04.11.2025

Abbruch der Wahl des Betriebsrats Fraport

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Wahl des Betriebsrats für den Gemeinschaftsbetrieb der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, der FRA-Vorfeldkontrolle GmbH und der Fraport Ground Services GmbH abzubrechen ist.

LAG Frankfurt a.M. v. 4.11.2025 - 16 TaBVGa 118/25
Der Sachverhalt:
Die Wahl für ca. 13.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Frankfurter Flughafens sollte von 4. November bis 8. November 2025 stattfinden. Das LAG hat damit den Beschluss des ArbG Frankfurt a.M. vom 31.10.2025 bestätigt. Die Entscheidung des LAG ist rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Die Gründe:
Grund für den Abbruch ist der Umstand, dass eine Wahlliste durch den Wahlvorstand nicht zugelassen wurde. Über die notwendige Zulassung dieser Wahlliste war durch früheren Beschluss des LAG vom 27.10.2025 entschieden worden.

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LAG Frankfurt a.M. PM Nr. 2 vom 4.11.2025