wahlliste durch den Wahlvorstand nicht zugelassen wurde. Über die notwendige Zulassung dieser Wahlliste war durch früheren Beschluss des LAG vom 27.10.2025 entschieden worden.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Mit den Inhalten der erstklassigen Standardwerke zum Arbeitsrecht sowie der Fachzeitschriften ArbRB, DER BETRIEB, ZFA und ZAU. 4 Wochen gratis nutzen!
LAG Frankfurt a.M. PM Nr. 2 vom 4.11.2025
Die Wahl für ca. 13.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Frankfurter Flughafens sollte von 4. November bis 8. November 2025 stattfinden. Das LAG hat damit den Beschluss des ArbG Frankfurt a.M. vom 31.10.2025 bestätigt. Die Entscheidung des LAG ist rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die Gründe:
Grund für den Abbruch ist der Umstand, dass eine Wahlliste durch den Wahlvorstand nicht zugelassen wurde. Über die notwendige Zulassung dieser Wahlliste war durch früheren Beschluss des LAG vom 27.10.2025 entschieden worden.
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Mit den Inhalten der erstklassigen Standardwerke zum Arbeitsrecht sowie der Fachzeitschriften ArbRB, DER BETRIEB, ZFA und ZAU. 4 Wochen gratis nutzen!