Adventskalender mit Erotikartikeln: Kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Materialbeschreibung
LG Flensburg v. 8.1.2026 - 8 O 91/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Dachverband der Verbraucherzentralen. Er verfolgt laut Satzung die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen und machte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Diese vertreibt Erotikartikel und hatte 2022/2023 Adventskalender angeboten, die u.a. Liebeskugeln und einen Panty Vibrator mit Funkfernbedienung enthielten.
Die Liebeskugeln sind zur vaginalen Einführung bestimmt, mehrfach mit Kunststoff und Silikon ummantelt; das Material der inneren Metallkugel war in diesem Fall nicht beschrieben. Der Panty Vibrator wird äußerlich aufgelegt, besteht aus einem ABS-Gehäuse mit 3 mm Silikonüberzug und wies hier diverse Kennzeichen (u.a. CE, UKCA, WEEE, Inverkehrbringer) auf, jedoch keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer.
Nach zunächst zurückgenommener Abmahnung im Jahr 2022 mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2023 erneut wegen unzureichender Materialangaben zu Liebeskugeln und Panty Vibrator ab. Er berief sich auf Klagebefugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und hielt die Materialbeschreibung, insbesondere hinsichtlich der innenliegenden Metallkugel und des Vibrators, für unzureichend; bei Beschädigung der Silikonschicht würden allergische oder toxische Reaktionen drohen. Zudem fehle beim Vibrator eine zur Identifizierung dienende Nummer.
Der Kläger beantragte ein entsprechendes Unterlassungsgebot bzgl. Adventskalendern mit unzureichend beschriebenen Liebeskugeln bzw. Vibratoren sowie Zahlung von 260 € nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung, bestritt die Identität des Klägers mit der in der BMJ-Liste qualifizierter Einrichtungen geführten Organisation und rügte u.a. Verjährung, Verwirkung und Rechtsmissbrauch, da ähnliche Beanstandungen bereits 2022 erhoben worden seien.
Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt; die Abweichung ("VR 20423 B" statt "VR 20423") in der BMJ-Liste konnte keine Zweifel an seiner Identität begründen.
Ein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Beschreibung des Kernmaterials der Liebeskugeln besteht nicht (§ 3 Abs. 2 ProdSG). Nach Zusammensetzung und Inaugenscheinnahme ist bei bestimmungsgemäßer bzw. vorhersehbarer Verwendung ein Kontakt mit dem Kernmaterial nur nach vollständiger Zerstörung der mehrfachen Silikon-/ABS-Ummantelung möglich. Dies ist jedoch weder bestimmungsgemäßer noch vorhersehbarer Gebrauch. Eine Gefährdung i.S.d. § 3 ProdSG liegt nicht vor; entsprechend besteht auch keine Informationspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ProdSG. Das Kernmaterial ist mangels Körperkontakts und erkennbarer Gesundheitsgefahr keine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG. Ein Verstoß gegen § 30 Nr. 2 LFGB oder Art. 5 GPSR schied hier somit aus. Das Produkt ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht dazu geeignet, die Gesundheit zu schädigen.
Gleiches gilt für den Panty-Vibrator: Der ABS-Kern ist von einer 3 mm Silikonschicht umgeben. Ein Kontakt mit innenliegenden Teilen setzt Zerstörung voraus, zu etwaigen Gefahren des Funkbedienteils war nichts vorgetragen worden. Ein Anspruch wegen fehlender Serien-/Chargennummer besteht ebenfalls nicht. Nach § 10 Abs. 1 FuAG und § 8 Abs. 1 ProdSV genügt "eine andere Information" zur Identifikation; Artikelnummer und EAN/GTIN auf der Verpackung erfüllen diese Anforderungen.
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Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
Der Kläger ist Dachverband der Verbraucherzentralen. Er verfolgt laut Satzung die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen und machte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Diese vertreibt Erotikartikel und hatte 2022/2023 Adventskalender angeboten, die u.a. Liebeskugeln und einen Panty Vibrator mit Funkfernbedienung enthielten.
Die Liebeskugeln sind zur vaginalen Einführung bestimmt, mehrfach mit Kunststoff und Silikon ummantelt; das Material der inneren Metallkugel war in diesem Fall nicht beschrieben. Der Panty Vibrator wird äußerlich aufgelegt, besteht aus einem ABS-Gehäuse mit 3 mm Silikonüberzug und wies hier diverse Kennzeichen (u.a. CE, UKCA, WEEE, Inverkehrbringer) auf, jedoch keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer.
Nach zunächst zurückgenommener Abmahnung im Jahr 2022 mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2023 erneut wegen unzureichender Materialangaben zu Liebeskugeln und Panty Vibrator ab. Er berief sich auf Klagebefugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und hielt die Materialbeschreibung, insbesondere hinsichtlich der innenliegenden Metallkugel und des Vibrators, für unzureichend; bei Beschädigung der Silikonschicht würden allergische oder toxische Reaktionen drohen. Zudem fehle beim Vibrator eine zur Identifizierung dienende Nummer.
Der Kläger beantragte ein entsprechendes Unterlassungsgebot bzgl. Adventskalendern mit unzureichend beschriebenen Liebeskugeln bzw. Vibratoren sowie Zahlung von 260 € nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung, bestritt die Identität des Klägers mit der in der BMJ-Liste qualifizierter Einrichtungen geführten Organisation und rügte u.a. Verjährung, Verwirkung und Rechtsmissbrauch, da ähnliche Beanstandungen bereits 2022 erhoben worden seien.
Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt; die Abweichung ("VR 20423 B" statt "VR 20423") in der BMJ-Liste konnte keine Zweifel an seiner Identität begründen.
Ein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Beschreibung des Kernmaterials der Liebeskugeln besteht nicht (§ 3 Abs. 2 ProdSG). Nach Zusammensetzung und Inaugenscheinnahme ist bei bestimmungsgemäßer bzw. vorhersehbarer Verwendung ein Kontakt mit dem Kernmaterial nur nach vollständiger Zerstörung der mehrfachen Silikon-/ABS-Ummantelung möglich. Dies ist jedoch weder bestimmungsgemäßer noch vorhersehbarer Gebrauch. Eine Gefährdung i.S.d. § 3 ProdSG liegt nicht vor; entsprechend besteht auch keine Informationspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ProdSG. Das Kernmaterial ist mangels Körperkontakts und erkennbarer Gesundheitsgefahr keine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG. Ein Verstoß gegen § 30 Nr. 2 LFGB oder Art. 5 GPSR schied hier somit aus. Das Produkt ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht dazu geeignet, die Gesundheit zu schädigen.
Gleiches gilt für den Panty-Vibrator: Der ABS-Kern ist von einer 3 mm Silikonschicht umgeben. Ein Kontakt mit innenliegenden Teilen setzt Zerstörung voraus, zu etwaigen Gefahren des Funkbedienteils war nichts vorgetragen worden. Ein Anspruch wegen fehlender Serien-/Chargennummer besteht ebenfalls nicht. Nach § 10 Abs. 1 FuAG und § 8 Abs. 1 ProdSV genügt "eine andere Information" zur Identifikation; Artikelnummer und EAN/GTIN auf der Verpackung erfüllen diese Anforderungen.
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