26.05.2025

Abmahnung eines Mitglieds der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität unrechtmäßig

Das ArbG Berlin hat die Abmahnung gegenüber einem Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet als unrechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wird der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern.

ArbG Berlin v. 6.5.2025 - 22 Ca 11081/24
Die Gründe:
Zu Unrecht ist die beklagte Arbeitgeberin davon ausgegangen, in dem Beitrag aus Januar 2024 liege eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Abzuwägen sind dabei das Grundrecht auf Meinungsfreiheit einerseits und die Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis andererseits. Der dem Betriebsgruppenmitglied in der Abmahnung vorgehaltene Beitrag enthält zum Teil Behauptungen mit einem wahren Tatsachenkern, so zur Auszahlung tariflicher Entgeltbestandteile erst mit Verzögerung und zur Vergabe von Reinigungsaufträgen an externe Dienstleister, von denen eine hohe Anzahl migrantischer Beschäftigter betroffen ist. Im Übrigen handelt es sich um Werturteile, die die Grenze zu einer vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 GG nicht gedeckten Schmähkritik nicht überschreiten.

Schließlich steht auch die zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des klagenden Arbeitnehmers nicht entgegen. Denn es ist denkbar, dass dieser bei einem anderen Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes tätig werden will und dieser mit seinem Einverständnis Einblick in die Personalakte erhält.

Das ArbG hat damit anders entschieden als eine andere Kammer in einem Parallelfall (ArbG Berlin, Urteil vom 5.12.2024, Aktenzeichen 58 Ca 4568/24). In dem Parallelfall ist Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg auf den 2.7.2025 anberaumt (Aktenzeichen 23 SLa 94/25).

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LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 15 vom 26.5.2025